Beiträge von BHShuber

    wir hatten am 02.01.15 unsere nebenkostenabrechnung samt immens hoher nachzahlung in der post. der brief wurde eingeworfen von der verwalterin unseres vermieters. handschriftlich steht dort drauf: "persönliche zustellung", desweiteren name und anschrift. der abrechnungszeitraum ist vom 01.01.2013 bis 30.06.2013, da wir am 30.06.2013 dort ausgezogen sind. wir sollen nun für ein halbes jahr über 600 euro nachzahlen. der verbrauch ist ca. genau so hoch wie der der anderen mieter in diesem haus im ganzen jahr. weiterhin ist auf der kopie, welche wir erhalten haben der name des nachmieters zu lesen. dieser wurde durchgestrichen und durch den namen meiner freundin ersetzt. ablesedatum war der 14.02.14. die dame behauptet sie habe die abrechnung am 31.12.14 (also fristgerecht??) eingeworfen, jedoch gibt es ja keinen beweis dafür...!! also scho ma besten dank im vorraus!! haut rein!!

    Hallo,

    wenn man der Überzeugung ist, dass die Abrechnung so nicht richtig ist, sollte man Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen.

    Sollte dem so sein, dass hier die gleiche Abrechnung aus Faulheitsgründen des Nachmieters benutzt wurde, lediglich der Name ausgetauscht wurde, dürfte ein Widerruf von Erfolg gekrönt sein.

    Vorsicht mit der Behauptung, die Abrechnung nicht oder zu spät erhalten zu haben, wir wissen nicht ob eine zweite oder dritte Person, der der Inhalt des Schreibens bekannt war, dem Einwurf beigewohnt hat und dies dann vor Gericht auch bezeugen kann!

    Es gibt nichts was es nicht gibt, dennoch muss man sich überlegen ob es sinnvoll und beweisbar ist, sich hier in einen Rechtstreit zu begeben.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    noch ist ein Austausch der Rauchmelder Vermietersache, hier kann er sich nicht auf eine Kleinreparaturklausel noch auf eine Wartung berufen.

    Die Rauchwarnmelder stehen im Eigentum des Vermieters, es ist mir keine Begründung bekannt, aus welchem Grund er dem Mieter die Kosten eines Austausches verlangen kann.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    danke für die schnelle Reaktion. Aber ich verstehe das Problem nicht, vielleicht nochmal etwas deutlicher:
    ich treffe die Annahme, dass es sich um eine Erstinstallation der Legionellenfilter aufgrund Gesetzesvorgaben handelt und bitte um eine Einschätzung inwiefern solche offensichtlich einmalige Installtionskosten in den Nebenkosten (Betriebskosten Heizung) auf die Mieter umlagefähig sind.

    Nur wenn ich weiß, dass solche Kosten nicht umlagefähig sind, kontaktiere ich doch den Vermieter um den Posten zu erklären und ggfs in der Abrechnung zu korrigieren.

    Hat sonst jemand anderes dazu noch eine Einschätzung?

    Hallo,

    meine Einschätzung ist nicht ein Legionellenfilter sondern der Einbau einer Entnahmestelle die nachträglich für Nachprüfungen erledigt werden musste, diese wäre in keinem Fall umlagefähig.

    Beim Filter ist das so eine Sache, denn dieser muss sicherlich auch in bestimmten Zeitabständen ausgetauscht werden, somit entstehen wiederkehrende Kosten und könnte umlagefähig werden, da diese ja zum laufenden Gebrauchsbetrieb nötig sind.

    Nun sind wir genauso weit wie vorher, denn wir wissen nicht ob Entnahmestelle oder Filter eingebaut wurden, wie das immer so ist, wenn man gegen irgendetwas vorgehen möchte, sollte man es schon genau wissen, um nicht dann als der Dumme dazustehen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo zusammen und noch ein frohes Neues Jahr!

    Ich habe kurz vor Jahresende die Nebenkostenabrechnung des Vermieters der alten Wohnung erhalten.

