Verfahren Betriebskostenabrechnugn mit Guthaben

  • Hallo,

    leider habe ich keine passende Ergebnisse auf meine Frage gefunden und deshalb hier das neue Thema.
    Ich habe ein GUTHABEN und möchte daher nicht so lange warten und es aussitzen.

    Sachverhalt:
    Im Juni 2015 habe ich die Betriebskostenabrechnung 2014 erhalten. Diese weist ein Guthaben von ca. 250Euro auf.

    Dennoch habe ich einen Widerspruch (Juli 2015) gegen diese Abrechnung eingelegt, da die Abrechung sehr undurchsichtig und in einigen Punkten auch sehr fraglich ist. Den Widerspruch habe ich schriftlich inkl. ausführlicher Begründung an die Verwaltung geschickt.

    Seit dem habe ich nichts gehört. Auf Email Anfragen wird nicht geantwortet und telefonisch ist keiner erreichbar (das war bei der Verwaltung aber schon immer so)

    Meine Fragen sind daher: Wie soll ich mich verhalten? Gibt es Fristen, in denen der Widerspruch bearbeitet werden muss? Wie komme ich an das Geld, das mir laut der ersten Abrechung mindestens zusteht? Gerne hätte ich eine Möglichkeit, ohne einen Anwalt kontakieren zu müssen.

    Viele Grüße und danke für Antworten...
    Manni

  • Ja, dran habe ich auch gedacht. Es löst nur nicht das Problem mit dem Widerspruch und das dieser nicht bearbeitet wird.

    Richtig. Darum noch mal auf den Ein-/Widerspruch verwiesen und die Bearbeitung fordern. Besser noch Belegeinsicht!

  • Ok. Danke,
    dann werde ich diese Woche ein Schreiben aufsetzen und dies per Einwurfschreiben abschicken.

    Gibt es eine generelle Frist, wann ein Widerspruch bearbeitet werden muss?

  • Gibt es eine generelle Frist, wann ein Widerspruch bearbeitet werden muss?

    Nach meinem Wissen nicht.

    Aber es gibt eine Frist in der der Mieter noch Einspruch gegen die Abrechnung erheben kann. Das ist binnen 12 Monate nach Zugang.

    BGB § 556
    Vereinbarungen über Betriebskosten

    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Manni86,
    ich würde ebenfalls mit der nächsten oder übernächsten Miete verrechnen, vorher jedoch per Einwurfeinschreiben auf den nicht bearbeiteten Widerspruch hinweisen und eine letztmalige Frist setzen.

  • Ja der § im BGB ist mir bekannt.

    Vielen Dank für die Antworten.

    Hallo,

    tu dir bitte selber einen gefallen und bestreite die Abrechnung nicht einfach nur pauschal, konkretisiere deinen Widerspruch und fordere das Guthaben aus der ersten Abrechnung gleich ein.

    Eine Abrechnung ist nicht ungültig nur weil der Mieter diese für undurchsichtig hält, hierfür hat der Mieter die Möglichkeit von seinem Einsichtsrecht in die Unterlagen zu fordern, die letztendlich zum Ergebnis der Abrechnung geführt hat.

    Gruß

    BHShuber

  • Eine Abrechnung ist nicht ungültig nur weil der Mieter diese für undurchsichtig hält

    naja schon. Die Abrechnung muss formell richtig sein. D.h. einem durchschnittlichen Bürger muss es möglich sein, eine Abrechnung nachzuvollziehen.

  • naja schon. Die Abrechnung muss formell richtig sein. D.h. einem durchschnittlichen Bürger muss es möglich sein, eine Abrechnung nachzuvollziehen.

    Hallo,

    das ist richtig doch in der Praxis sieht es immer ein wenig anders aus.

    Seltsamer Weise kann der durchschnittliche Bürger immer nie eine Abrechnung nachvollziehen wenn er Nachzahlung leisten muss, dies ist hier ein Sonderfall in genanntem Beitrag.

    Wenn der Mieter eine Rückzahlung erhält, meldet sich keiner.

    Die Grundkriterien an eine nachvollziehbare Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind eher simpel, doch kann man es für den durchschnittlichen Bürger noch so einfach darstellen, wenn er nachzahlen muss ist erst mal Polen offen.

    Um einer Abrechnung erfolgreich widersprechen zu können reicht es eben nicht, die Abrechnung pauschal zu bestreiten sondern konkretisiert eine oder mehrere Posten heranzuziehen.

    So sollte das dann aussehen:

    http://www.mth-partner.de/mietrecht-rech…-genuegt-nicht/

    und hier :

    http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/p…hiv/2012/03777/

    Gruß

    BHShuber

  • Um einer Abrechnung erfolgreich widersprechen zu können reicht es eben nicht, die Abrechnung pauschal zu bestreiten sondern konkretisiert eine oder mehrere Posten heranzuziehen.

    S

    ich gebe dir Recht, dass ein pauschaler Widerspruch ohne Gründe nicht ausreicht.

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