Kündigungsverzicht für 2 Jahre, wann kündigen?

  • Guten Tag,

    Kündigungsverzicht für 2 Jahre
    Laut Mietvertrag steht dort folgendes:
    Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.03.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzluchen Vorschriften gekündigt werde.

    Wann kann ich kündigen? Da dort zum Ablauf steht könnte ich theroetisch 3 Monate vorher kündigen sodass zum 31.03.2016 das Mietverhältniss beendet ist. Oder kann ich erst ab dem 31.03.2016 kündigen plus 3 Monate?
    Danke schonmal.

  • Laut Mietvertrag steht dort folgendes:
    Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.03.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzluchen Vorschriften gekündigt werde.

    Wann kann ich kündigen? Da dort zum Ablauf steht könnte ich theroetisch 3 Monate vorher kündigen sodass zum 31.03.2016 das Mietverhältniss beendet ist. Oder kann ich erst ab dem 31.03.2016 kündigen plus 3 Monate?


    Hallo 007,
    diese Frage kann ich Dir leider nicht definitiv beantworten, auch gibt es da m.W. unterschiedliche AG-Urteile, welche Du über Google finden können müsstest.
    Auf jeden Fall kannst Du das Mietverhältnis schon mal vorsichtshalber "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (Angabe eines Termins ist hierbei nicht erforderlich) kündigen.


  • Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.03.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzluchen Vorschriften gekündigt werde.

    Mit dem 2. Satz dieser Vereinbarung hat sich der VM ein Eigentor geschossen.

    Das Wörtchen zum ist das Zünglein an der Waage. Also spätestens am 3. Werktag im Januar 2016 zum 31. März 2016.

  • Ich finde die Klausel widersprüchlich:

    Zitat

    Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.03.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags.

    Heißt für mich: Bis 31.03.16 kann ich keine Kündigung einreichen, bzw. ich kann erst zum 30.06. kündigen.

    Zitat

    Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzluchen Vorschriften gekündigt werde.

    Das Wörtchen "zum" irritiert mich. Wenn ich zum Ablauf des Verzichtszeitraums kündigen kann, heißt dass, ich kann das Mietverhältnis zum 31.03. beenden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Aber den Unterschied zwischen den Wörtern zum und ab kennst Du sicher.


    Is mich schon klar...
    Ich tendiere auch dazu, dass das MVH zum 31.03 . enden kann, da ausserdem Formulierungen zum Nachteil des Mieters unzulässig sind - Eigentor des MV-Erstellers.

  • Mit dem 2. Satz dieser Vereinbarung hat sich der VM ein Eigentor geschossen.

    Das Wörtchen zum ist das Zünglein an der Waage. Also spätestens am 3. Werktag im Januar 2016 zum 31. März 2016.

    Das dachte ich mir auch, wobei es schon widersprüchlich ist mit dem vorherigen Satz, erst verzichten beide Seiten bis zum 31.3. zu kündigen und danach steht "ZUM" Ablauf....aber das ist dann wohl ein Eigentor vom Vermieter :D

    Bedanke mich für alle anderen Antworten!

  • Das dachte ich mir auch, wobei es schon widersprüchlich ist mit dem vorherigen Satz, erst verzichten beide Seiten bis zum 31.3. zu kündigen und danach steht "ZUM" Ablauf....aber das ist dann wohl ein Eigentor vom Vermieter :D

    Bedanke mich für alle anderen Antworten!

    Auch oder gerade im Mietrecht gilt, im Zweifelsfall immer für den Ange..., ähm Mieter.

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