Neubau-Erstbezug - Wände grundieren Mietersache?

  • Hallo zusammen,

    ich ziehe zum 01.01.16 in eine Neubauwohnung ein (Erstbezug). Ich habe einen Standard-Mietvertrag (Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V.) unterschrieben.
    Der Bau ist nun fast abgeschlossen. Bald kann ich mit dem Tapezieren anfangen. Da kam die Frage nach einer Grundierung auf. Wer ist dafür zuständig, Vermieter oder Mieter? Dem Mietvertrag kann ich es als Laie nicht entnehmen. Ebenso die Frage, wer ist für den Erstanstrich der Decken verantwortlich? Bisher sind noch die verspachtelten Riegipsplatten (oder so) noch zu sehen. Aus der Aussage des Vermieters wurde ich nicht wirklich schlau. :confused:
    Zudem dachte ich, das die Wohnung bezugsfertig übergeben wird (sofern nichts anderes vereinbart wird, was ich wissentlich auch nicht gemacht habe), heißt das nicht, das die Grundarbeiten mitinbegriffen sind? Also ich würde dies darunter einordnen!?

    Ich freue mich über eure Antworten.
    Lieben Dank im Voraus. :o

    Gruß
    Andrea

    Einmal editiert, zuletzt von Keksii87 (10. Dezember 2015 um 20:44)

  • Ernsthaft? Was ist das denn für eine Antwort?
    Die Frage war lediglich nach der Zuständigkeit bzw. Kostenübernahme.
    Ich habe mit keiner Silbe erwähnt, das sie mir nicht gefällt. Wenn dem so wäre, hätte ich mich nicht für sie entschieden!

  • Hallo Andrea,

    Du mietest eine Wohnung grundsätzlich im Ist-Zustand; es sei denn, im MV bzw. Übergebeprotokoll ist was anderes vereinbart. Passagen zum Nachteil des Mieters sind rechtsunwirksam.

    "Bald kann ich mit dem Tapezieren anfangen."
    - OK.

    "Da kam die Frage nach einer Grundierung auf. Wer ist dafür zuständig, Vermieter oder Mieter?"
    - Grundsätzlich der VM.

    "Dem Mietvertrag kann ich es als Laie nicht entnehmen."
    - Steht darin wenigstens etwas über eine Grundierung?

    "Ebenso die Frage, wer ist für den Erstanstrich der Decken verantwortlich?"
    - Falls nichts Gegenteiliges vereinbart, der Mieter.

    "Bisher sind noch die verspachtelten Riegipsplatten (oder so) noch zu sehen. Aus der Aussage des Vermieters wurde ich nicht wirklich schlau. :confused:"
    - Das solltest Du Dir schriftlich geben lassen.

    "Zudem dachte ich, das die Wohnung bezugsfertig übergeben wird (sofern nichts anderes vereinbart wird, was ich wissentlich auch nicht gemacht habe), heißt das nicht, das die Grundarbeiten mitinbegriffen sind?"
    - Njet, Du mietest grundsätzlich wie besichtigt.

  • Hallo,

    was steht denn dazu im Vertrag? Z.B.: Die Wohnung wird übernommen wie besichtig und bekannt? Renovierung ist Sache der Mieterin? Oder vllt: Der Vermieter verpflichtet sich, bis zum 1.1.16 Wände und Decken zu grundieren und zu verspachteln etc.

  • Ernsthaft? Was ist das denn für eine Antwort?
    Die Frage war lediglich nach der Zuständigkeit bzw. Kostenübernahme.
    Ich habe mit keiner Silbe erwähnt, das sie mir nicht gefällt. Wenn dem so wäre, hätte ich mich nicht für sie entschieden!

    Genau eben das ist die Antwort! Ich darf mit erlauben auf die Gesetzeslage hinzuweisen.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

  • . Aus der Aussage des Vermieters wurde ich nicht wirklich schlau. :confused:
    Zudem dachte ich, das die Wohnung bezugsfertig übergeben wird (sofern nichts anderes vereinbart wird, was ich wissentlich auch nicht gemacht habe), heißt das nicht, das die Grundarbeiten mitinbegriffen sind? Also ich würde dies darunter einordnen!?

    Andrea


    Hallo,

    zunächst, was hat denn der Vermieter gesagt woraus du nicht schlau wirst?

    Dann, was ist mietvertraglich vereinbart, das ist wichtig, denn der Vermieter hat die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zu übergeben?

    Neubau, Erstbezug man geht schon davon aus, dass die Wohnung Bezugsfertig also einziehen und wohlfühlen gemietet wurde.

    Wenn dem alles so ist, gehe ich nicht davon aus, dass der Mieter hier Arbeiten für den Vermieter zu erledigen hat, das wäre völlig andere Voraussetzungen als vor Mietvertragsunterzeichnung genannt. Ist dem so?

    Wenn ja, sollte man den Vermieter hier nochmal darauf hinweisen, dass man keine Arbeiten für ihn übernimmt und er die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben hat.

    Gruß

    BHShuber

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