Vermieter meldet sich nicht zwecks Rauchmelder

  • Guten Tag,

    bis zum 31.12.2015 müssen bei mir laut Gesetz Rauchmelder verbaut werden. Da sich mein Vermieter, der übrigens in Österreich wohnt, noch nicht gemeldet hat, gehe ich davon aus dass er das auch nicht mehr tun wird. Davon mal abgesehen bin ich ab dem kommenden Freitag im Urlaub.

    Soweit ich weiß, ist der Vermieter für den Einbau zuständig. Ich kann eigentlich auf Rauchmelder verzichten.
    Muss ich meinen Vermieter darauf aufmerksam machen oder kann ich den gesetzlich festgelegten Termin ignorieren und welche Folgen kann das haben?

    Einen schönen 3. Advent.

  • bis zum 31.12.2015 müssen bei mir laut Gesetz Rauchmelder verbaut werden. Da sich mein Vermieter, der übrigens in Österreich wohnt, noch nicht gemeldet hat, gehe ich davon aus dass er das auch nicht mehr tun wird. Davon mal abgesehen bin ich ab dem kommenden Freitag im Urlaub.
    Soweit ich weiß, ist der Vermieter für den Einbau zuständig. Ich kann eigentlich auf Rauchmelder verzichten.
    Muss ich meinen Vermieter darauf aufmerksam machen oder kann ich den gesetzlich festgelegten Termin ignorieren und welche Folgen kann das haben?


    Sicherlich ist es wohl zuviel verlangt, wenn Du Deinen VM auf diese Regelung aufmerksam machst...

  • Hallo Berny, darum geht es nicht. Ich kann aber schon jetzt sagen, dass es nichts bis zum 31.12. mehr wird und auch nicht bis mitte Januar. Dazu habe ich, wie geschrieben, gar kein Interesse an Rauchmeldern und kann gerne auf diese Dinger verzichten.

  • Auch wenn Sie das Erfordernis nicht als solches betrachten, wäre es immerhin ratsam den Vermieter davon zu unterrichten.
    Da er im Ausland sitzt, muß er von der eingetretenen Gesetzesnovellierung nichts wissen.

    § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (13. Dezember 2015 um 19:15)

  • Dazu habe ich, wie geschrieben, gar kein Interesse an Rauchmeldern und kann gerne auf diese Dinger verzichten.


    Das interessiert niemanden. Die Rechtsverordnung allein zählt.

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