Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    ich habe meine Mietwohnungen ordnungsgemäß zum 30.11.2014 gekündigt.
    Am 19.11.2014 bin ich ausgezogen und habe die Wohnung gereinigt. An diesem Tag haben wir dem Vermieter die Wohnung ohne Protokoll übergeben.
    Jetzt habe ich von anderen Hausbewohnern erfahren, dass der Vermieter bei anderen Mietern nachträglich Forderungen ohne Protokoll gestellt hat.

    Meine Frage: Wie lange nach Auszug hat der Vermieter Zeit Forderungen wegen Instandsetzung der Wohnung zu stellen. Ein übergabeprotokoll ist nicht vorhanden. Gibt es da eine Frist?

    Hallo,

    ein Übergabeprotokoll ist die beste, kostengünstigste und effektivste Möglichkeit der Beweissicherung. Bestätigen Vermieter und Mieter durch ihre Unterschrift, dass die Feststellungen in dem Protokoll zutreffend sind, ist der Inhalt bindend und kann später nicht mehr bestritten werden.

    Mit seiner Unterschrift attestiert der Mieter allerdings nur den Zustand der Wohnung, nicht auch eine schuldhafte Verursachung etwaiger Beschädigungen. Bestätigt der Vermieter, dass die Mietsache vertragsgemäß übergeben wurde, sind Ersatzansprüche auch wegen versteckter Beschädigungen ausgeschlossen. Wegen mangelnder Sorgfalt nicht erkannte Fehler gehen zu Lasten des Vermieters.

    Im Hinblick auf diese Konsequenz ist eine sehr sorgfältige Überprüfung der Mietsache empfehlenswert. Zu beachten ist außerdem, dass auch mündliche Erklärungen des Vermieters bindend sind.

    Gruß

    BHShuber

    Guten Tag,

    hoffe jemand kann mir weiterhelfen:

    mein Mann und ich bewohnen eine Wohnung, die laut Mietvertrag als Werksdienstwohnung bezeichnet wird. Er führt im Rahmen dieses Mietvertrages hin und wieder Raumvermietungen/Bestuhlungen im Gebäude durch. Einen schriftlichen Vertrag hierüber gibt es nicht. Meines Wissens wäre aber gerade dieser Vertrag Voraussetzung, um die Wohnung als Werksdienstwohnung zu kennzeichnen. Die im Haus durchgeführten Tätigkeiten beruhen auf einer mündlichen Nebenabrede (kein Bestandteil des Mietvertrages) und ziehen keine Bezahlung, sondern eine moderatere Miete nach sich.

    In §19 des Mietvertrages wird auf die Schriftform aller Vereinbarungen verwiesen, mündliche Nebenabreden "sind nicht getroffen".

    Im Mietvertrag sind wir beide als Mieter angeführt. Das Zustandekommen des Mietvertrages beruht auf meinen langjährigen Kontakten zum Vermieter, allerdings war ich selbst keine Mitarbeiterin des Vermieters.

    Vor dem Einzug musste ich mich allerdings gemeinsam mit meinem Mann vorstellen - auch habe ich quasi die Tätigkeit überhaupt erst angeregt (wobbei ursprünglich an einen Minijob gedacht war, später wurde daraus jedoch die moderatere Miete). Die Mietzeit ist unbefristet und das Kündigungsrecht richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften. Überlassung der Mietsache an Dritte: der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Erlaubnnis des Vermieters einen Dritten die Mietsache gebrauchen zu lassen.

    Meine Frage: welche Stellung nehme ich in diesem Mietvertrag ein? Kann ich im Falle einer Trennung die Wohnung per gerichtlicher Zuteilung für mich und die Kinder verlangen? Mein Mann will auf keinen Fall ausziehen - er beruht sich auf seine "Dienstwohnung" was meiner Meinung nach so nicht zutreffend ist. Kann der Vermieter entscheiden, wer in der Wohnung bleiben darf? Was passiert, wenn sich die Mietparteien nicht einigen können? Müssen dann alle aus der Wohnung raus?

    Die Tätigkeiten im Haus sind keineswegs personen- oder an bestimmte Fähigkeiten gebunden - das heißt, ich könnte sie genausogut anstelle meines Mannes ausüben? Was würdet ihr mir raten?

    Gruß und Dank snowwhite

    Hallo,

    ungeachtet der Unterscheidung Werkdienstwohnung oder Dienstwohnung greift bei Ihnen sollte es wirklich zu einer Scheidung kommen § 1568a siehe hier: https://dejure.org/gesetze/BGB/1568a.html

    Sind sich die Ehegatten nicht einig, wer in der Wohnung bleibt, entscheidet das Familiengericht hierüber.

