Wann muss die Miete spätestens gezahlt werden?

  • Folgender Sachverhalt:

    Unser Vermieter (eine große Gesellschaft) verlangt ab 2016, dass die Miete am 1. bezahlt werden muss.

    Bisher hat die Gesellschaft immer zum 15. per Lastschrift die Miete eingezogen. Und das seit nunmehr über 20
    Jahre. Zum 1. schaffen wir das nicht, da unsere Gehälter erst später auf unseren Konten sind.

    Originalton des Vermieters (einer zuständigen Sachbearbeiterin):

    "dann sparen sie halt die Miete an. Wenn sie nicht pünktlich zahlen und die Lastschrift kündigen, wird die
    Gesellschaft ihnen fristlos kündigen".

    Genz zu schweigen von der unverschämten Art der Sachbearbeiterin, würde uns nun interessieren, wir hier der rechtliche Hintergrund ist.

    Für Hilfe sind wir sehr dankbar.

  • Zitat

    Unser Vermieter (eine große Gesellschaft) verlangt ab 2016, dass die Miete am 1. bezahlt werden muss.

    Laut Gesetz muss die Miete bis spätestens zum 3. Werktag beim Vermieter eingegangen sein (Vgl. § 556b BGB)

    Zitat

    "dann sparen sie halt die Miete an. Wenn sie nicht pünktlich zahlen und die Lastschrift kündigen, wird die
    Gesellschaft ihnen fristlos kündigen".

    Da hat sie - rechtlich gesehen - recht. Permanent verspätete Mietzahlungen können mittelfristig eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • BGB § 556b
    Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

    (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wenn auch der Ton der Dame etwas ruppig war, so unrecht hat sie nicht. Jedenfalls was den ersten Teil ihrer Aussage und einer möglichen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen betrifft.

  • Danke für die raschen Antworten. Dann haben wir keine andere Möglichkeit, als die Miete am ersten immer zu zahlen.
    Mal sehen wie wir das hin bekommen.

    Längere Mietverhältnisse scheinen nichts mehr zu gelten in der heutigen Zeit - das ist wirklich sehr schade.

  • Längere Mietverhältnisse scheinen nichts mehr zu gelten in der heutigen Zeit - das ist wirklich sehr schade.

    Na ja, die haben im zweifel noch nie etwas gegolten? Das einzige was sich da Auswirkt sind die längeren Kündigungsfristen. Unterm Strich würde ich sogar behaupten das es vielen Vermietern lieber ist, das der Mieter da nicht 20-30 Jahre drin wohnt. Eine Neuvermietung macht nämlich vieles einfacher.
    Teilweise ist es schon recht seltsam wenn man den Mietern immer erzählt, "ich verliere Sie als Mieter nur sehr ungern" in Wahrheit aber die Sektkorken knallen, sobald Sie draussen sind.:D

  • Längere Mietverhältnisse scheinen nichts mehr zu gelten in der heutigen Zeit - das ist wirklich sehr schade.

    Grundsätzlich schon, insbesondere wenn es sich um angenehme Mieter handelt.
    Letztendlich ist es aber gerade für das Forderungsmanagement größerer Konzerne schwierig, Zahlungen zu überwachen, wenn jeder Mieter zu einem anderen Zeitpunkt zahlt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für die raschen Antworten. Dann haben wir keine andere Möglichkeit, als die Miete am ersten immer zu zahlen.
    Mal sehen wie wir das hin bekommen.

    Längere Mietverhältnisse scheinen nichts mehr zu gelten in der heutigen Zeit - das ist wirklich sehr schade.

    Hallo,

    Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

    Wenn nun im Mietvertrag als Mietbeginn der 15. eines Monats steht, dann ist die Miete bis zum 18. auf dem Konto des Vermieters.

    Hier ist jetzt nachzuforschen was genau im Mietvertrag steht immer der Erste des Monats oder der von 15. bis 15. des Monats!!!!???????

    Jetzt einfach den bemessenen Zeitabschnitt so abzuändern, dass die Miete jeweils zum ersten des Monats fällig ist, ist nicht so ohne weiteres möglich, hierzu bedarf es einem Nachtrag zum Mietvertrag sowie einer Einverständniserklärung des Mieters.

    Gruß

    BHShuber

  • Originalton des Vermieters (einer zuständigen Sachbearbeiterin):
    "dann sparen sie halt die Miete an. Wenn sie nicht pünktlich zahlen und die Lastschrift kündigen, wird die
    Gesellschaft ihnen fristlos kündigen".


    Der zweite Satz ist dummes Zeugs.
    Ergänzend zu den vorigen Posts: Die Miete hat bis spätestens am dritten Bankenarbeitstag auf dem VM-Konto einzutreffen.


  • Ergänzend zu den vorigen Posts: Die Miete hat bis spätestens am dritten Bankenarbeitstag auf dem VM-Konto einzutreffen.

    Der kleine aber feine Unterschied geht aus dem BGB nicht so recht hervor. Danke für die Ergänzung.

    Als Erklärung für Tombadur.

    Samstag ist zwar ein Werk-/Arbeitstag aber kein Bankenarbeitstag.

    Ist z. B. der 3. Werktag ein Samstag, dann ist die Miete erst am folgenden Montag fällig. Sofern diese kein bundesweiter Feiertag ist.

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