4. Keine Kostenumlage bei Selbstinitiative ohne Anlass
Der Vermieter hat aber nicht das Recht, bei der vereinbarten Selbstreinigung durch den Mieter ohne begründeten Anlass zur Selbsthilfe zu greifen und das Treppenhaus selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Vereinbarung der Selbstreinigung durch den Mieter hat schließlich Kostengründe. Dadurch, dass der Mieter selbst tätig werden kann, wird er kostenmäßig entlastet. Diese Entlastung ist mietvertraglich vereinbart. Eine Kostenumlage kommt erst dann in Betracht, wenn der Mieter nicht oder nachlässig reinigt.
Auch kann es nicht darauf ankommen, ob der Mieter die Arbeiten selber durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt. Entscheidend ist, dass er für seine Person die Treppenhausreinigung ausführt. Wie er reinigt, bleibt seine Sache.
5. Kostenumlage, wenn Mieter Reinigungspflicht ignoriert
Problematisch sind Fälle, in denen der zur Selbstreinigung verpflichtete Mieter die Treppenhausreinigung vorsätzlich ignoriert oder nur nachlässig reinigt. Dann kann der Vermieter aktiv werden. Er muss den Mieter regelmäßig abmahnen. Da die Selbstreinigung mietvertraglich vereinbart ist, verstößt der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag. Nach Fristablauf kann er den Weg der „Ersatzvornahme“ beschreiten und eine Reinigungsfirma beauftragen. Den Kostenaufwand darf er dem Mieter in Rechnung stellen (AG Wiesbaden 91 C 2213/99-19; AG Bremen Az. 9 C 346/12).
Der Vermieter könnte den Mieter auch gerichtlich verpflichten, die Treppenhausreinigung durchzuführen. In Extremfällen kommt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht. Gelegentliche Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund des Mieters stellen jedenfalls keinen wichtigen fristlosen Kündigungsgrund dar (AG Reichenbach WM 1994, 322).