    Zudem kann eine Wohnung nicht kategorisiert werden als Werkdienstwohnung, wenn der Mieter eigenen Einrichtungsgegenstände eingebracht hat und die Wohnung nicht voll möbliert ist.

    Zu beachten auch die steuerliche Auswirkung, die verringerte Miete ist ein geldwerter Vorteil, der sozialversicherungs- und steuermäßig berücksichtigt werden muss!

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    gleiches Recht für alle, du kannst nicht verlangen, dass sich der Untermieter an die Regeln des Hauptmietvertrages hält, wenn dieser nicht weis was da drin steht.

    Mir wirft sich die Frage auf, was hat der Hauptmieter in Bezug auf die Miethöhe zu verbergen??????

    Ausserdem ist es völlig unerheblich was der Hauptmieter zahlt, solange er nicht eine Wuchermiete oder eine Notsituation mit überhöhter Miete vom Untermieter verlangt.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    kommt darauf an ob die ersuchte Mieterhöhung bestand hat, dies lässt sich von einem erfahrenen Mietrechtsanwalt sehr schnell herausfinden.

    Eine vollmacht kann auch mündlich erfolgen.

    Mieterverein oder Rechtsanwalt das ist hier der nächste Schritt.

    In der Regel muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen, tut er das nicht, ist der Vermieter berechtig die Zustimmung beim Amtsgericht einzuklagen, spätestens dann kommt auf ob die Mieterhöhung rechtens ist oder nicht.

    Lies bitte mal das hier:

    Mieterh

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ich würde grundsätzlich mal die Pfoten davon lassen und den Vermieter über den Umstand in jedem Fall informieren.

    Wenn der dann sagt, du sollst das machen und sich auf die Schönheitsreparaturklausel beruft hast du Gewissheit.

    Sollte er aber die Sache selber in die Hand nehmen wollen, so mancher Vermieter mag das gar nicht, wenn seine Fenster, sprich sein Eigentum ohne vorherige Information, bestrichen wird, dann bist dahingehend auf der sicheren Seite.

    Was spricht eigentlich dagegen, mit seinem Vermieter über solche Dinge zu sprechen, ich bin immer heile froh, wenn ich über alles von meinen Mietern informiert werde, meist übernehme ich dann auch diese Kosten bevor sich hier wieder irgendwer mit Schmierasche austobt.

    Miteinander statt gegeneinander!

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    beide Punkte beeinflussen oder verschlechtern die Mietsache nicht, somit ist hier auch keine Mietminderung möglich.

    Warum:

    In welcher Weise behindert oder verschlechtert oder verhindert die Aussen- und Strassenbeleuchtung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache?

    In welcher Weise behindert oder verschlechtert oder verhindert das Stapeln von Gerümpel in Gemeinschaftsräumen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache?

    Es ist schon verwunderlich, auf welche krumme Logik so mancher Mieter kommt, wenn es darum geht, sich 2,50€ Miete zu sparen?

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag wurden bei Anmietung des Hauses (Anfang September 2014) einige Sondervereinbarungen getroffen. Dabei ging es um die Beseitigung von gewissen "Mängeln" (z.B. konkret das Einziehen einer Holzwand im Dachboden). Als Frist wurde der 31.10.2014 festgesetzt (alles schriftlich im Vertrag festgehalten). Trotz unzähliger mündlicher und telefonischer Aufforderungen hat der Vermieter keine der Vereinbarungen eingehalten. Ich möchte nun den Vermieter Abmahnen und damit letztmalig schriftlich aufforden die Sondervereinbarungen umzusetzen (mit 2 wöchiger Frist). Nun wäre meine Frage, falls in den 2 Wochen wieder nichts passiert, bin ich als Mieter dann berechtigt die Vereinbarungen von entsprechenden Handwerkern durchführen zu lassen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung zu stellen? Falls ja, kann man es direkt von der Miete abziehen oder ist das nicht erlaubt und man müsste die Kosten vor Gericht einklagen (falls sich der Vermieter weigert zu zahlen)?

    Vielen Dank

    Hallo,

    bevor man sich auf ein rechtliches Glatteis begibt, sollten man die Aufforderung zur Einhaltung mietvertraglicher Vereinbarungen in jedem Fall schriftlich machen, somit nachweisbar im Streitfall.

    Hier auf eigen Faust Handwerker beauftragen und Mietkürzungen durch führen ist der absolut falsche Weg.

    Selbstverständlich hat sich der Vermieter an diese Vereinbarungen zu halten, weigert er sich, sollte ein Rechtsbeistand beauftragt werden um die Forderung durchzusetzen, das ist der richtige Weg.