    Hier gab es einen ziemlichen Schock, trotz (hochgerechnet) weniger Verbrauch sind die Heizungskosten und Warmwasserkosten stark gestiegen und führen zu einer geforderten Nachzahlung

    Mir ist aufgefallen, dass (im Gegensatz zu den vergangenen 4 Jahren) Wartungs- und Prüfungskosten der Heizungsanlage in Höhe von fast 500 EUR angefallen sind und in den verbrauchsabhängigen Faktor eingeflossen sind, so dass dieser extrem angestiegen ist.
    Diese Kosten sind nur allgemein als "Wartungs- und Prüfungskosten" ausgewiesen mit Datum. Anhand des Datums vermute ich, dass es sich um die Erstinstallation der Legionellenfilter sowie der Legionellenprüfung handelt (was ja gesetzl. vorgeschrieben wurde).

    Hier meine Fragen:
    Sofern es sich tatsächlich um Installationskosten der Legionellenfilter (gesetzl. gefordert in Mieteinheiten mit 2+ Parteien) handelt, sind diese dann überhaupt umlegbar auf die Mieter? Ich habe bei meiner Recherche oft etwas von "umlegbar, wenn wiederkehrend" etc. gelesen, aber solche Erstinstallationen wären ja nicht wiederkehrend, oder wie ist das einzuschätzen?

    Hat sich jemand auch mit dem Thema auseinandergesetzt und weiß hier Rat oder hat eine Einschätzung?

    Hallo,

    aufgrund von Vermutungen kann hier niemand eine ausreichend fundierte Antwort geben.

    Gruß

    BHShuber

    Ne die Mietgesellschaft verkauft das Haus an den vermeindlich neuen Käufer (Einzelperson) und dieser möchte in meine Wohnung einziehen.

    Danke aber für die Antworten, das das Schreiben mit einem Rechtsanwalt aufgesetzt wurde frage ich mich ob ich denen nicht wegen Betruges einen Reinwürgen sollte, bin mir aber nicht sicher ob das eine gute Idee wäre...

    Hallo,

    warum selber einen Angriff starten, wenn man doch wie in diesem Fall sehr schön parieren kann.

    Es bedarf aufgrund der Größe des Hauses und noch nicht Eigentümer des Hauses schon einer sehr, sehr guten Begründung, warum gerade eine bestimmte Wohnung als Eigenbedarf auserkoren worden ist.

    Warten oder gleich zum Anwalt, das stinkt sehr nach Scheineigenbedarf!

    Gruß

    BHShuber

    (nur um noch was hinzuzufügen)
    anscheinend stoße ich hier ausschließlich auf missverstädnis, aber mir wurden mehrfach fußmatten geklaut, erst vor kurzem die 4. in 3 tagen, es wurde ein zettel öffentlich aufgehangen mit verleumdungen und beleidigungen mir gegenüber z.b.: ich wäre ein drogendealer, also wenn ich nur wegen der partys einen schlechten ruf habe, verstehe ich das und ich erwarte keinerlei mitleid oder verstädnis dafür, aber für all die anderen dinge (falsche beschuldigungen, verleumdung usw.) - dies ist auch nicht der richtige weg ;)

    Hallo,

    nein eben nicht, mal abgesehen, dass eine Abmahnung die logische Konsequenz der Partymacherei ist.

    Nun widerspricht man ohne umschweife den Punkten in der Abmahnung für die man nachweislich nicht abzumahnen ist, weil hierfür die Grundlage bei einem anderen Verursacher liegt und gelobt Besserung.

    Damit umgeht man dann wohl, wenn man sich daran hält, einer Kündigung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ja darf er, die Grünanlagen sind der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt, d. h. auch die Allgemeinheit zahlt für dessen Pflege, da dies umlagefähige Kosten sind, kann der Vermieter diese Kosten auch auf den Mieter umlegen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ei ei ei ei ei, aus dem Post lese ich, dass der Mieter doch daran interessiert ist, die Mietschulden zu begleichen, oder?

