Guten Tag,
ich bitte um Beratung und um Einschätzung meiner Sachlage.
Seit zweieinhalb Jahren wohne ich in einer Wohnung in Münster, die ich berufsbedingt aufgeben musste und zum 31.12. diesen Jahres gekündigt ist. Der VORmieter gab bei meiner damaligen Wohnungsbesichtigung an, dass die Wohnung 34/35 qm groß ist, zudem war auch vom Vermieter mündlich – auch bei Unterzeichnung des Mietvertrages – immer die Rede von dieser Größe.
Eine offizielle Angabe über die Wohnungsgröße fehlt jedoch im Mietvertrag, in Anbetracht eines berufsbedingten Umzuges und der mir im öffentlichen Dienst zustehenden UKV musste ich zur Berechnung der entsprechenden Erstattungssumme also eine Angabe hierüber nachträglich vom Vermieter einfordern.
In der entsprechenden Vermieterbescheinigung war plötzlich die Rede von 27,25 qm. Auf meine Frage, wie es zustande kommt, dass sie immer mit 34/35 qm angepriesen wurde und fast 10 qm fehlen, gaben die Vermieter an, dass die Wohnung tatsächlich mal mit etwa 34/35 qm ausgemessen wurde, jedoch eine Neumessung vonseiten der Hausverwaltung ergab, dass diese nur 27,25 qm groß ist. Meine Rückfrage bei der Hausverwaltung ergab, dass diese, seitdem die entsprechende Bearbeiterin dort arbeitet, nie eine andere Angabe als die 27,25 qm hatte, und die besagte Messung wurde laut deren Unterlagen im Jahre 2006/’07 unternommen; entsprechende Nachweise wurden mir zugesandt.
Dies bedeutet, dass die Vermieter schon seit etwa 2006/’07 gewusst haben müssen, dass die Wohnung nicht so groß ist, wie immer von denen offiziell angegeben.
Auch im Rahmen der Nachmietersuche wurde in einer aktuellen Internetanzeige für die Wohnung die Wohnung mit 35 qm angepriesen. Letztlich musste die Vermieterin sich bei den Besichtigungsterminen bei allen Bewerbern einzeln dafür entschuldigen, eine falsche Angabe gemacht zu haben, wenngleich die Reaktion dererseits eher ruhig ausfiel, meine Reaktion war natürlich umso angespannter.
Der einzige „Nachweis“ über die vermeintliche Größe der Wohnung von 34/35 qm ist nochmal eine schriftliche Bestätigung via WhatsApp durch den VORmieter, dass ihm auch immer diese Wohnungsgröße bekannt war. Und als weiteren „Nachweis“ habe ich lediglich die Internetanzeige für die Wohnung von vor kurzem als Screenshot gespeichert.
Meine Frage zielt nun darauf ab, ob ich die Vermieter aufgrund der wohl sicheren Kenntnis dererseits wegen arglistiger Täuschung belangen kann und ob sogar rückwirkend eine Mietminderung möglich ist?
Im Mietvertrag selbst ist in letztgenannter Sache lediglich hinterlegt, dass „die vertraglich geschuldete Grundmiete selbst veränderlich entsprechend gesetzlicher Regelung oder vertraglicher bzw. freier Vereinbarung [ist]. Dies gilt auch für befristete Mietverträge.“
Schließt diese Klausel bereits eine rückwirkende Mietminderung aus?
Für jegliche Hilfe und Rat bin ich natürlich sehr dankbar.