    Im Nachhinein fliegt man dann auch nicht wegen Nichtzahlung des Mietzinses aus der Wohnung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    soweit das zu Beurteilen ist, ist die Abrechnung korrekt.

    Belege können beim Vermieter in Kopie gegen Kostenerstattung angefordert werden oder in den Räumen der Hausverwaltung eingesehen werden.

    Der Duschschlauch fällt unter die Regelung der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag bitte mal nachlesen, da dieser im häufigen Gebrauch des Mieter ist.

    Gruß

    BHShuber

    Ich möchte eigentlich nur wissen,ob die Forderung des Vermieters gerechtfertigt ist.
    Nach den jetzigen Kommentaren, denke ich nun eher, dass sie es ist.

    Zählt das Teil unter die Kleinreparaturklausel?

    Ich würde sagen JA , da
    „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“

    Kann der Hausmeister die Reparatur anordnen?

    Ich konnte im Gesetz nichts gegenteiliges finden, also JA


    Zur Sache mit den 100 Euro. Es sind nicht genau 100 Euro, ich habe es blos gerundet, da der Betrag keine genaue Rolle spielt.
    Eine passende Rechnung der Sanitärfirma liegt mir auch vor.

    Hallo,

    das Auswechseln der Duschwanne gehört zur Verpflichtung des Vermieters die Wohnung im vertragsgemäßem ordentlichen Zustand zu halten und ist keinesfalls auf den Mieter mittels Kleinreparaturklausel abzuwälzen.

    Zumal sich auch der Vermieter wenn er denn gültig handeln würde schon wieder ins Dilemma stürzt, das soll heissen, wenn ein Austausch stattfindet, muss sich der Vermieter einen Abzug Alt für Neu gefallen lassen und seiner Schadenminderungspflicht nachkommen, nun kommt es darauf an, wie alt war den die Duschwanne.

    Kein Richter hat dafür Verständnis, dass ein Vermieter die Wohnung auf Kosten eines Mieters saniert.

    Gruß

    BHShuber

    Ich wohne in einem größeren 42 Wohnungen umfassenden Mietshaus. Jetzt sind die Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen und die Kosten wurden mit 11 % umgelegt.
    d.h. es wurden 11 % von den Gesamtkosten genommen, so dass die Mieterhöhung 117 EUR beträgt. Bisher war die Kaltmiete 220 EUR. Müssen diese 11 % nicht von diesen 220 EUR genommen werden?

    MfG

    Pilatius

    Hallo,

    nein nicht von der derzeitigen Miethöhe sondern den aufgewendeten Modernisierungskosten 11% jährlich.

    Siehe hier:

    Höhe der Mieterhöhung – Begrenzung durch § 559 Abs. 1 BGB

    Der Vermieter darf eine Mieterhöhung in Höhe von jährlich maximal 11% der aufgewendeten notwendigen Modernisierungskosten vornehmen (Siehe BGH NJW 2009, 839, 840).

    Mieterh

    Gruß

    BHShuber

    Es ist kein alter Rippen-Heizkörper, sondern die "neue" Variante mit Gitterchen oben drauf.
    Nach Ansicht des Vermieters so verschmutzt, dass der Vermieter diesen Heizkörper innen (also unter dem Gitter das komplette Innengerippe) mit einem Dampfreiniger sauber gemacht hat.

    Hallo,

    da der Mieter höchstwahrscheinlich mit zur Pflege der Mietsache während der Mietzeit verpflichtet ist, wäre hierüber nur zu streiten, ob der Vermieter die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt hat, vor allem die Höhe des Angesetzten Arbeitslohns mit Materialeinsatz könnte man ihm durchaus vorwerfen, dass er sich an seine Schadenminderungspflicht zu halten hat.

    Allerdings sind das Spitzfindigkeiten die das Akzeptieren oder sich dagegen wehren nur hinauszögert.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    das ist völliger Blödsinn, wenn die Terrasse zur Mietsache gehört und nicht massenhaft hier Rauchveranstaltungen stattfinden, gehört dies immer noch zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

    Gleiches mit Gleichem könnte der Mieter sich Beschwerden, dass der andere Mieter von seinem Fenster aus den Mieter bespitzelt!

    Dem Vermieter mitteilen, dass man durchaus Verständnis für die Angelegenheit hat, allerdings sich nicht vorschreiben lässt, wo und wie viel man an Tabakgenuss zu sich nimmt, der Nachbar könnte ja auch auf Hinsicht der Heizkostenersparnis das Fenster schließen!

