Besichtigungsrecht - Was ist zumutbar?

  • Hallo zusammen,

    ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.01.17 und dem Vermieter steht nun das Besichtigungsrecht zu.

    Ich habe dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass ich ihm ein mal pro Woche für zwei Stunden zur Verfügung stehe, die maximale Besichtigungsdauer jedoch 45 min beträgt, wobei drei Termine pro Monat das Maximum darstellen. Die Termine müssen mir drei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, mit Angabe der Namen der Mietinteressenten, die meine Wohnung betreten werden.

    Wichtig an dieser Stelle ist vielleicht, dass der Vermieter ein großes Interesse daran hat die Wohnung an den am besten verdienenden zu vermieten. Ich vermute, er möchte die Wohnung so vielen Interessenten wie möglich zeigen, um sich dann entscheiden zu können. Ich bin voll berufstätig und habe ein 4 Monate altes Kind zu Hause. Meine Frau ist zwar in Elternzeit, ist aber auf Grund des kleinen Babys verhindert, die Termine alleine wahrzunehmen (das möchte ich auch selbst nicht).

    Natürlich möchte ich die Besichtigungen auf das Minimum reduzieren. Zum einen sollen hier nicht ständig fremde Menschen durch meine Wohnung wandern, wenn ich ein kleines Kind zu Hause habe und zum anderen bin ich zeitlich auf Grund des Jobs wirklich sehr eingeschränkt.

    Diese Woche hat bereits ein Besichtigungstermin stattgefunden. Für den kommenden Donnerstag hat mein Vermieter telefonisch zahlreiche Termine angekündigt, mit einer Gesamtdauer von 1,5 bis 2 Stunden.

    Ich weiß, dass man lt. einiger Gerichtsurteile nur drei Termine pro Monat anbieten kann (einen pro Monat), mit einer maximalen Länge von 45 min. aber der Vermieter ist sehr aufdringlich, verweigert eine schriftliche Ankündigung (macht alles telefonisch oder kommt hier fast täglich persönlich her - auch am Wochenende) und möchte nun wie gesagt sogar zwei Stunden ausschöpfen.

    Kann ich nach diesem zwei Stunden langen Termin und dem bereits stattgefundenen, weitere Termine verweigern? Oder wäre es besser den kommenden Termin auf 45 min zu beschränken?

    Ich möchte hier ganz deutlich betonen, dass es mir nicht darum geht, den Vermieter zu ärgern. Aber ich bin ohnehin zeitlich sehr eingeschränkt, mache mir Sorgen, dass hier fremde Leute durch die Wohnung laufen, wenn ich ein kleines Kind mit noch nicht ausgeprägtem Immunsystem zu Hause habe und natürlich kein Interesse daran habe unzählige, fremde Menschen durch mein Schlafzimmer laufen zu lassen.

    Würde mich über Ratschläge freuen!

  • Hallo gn3v,

    Du hast Dich ja bereits schlau gemacht über die Zumutbarkeit etc. von Besichtigungsterminen. Eine schriftliche Ankündigungspflicht halte ich für überzogen. Ich würde genau über erfolgte Besichtigungen Buch (Excel:) führen: Datum, Uhrzeit von-bis, Name/n des/r Besichtigenden, Vorkommnisse.
    Ausserdem dem VM schriftlich mitteilen, dass das gesundheitliche Wohl Eures Baby's seinem finanziellem vorzuziehen ist. Ferner würde ich ihm, wenn das zumutbare Wochenpensum erreicht ist, weiteren Zugang verwehren.

  • ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.01.17 und dem Vermieter steht nun das Besichtigungsrecht zu.


    Ähem....:confused::rolleyes:

  • ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, das Mietverhältnis endet am 31.01.17 und dem Vermieter steht nun das Besichtigungsrecht zu.

    Ich habe dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass ich ihm ein mal pro Woche für zwei Stunden zur Verfügung stehe

    Und das willst Du Dir und Deiner Familie 1 Jahr, 3 Monate + ein paar Tage lang antun:confused:

    Landgericht Kiel, Urteil vom 01.06.1992
    - 1 S 26/91 -
    Mieter dürfen Besichtigungsrecht des Vermieters auf einmal wöchentlich beschränken

    http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Kiel_1-S-26…n.news15539.htm

  • Ferner würde ich ihm, wenn das zumutbare Wochenpensum erreicht ist, weiteren Zugang verwehren.


    Das zumutbare Wochenpensum beträgt aber 45 min und nicht zwei Stunden, an einem Termin pro Woche, das habe ich doch so richtig recherchiert, oder?

    Ähem....:confused::rolleyes:


    Sorry, es müsste 31.01.2016 heißen. :)

    Und das willst Du Dir und Deiner Familie 1 Jahr, 3 Monate + ein paar Tage lang antun:confused:

    Landgericht Kiel, Urteil vom 01.06.1992
    - 1 S 26/91 -
    Mieter dürfen Besichtigungsrecht des Vermieters auf einmal wöchentlich beschränken


    Aber ich habe es ja bereits auf ein mal wöchentlich beschränkt. Ich frage mich nun, ob 45 min pro Woche ausreichend sind oder ich tatsächlich volle zwei Stunden anbieten muss.

    Wie es aktuell aussieht, möchte er am kommenden Donnerstag tatsächlich rech viele Interessenten hintereinander durchjagen. Zwei Interessenten hat er mir bereits mitgeteilt, ich gehe derzeit davon aus, dass es mind. vier werden, eher mehr. Das würde natürlich den zeitlichen Rahmen der 45 min weit sprengen. Kann ich das ablehnen und die Interessentenzahl beschränken?

  • Kann ich das ablehnen und die Interessentenzahl beschränken?

    Könntest Du.

    Du kannst aber auch einmalig einen längeren Zeitraum und eine größere Anzahl von Interessenten, die übrigens schön nacheinander in die Wohnung dürfen, nicht alle auf einmal, tolerieren und hoffen das da einer dabei ist mit dem VM einen Vertrag abschließt. Dann ist Ruhe bis 31.1.2016.

    Wenn nicht nachweisbar und schriftlich explizit Termine a 45 - 60 Minuten 1 x wöchentlich für die nächste Zeit festlegen und diese dem VM mitteilen.

    Übrigens ist es für das Immunsystem von Babys und Kleinkindern nicht schädlich Kontakt mit Fremden Menschen zu haben, im Gegenteil.

    Du kannst natürlich auch Baby + Mama für die Zeit der Besichtigungsstunde "auslagern":o

  • Würde mich über Ratschläge freuen!


    Mein Ratschlag wäre, sich nicht zu wundern, wenn du deine Kaution auch erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt zurück bekommst.
    Ansonsten fast man aber eigentlich Termine zusammen, und macht nicht für jeden ein extra Besichtigung. Sorry aber nach deiner Argumentation wäre es für dich wohl wichtiger sich die Krankenakten der Interessenten vorlegen zu lassen und nicht ihre Anschrift. Das beides in etwa gleich blödsinnig ist, sollte klar sein.

  • Mein Ratschlag wäre, sich nicht zu wundern, wenn du deine Kaution auch erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt zurück bekommst.

    Sobald feststeht, daß nach Auszug des Mieters keine Forderungen bestehen, muß die Kaution zurückgezahlt werden, spätestens nach 6 Monaten.
    Zum Aufbau des Immunsystems eines Säuglings ist übertriebene Hygiene schädlicher als gelegentliche Mietinteressenten.

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