Vorzeitiger Auszug aus der gemieteten Wohnung

  • Laut Mietvertrag hat der Mieter die Wohnung bis zum 30.11.2015 gemietet. Nun ist er vorzeitig ausgezogen und möchte auch vor Ablauf des 30.11. die Wohnungsabnahme mit Schlüsselübergabe stattfinden lassen.
    Soll der Vermieter sich darauf einlassen? Der Mietvertrag besteht ja offiziell noch bis zum 30.11.2015 und der Vermieter wäre dann bereits dazu verpflichtet, eventuelle Vorkommnisse, die eintreten könnten, wie evtl. Wasserschäden usw. zu überwachen. Damit hätte sich doch der der Mieter aus allen Pflichten des Mietvertrages verabschiedet.

  • Hallo,

    Zitat

    Damit hätte sich doch der der Mieter aus allen Pflichten des Mietvertrages verabschiedet.

    Die Miete einschließlich vereinbarter Vorauszahlungen auf Betriebskosten hat der Mieter noch zu leisten.

    Zitat

    der Vermieter wäre dann bereits dazu verpflichtet, eventuelle Vorkommnisse, die eintreten könnten, wie evtl. Wasserschäden usw. zu überwachen.

    Welche Vorkommnisse sollte es hier denn geben? Die Absperrventile für das Wasser werden zugedreht, selbiges gilt für Thermostate an Heizungen. Da kann kaum etwas passieren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Laut Mietvertrag hat der Mieter die Wohnung bis zum 30.11.2015 gemietet. Nun ist er vorzeitig ausgezogen und möchte auch vor Ablauf des 30.11. die Wohnungsabnahme mit Schlüsselübergabe stattfinden lassen.


    Ebenfalls ohne Gruss:
    Der Mieter kann so vorzeitig ausziehen wie er will, jedoch bis zum MV-Ende ist er voll verantwortlich für die Mietsache. Der VM ist nicht verpflichtet, ihn vorzeitig aus dem MV zu entlasten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!