    ZITAT:
    Das persönliche Freiheitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit – bei den Streitereien ums Rauchen in Mietwohnungen kollidieren zwei Grundrechte. Prinzipiell ist das Rauchen von Zigaretten in den eigenen vier Wänden erlaubt und sogar grundgesetzlich geschützt. Die eigene Wohnung gilt als wichtiger Rückzugsort, das Rauchen als Teil sozialadäquaten Verhaltens. Auch auf dem Balkon, im Garten oder auf der Terrasse ist das Rauchen grundsätzlich erlaubt, wenn sie zur gemieteten Wohnung gehören. ZITAT Ende

    Bitte Beachten, wenn Balkon und oder Terrasse zur Mietwohnung gehören! Kann der Vermieter nichts daran ändern, gehört die Fläche nicht zum Mieteigentum müsste man unter Umständen den Anweisungen des Vermieters folge leisten!

    Gruß

    BHShuber

    Schon mal vielen Dank für die interessanten Antworten. Offensichtlich werde ich nicht umhin kommen einen Anwalt zu konsultieren. Weiß zufällig jemand wie teuer so eine Beratung ist und gibt es da vielleicht kostengünstigere Alternativen wie z.B. Verbraucherberatung etc.

    Hallo,

    eine Anwaltliche Erstberatung kostet zwischen 50€ und 250€ kann man vorher telefonisch erfragen.

    Eine Aussicht auf Erfolg einer Klage, halte ich für sehr schwer zu erringen, warum, siehe hier:

    Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weber und Partner, Mannheim, Rhein-Neckar: Aktuelle Informationen - Die Verwertungsk

    Eher noch wäre der Vorschlag des vorzeitigen Auszuges gegen Ausgleichszahlung von Erfolg gekrönt, allerdings braucht sich der Vermieter nicht darauf einlassen.

    Wenn man dem ganzen nicht kampfeslustig gegenüber steht, sollte man den Tatsachen ins Auge blicken und eine andere Wohnung suchen.

    Gruß

    BHShuber


    Rechnung des Vermieters über die Innenreinigung der Heizkörper mit einem Dampfreiniger!?

    Hallo,

    das ist schon mal überhaupt keine Mietersache und somit strittig!

    Zitat

    Ist das alles rechtens? Bin auf Urteile gestoßen, wonach der Vermieter nur Reparaturen laut Übergabeprotokoll beanstanden kann. Nachträgliche (angebliche) Mängel wären Vermieter-Pech?

    Mängel an der zurückgegebenen Mietsache können auch nachher in einem nachvollziehbaren Zeitraum, auch wenn diese nicht im Übergabeprotoll stehen eingefordert werden aber nur wenn diese berechtigt sind!


    Zitat

    Zudem wurde laut Übergabeprotokoll der Rolladengurt bemängelt. Eine Frist, und somit Möglichkeit dies selbst zu beheben, wurde nicht gesetzt/gegeben.
    Ein neuer Rolladengurt und 2 Rolladenlamellen wurden von der Kaution abgezogen.

    Wenn das berechtigt ist, dann wusste das der Mieter bereits vorher und man fragt sich, warum er es nicht hat reparieren lassen, solange er noch Zeit dazu hatte?

    Immer zu warten bis die Übergabe ist in der Hoffnung der Vermieter übersieht was, führt genau zu der Problematik in der man jetzt ist.

    Gruß

    BHSHuber

    Sehr geehrte Forenmitglieder,
    Ich habe vor Kurzem einen Brief einer Firma bekommen, die anscheinend von der Hausverwaltung des Haus in dem ich zur Miete lebe für die Eintreibung von Heizkosten beauftragt wurde.


    Jetzt möchte dieses Unternehmen knappe 3.000 Euro Nachzahlung an Heizkosten. Mir war bislang nicht einmal klar, dass Heizkosten fällig wären, da ich angenommen hatte, dass die Fernwärme Kosten bereits in den Betriebskosten enthalten wären, was sie offenbar aber nicht sind.

    Was mir Sauer aufstößt ist, dass ich mich nun durch die Schlamperei der Hausververwaltung plötzlich mit einer Nachzahlung der für mich nicht unerheblichen Summe von 3.000 Euro konfrontiert sehe.

    Kann ich hier irgendwas unternehmen?

    Besten Dank für Ihre Hilfe und beste Grüsse,
    Alexander

    Hallo,

    liegt den dem Schreiben eine konkrete Abrechnung der Heizkosten bei oder ist es nur eine Pauschalforderung ohne Abrechnungsunterlagen?

    28.11.2012 bis 31.12.2012 sollte verjährt sein, wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist.

    2013 kann noch bis 31.12.2014 abgerechnet werden.

    Dringend den Mietvertrag prüfen in wie weit Heizkostenvorauszahlungen zu leisten sind und ob überhaupt.

    Gruß

    BHShuber

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