Ausscheiden eines Mieters in WG, kein Nachmieter erwünscht

  • Hallo, gehen wir davon aus, dass es folgende Situation geben könnte:

    Eine Wohngemeinschaft, bei deren alle Mietparteien in einem Mietvertrag als Hauptmieter/Schuldner stehen. In dieser möchte einer kündigen und hat dem Vermieter eine Kündigung zum 31.09 nur durch seine Unterschrift gegeben (am 03.07). Die anderen Mietparteien haben mündlich das Ok zur Kündigung gegeben. Dieser sieht aber nicht ein für den Monat August und September seine Miete gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen. Der Raum wird durch die anderen Mietparteien, seit Anfang August benutzt. Ein Nachmieter des Zimmers ist nicht geplant. Hat die Wg nun ein Anspruch auf die gesetzliche Kündigungsfrist oder nicht? Es wurde vorher nie darüber gesprochen, nur einvernehmlich erklärt, dass er aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann.

  • Eine Kündigung/Änderung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Vertragspartner. Eine mündliche Zustimmung ist demnach unwirksam.

    Heißt im Umkehrschluss: Wenn es keinen schriftlichen Nachtrag gibt, ist der Mieter auch weiterhin und unbefristet an den Vertrag einschließlich Mietzahlungen gebunden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Eine Wohngemeinschaft, bei deren alle Mietparteien in einem Mietvertrag als Hauptmieter/Schuldner stehen...

    ... kann nicht von einzelnen Personen der Partei Mieter gekündigt werden bzw. wäre eine solche Teilkündigung unwirksam.

    Ein Vertragsentlassung ginge nur mit Zustimmung aller Personen der Partei Mieter und Vermieter.

    Das die übrigen WGler das Zimmer des ausgezogenen nutzen entbindet ihn nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter der Wohnung.

  • Es wurde vorher nie darüber gesprochen, nur einvernehmlich erklärt, dass er aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann.


    Aber wohl nicht mit dem Vermieter? Habt Ihr ihn schon mal daraufhin angesprochen?

  • Hallo Bremsscheibe,

    meine Einschaetzung zum Thema:

    Du musst hier zwei Vertragsverhaeltnisse voneinander trennen. Es gibt hier a.) einen Vertrag zwischen der WG als gemeinsame Mieter und dem Vermieter, und b.) einen Vertrag der gemeinsamen Mieter untereinander.

    a.) Den gemeinschaftlich mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag koennt Ihr auch nur gemeinschaftlich kuendigen. Eine Kuendigung eines einzelnen ist schlicht ungueltig. Wenn ein Mitmieter ausscheiden soll, ist zwingend eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen Mitmietern und dem Vermieter erforderlich. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet zuzustimmen. Ausnahme, zumindest nach Ansicht des LG Heidelberg: Es ist von vornherein vorgesehen, dass die Mieter wechseln. Also die uebliche Studenten WG. Dann kann die WG vom Vermieter verlangen, dass ein Mitglied durch ein anderes ersetzt wird. Muss aber immer noch schriftlich zwischen allen Parteien festgehalten werden.

    Gegenueber dem Vermieter gilt die dreimonatige Kuendigungsfrist.

    b.) Der Rechtssprechnung zu Folge bilden die gemeinschaftlich im Vertrag aufgefuehrten Mieter im Verhaeltnis untereinander eine Gesellschaft buergerlichen Rechts. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist in §723 BGB geregelt. Danach ist eine Kuendigung eines Gesellschafter jederzeit formlos moeglich, solange sie nicht "zur Unzeit" erfolgt. Man koennte hier noch argumentieren, dass die Kuendigung "zur Unzeit" erfolgt ist, weil sie die Kuendigungsfrist gegenueber dem Vermieter nicht beruecksichtigt. Daraus liesse sich aber lediglich ein Schadenersatzanspruch herleiten. Nachdem Ihr das Zimmer aber gar nicht erneut vermieten wollt und es bereits selbst nutzt, ist Euch kein Schaden entstanden. Eine Verpflichtung zur Zahlung bis zur Kuendigungsfrist wuerde ich daher nicht sehen.

    Eurem ausgeschiedenen WG-Mitglied kann ich aber nur raten, eine schriftliche Vereinbarung mit allen Beteiligten zu suchen. Ansonsten haftet er gegenueber dem Vermieter auch noch in x Jahren fuer Beschaedigungen oder Mietrueckstaende.

    cu
    Guenni

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