Noch nie Nebenkostenabrechnung bekommen....

  • Hallo,
    wir wohnen seit 2011 in dieser Wohnung. Im August 2014 fand ein Vermieterwechsel statt. Die Kaution wurde auch an diesen Vermieter vom alten Vermieter überwiesen. Wir haben noch nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen weder von dem alten Vermieter noch bis jetzt von dem neuen. Wir ziehen nun dort aus zum 1.2.2016. Wie verhält es sich nun mit der Kaution. Kann der neue Vermieter einen Teil einbehalten für eine Nebenkostenabrechnung obwohl er ja keine Grundlage hat dafür, da es noch nie eine gab. Oder können wir die.komplette Kaution verlangen??
    Danke für die Antworten.

  • Grundsätzlich muss der Vermieter nur dann eine Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn Ihr Vorauszahlungen leistet. Bei einer Pauschalmiete ist keine Abrechnung nötig.

    Nach § 556 (3) BGB ist der Vermieter verpflichtet, jährlich über Betriebskosten abzurechnen, wenn Vorauszahlungen geleistet werden.

    Habt Ihr den Vermieter nie aufgefordert, eine Abrechnung zu erstellen? Schlimmstenfalls hättet Ihr hieraus ein Guthaben erhalten, welches zumindest für die Abrechnung 2011 schon verjährt ist.

    Zitat

    Kann der neue Vermieter einen Teil einbehalten für eine Nebenkostenabrechnung

    Für künftige Abrechnungen kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution (2 monatliche Vorauszahlungen) einbehalten. Dies muss er dann mit der Abrechnung für 2016 verrechnen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was genau (wörtlich) ist denn zu Neben-/Betriebskosten vertraglich vereinbart?

    Wenn nicht monatliche Vorauszahlungen muß der Vermieter auch keine Abrechnung erstellen.

  • Hallo Nici2810,
    den Prostings bzw. Fragen meiner Vorredner mich anschliessend, erlaube ich mir die Bemerkung, dass Wohnraummietverhältnisse grundsätzlich zum Monatsablauf enden.

  • Danke für die Infos. Wir zahlen jeden Monat 100 euro Nebenkosten. Der alte Vermieter (mit ihm hatten wir ein super Verhältnis) hat nie eine gemacht, weil es laut seiner Aussage immer aufgegangen ist. Der neue Vermieter ist aber gelinde ausgedrückt ein Arsch und nun ist die Frage wenn er jetzt keine Abrechnung macht,auch nach Aufforderung nicht, wieviel Kautiom darf er behalten? Nur die 200 euro oder gar nix weil er nie eine Abrechnung gemacht hat?

  • Wir haben immernoch den alten Vertrag von unserem alten Vermieter und da steht zwar drin,dass eine jährliche Abrechnung erfolgt,aber seit 2011 ist es noch nie passiert. PS: ist so ein Vertrag ausm Schreibwarenladen

  • Wir haben immernoch den alten Vertrag von unserem alten Vermieter und da steht zwar drin,dass eine jährliche Abrechnung erfolgt,aber seit 2011 ist es noch nie passiert. PS: ist so ein Vertrag ausm Schreibwarenladen


    Dann würde ich das Ende des Mietverhältnisses abwarten und dann sämtliche geleisteten BK-VZ (zumindest die von 2011 bis 2014) zurückfordern.

  • Wieso zurück fordern?? :confused:

    Gegenfrage: Warum nicht?


    Vorauszahlungen bedeuten lediglich , dass Ihr monatlich einen Betrag X zahlt, damit Ihr am Ende des Jahres nicht plötzlich eine Zahlung von vielleicht 1.500 € auf einen Schlag zahlen müsst. Rechnet der Vermieter aber nicht ab, sind die Vorauszahlungen sinnlos.

    Zitat

    Der alte Vermieter (mit ihm hatten wir ein super Verhältnis) hat nie eine gemacht, weil es laut seiner Aussage immer aufgegangen ist. Der neue Vermieter ist aber gelinde ausgedrückt ein Arsch

    Vielleicht war auch der alte Vermieter - in finanzieller Hinsicht - ein A***? Nach seiner Aussage ist alles aufgegangen? Gehen wir mal logisch ran: Wie will er wissen, ob die Vorauszahlungen aufgegangen sind, wenn er niemals (wenn auch nur für sich) eine Abrechnung gemacht hat?

    Vielleicht hat sich der Vermieter ein zweites Loch in den Hintern gefreut, weil er jährlich extra an Dir verdient hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und wenn der jetzige Vermieter, denn wir seit August 2014 haben auch Keine BK Abrechnung macht? Auch zurückfordern?? Unter welcher rechtlichen Grundlage??

    Auf der hier

    BGH Urteil vom 26.09.2012 – AZ VIII ZR 315/11 –

    3. Bei beendetem Mietverhältnis können Mieter/innen die gezahlten Vorschüsse zurückverlangen, wenn die Abrechnungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses verstrichen ist. Beispiel: Es wird nach Kalenderjahren abgerechnet und das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 2011. Der Vermieter erteilt bis zum 31. Dezember 2012 keine Abrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011. Mieter/innen können vom Vermieter die für 2010 und 2011 gezahlten Vorschüsse zurückverlangen (da die Abrechnungsfrist für 2010 erst am 31. Dezember 2011, für 2011 erst am 31. Dezember 2012 endete, konnten sie während des Mietverhältnisses noch nicht von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen).

    Der ganze Inhalt hier http://www.bmgev.de/mietrecht/urte…szahlungen.html

    Ich rate auch das Ende des Mietverhältnisses abzuwarten und dann, wenn nicht erfolgt, die Abrechnungen für 2012, 2013 und 2014 nachweisbar per Einwurfeinschreiben beim jeweiligen Ex-Vermieter mit Fristsetzung einfordern.

    Kommt der Vermieter dem nicht nach die Rückzahlung der gesamten Vorauszahlungen einfordern. Notfalls einklagen.

    Der Anspruch auf die Abrechnung 2011 verjährt allerdings am 31.12.2015. Also wäre diese Abrechnung noch ganz schnell einzufordern.

  • Der Anspruch auf die Abrechnung 2011 verjährt allerdings am 31.12.2015. Also wäre diese Abrechnung noch ganz schnell einzufordern.


    Richtig! Notfalls durch Boten oder mit Zeugen, der den Inhalt des Schreibens kennt und auf Deiner Kopie bestätigt hat mit Namenszeichen und Datum beim Empfänger in den Briefkasten oder unter Wohnungstür durchschieben.
    (Du bist bisher wohl immer zu gutgläubig/naiv gewesen... - Nää, Anitari, nicht Du!:))

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