Mietbürgschaft - Formulierung, in Ordnung so?

  • Hallo,

    ich trete als Bürge für einen künftigen Mieter ein. Im Bürgschaftsvertrag stehen nun folgende Formulierungen:

    "Die Bürgschaft ist finanziell in der Höhe unbegrenzt und gilt bis zum Ablauf der Verjährungs-
    fristen der Verbindlichkeiten bzw. Forderungen."

    Sollte es nicht eine Maximalhöhe geben und der Ablaufzeitraum das Ende des Mietverhältnisses sein?

  • Hallo,

    wurde der Bürgschaftsvertrag durch den Vermieter vorformuliert, bzw. wird diese Bürgschaft durch den Vermieter verlangt?
    Wenn ja, ist die Bürgschaft sowieso in der Höhe begrenzt. Nach § 551 BGB dürfen Mietsicherheiten (dazu gehören auch Bürgschaften) nur 3 Monatsmieten betragen.

    Nur bei einer freiwilligen Bürgschaft durch den Bürgen kann eine unbegrenzte Haftung vereinbart werden.

    Ich würde mich generell nicht auf so eine Bürgschaft einlassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben dem Vermieter angeboten, als zusätzliche Sicherheit, eine Bürgschaft zu formulieren, die er uns nun übersandt hat. Er hat die Bürgschaft so selbst formuliert und uns dann geschickt, allerdings auf unser Angebot hin.

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben dem Vermieter angeboten, als zusätzliche Sicherheit, eine Bürgschaft zu formulieren, die er uns nun übersandt hat. Er hat die Bürgschaft so selbst formuliert und uns dann geschickt, allerdings auf unser Angebot hin.

    OK, in dem Fall kann auch eine Bürgschaft in unbegrenzter Höhe vereinbart werden. Ich würde hier dennoch nachverhandeln und ein "Maximum" festlegen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Je nach der Person, für die gebürgt werden soll, kann auch überlegt werden, ob eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine klassische BGB-Bürgschaft angeboten wird.
    Bei der BGB-Bürgschaft kannst Du nur belangt werden, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter erfolglos ist. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kannst Du bei Zahlungsausfall jederzeit belangt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kannst Du bei Zahlungsausfall jederzeit belangt werden.


    Das ist womöglich das, was der Fragesteller beabsichtigt(?).

  • Unsere Grundabsicht war einfach dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu geben, da wir den Eindruck haben in der Gegend Zittau ist es recht schwierig (zum Teil natürlich nicht) einen Vermieter zu überzeugen, dass man ein guter Mieter ist. Selbst wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt und man über ältere Vermieter ein gutes Urteil erhält.

    Vielleicht war es auch zu viel des Guten.

  • In der Oberlausitz ist der Vermieter froh, wenn er überhaupt einen Mieter findet. Ich hätte das vermutlich gar nicht mit angeboten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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