Betriebskosten Überprüfung

  • Hallo zusammen,

    ich bin schon lange ein stiller Mitleser und möchte mich erstmal für die großartige Arbeit hier bedanken! Ich hätte nicht gedacht, dass ich auch mal einen Thread eröffnen müsste.

    Folgendes:
    Ich habe eine Betriebskostenabrechnung bekommen und soll sie innerhalb von 10 Tagen zahlen.

    Im Internet habe ich Verschiedenes über die Überprüfungsfrist gelesen. Mal steht da von einem Überprüfungsrecht von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung, mal steht da, dass der Vermieter eine Frist setzen kann. Fakt ist, ich will kein Risiko eingehen, dass der Vermieter einen Anwalt nimmt.

    Fragen:
    Weiß jemand Genaueres über die Überprüfungsfrist?

  • Die Überprüfungsfrist beträgt 12 Monate ab Zustellung der Abrechnung. Was du meinst ist der Termin, zu dem die Abrechnung bezahlt sein sollte. Wenn kein Zahlungstermin angegeben ist, sind das 30 Tage, wenn eine Frist angegeben ist, dann gehen auch 10 Tage in Ordnung.

  • Ich habe eine Betriebskostenabrechnung bekommen und soll sie innerhalb von 10 Tagen zahlen.
    ich will kein Risiko eingehen, dass der Vermieter einen Anwalt nimmt.


    Wenn jemand einen VM hat, der evtl. nach zehn Tagen zum Anwalt geht, muss doch in dem Verhältnis etwas nicht stimmen bzw. vorgefallen sein...:rolleyes:
    Wir räumen unseren Mietern grundsätzlich dreissig Tage ein.
    Schau' mal hier: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=…g+zahlungsfrist

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (22. November 2015 um 16:11)

  • Fälligkeit

    Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht dem Mieter ein Monat Zeit zu. (AG Gelsenkirchen-Buer WM 94, 549). Der Mieter darf jedoch die Abrechnung auch nicht ohne Grund bestreiten, nur um die Fälligkeit hinauszuzögern (Urteil des LG Berlin siehe oben)

    Quelle und mehr dazu
    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abrechnung.htm

    Berny

    Zitat

    Wir räumen unseren Mietern grundsätzlich dreissig Tage ein.

    Das mache ich auch.

  • anitari
    Bei dem Punkt bin ich mir nicht sicher, das kommt dann wohl auf das Gericht an.

    Ich wohne nicht mehr da, aber von anderen Leuten habe ich das mit dem Anwalt gehört. Letztlich kann man die Leute nicht einschätzen.

    Ich muss der Abrechnung sowieso widersprechen, weil meine Mietzeit dort länger angegeben und abgerechnet wurde, als ich tatsächlich gewohnt habe.
    Ist das Grund genug zum Widerspruch? Dann kann ich zum Mieterverein und die Rechnung noch prüfen lassen.

  • Ich muss der Abrechnung sowieso widersprechen, weil meine Mietzeit dort länger angegeben und abgerechnet wurde, als ich tatsächlich gewohnt habe.


    Falls das Mietverhältnis erst NACH dem Verlassen der Mietsache endete, kann das durchaus seine Richtigkeit haben.


  • Ich muss der Abrechnung sowieso widersprechen, weil meine Mietzeit dort länger angegeben und abgerechnet wurde, als ich tatsächlich gewohnt habe.
    Ist das Grund genug zum Widerspruch?


    Ist es, wenn das Ende der Wohndauer = Ende der Mietvertragsdauer ist. Bist Du vorher ausgezogen ändert das nichts am Nutzungs-/Mietzeitraum.


    Zitat

    Dann kann ich zum Mieterverein und die Rechnung noch prüfen lassen.

    Besser zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

  • Ja, natürlich Ende der Wohndauer = Ende der Mietvertragsdauer

    Fachanwalt für Mietrecht ist bestimmt in manchen Fällen die bessere Alternative, bringt mir aber nichts, weil die Kosten für den Anwalt dann höher als die gesamte Nachzahlung wäre.

  • Mainschwimmer
    Ich meine schon die Überprüfung. Du meinst, glaube ich, die Widerspruchsfrist? Die beträgt 12 Monate ab Zugang.


    Noch mal ganz langsam. Die Prüfungsfrist beträgt 12 Monate und innerhalb dieses Zeitraums kannst du der Abrechnung widersprechen. Aber nur mit Fakten, nicht mit Gefühlen unter dem Motto "Bisher habe ich nicht soviel bezahlen müssen und ich habe überhaupt nicht geheizt"

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