    Folgende Möglichkeiten stehen noch zur Verfügung:

    Man gehe in das nächste Sozialbürgerhaus oder Jobcenter und informiere sich über ein Darlehen zur Tilgung von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit.

    Zugegeben, dass wird nicht lustig, allerdings kann durchaus unbürokratisch unter Umständen Hilfestellung geleistet werden.

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    wird die Frist von 12 Monaten zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter versäumt und dem Mieter wird die Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so hat dies in der Regel eine komplette Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge. Sofern der Vermieter die verspätete Nebenkostenanrechnung zu vertreten hat.

    Dies bedeutet in der Tat, dass die Nachforderung von Seiten des Vermieters nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Mieter muss diese nicht bezahlen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vermieter die verspätete Zustellung selbst zu vertreten hat.

    § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB

    Sollte überhaupt keine Nebenkostenabrechnung erstellt werden, könnte der Mieter sogar die Vorauszahlungen die er geleistet hat vom Vermieter zurückverlangen, sofern diese im Mietvertrag vereinbart sind.

    Also, nochmals den Mietvertrag ansehen, es kam schon vor, dass Mieter auf eine Nebenkostenabrechnung warteten obwohl eine Inklusivmiete vereinbart war!

    Gruß

    BHShuber

    Natürlich, und wer überwacht, dass der Überwacher seine Überwachung durchführt? Der eigens beauftragte Überwacher des Überwachers???

    Warum soll eine solche Individualvereinbarung im Vertrag nicht bindend sein?

    Der Mieter hat den Vertrag so unterschrieben - es hat ihn ja wohl niemand mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen...

    Hallo,

    die Voraussetzungen um wirksam den Winterdienst auf den Mieter abzuwälzen sind unzweideutig, siehe hier:

    Der Eigentümer selbst ist aber nur dann selbst von der Haftung befreit, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch den Mieter regelmäßig überwacht und kontrolliert.

    Kalt erwischt: Winterdienst als Pflichtprogramm f

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    alles was man hierüber wissen muss, ist hinterlegt in § 1568a verbleib des Ehegatten in der Ehewohnung.

    Die Kaution stellt ein privatrechtliches Verfahren zwischen Ehegatten dar und hat mit Mietrecht recht wenig zu tun.

    Dem Vermieter kann das völlig egal sein an wen er die Kaution herausgibt, denn dies müssen die Ex-Eheleute im Innenverhältnis selber klären.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wenn der Vermieter und der Vermittler (Immobilienmakler) die gleiche Person sind und oder wirtschaftlich eng miteinander verflechtet, so wie das bei Ihnen der Fall ist, darf nach Wohnungsvermittlungsgesetz keine Vermittlungsprovision verlangt werden.

    Wenn der Vermittler mit dem Eigentümer, Verwalter oder Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich eng verbunden ist . (LG Freiburg Quelle: WM 1984, 87).

    Die Rechnung würde ich durch einen Fachanwalt oder Mieterverein prüfen lassen und dann zurückfordern!

    Hier lesen:
    Mietrecht: Der Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers <meta name="keywords" content="Mietrecht Makler Maklerprovision Maklercourtage Wohnungsvermittlungsgesetz"> <meta name="description" content="Mietrecht . Der Provsionsanspruch eines Wohnungsmakler

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    um den Winterdienst auf den Mieter abwälzen zu können bedarf es einer mietvertraglichen Regelung, insbesondere mit Hinweis auf eine gegebene Hausordnung, in dieser oder im Mietvertrag muss geregelt sein, wann, wie oft, zu welchen Zeiten der Mieter und wo genau den Winterdienst zu verrichten hat.

    Nur einen Mieter mit dem Winterdienst zu verdonnern halte ich für schlichtweg nichtig.

    Zur Frage der Haftung gilt noch zu sagen, der Vermieter kann sich keineswegs blindlinks auf die vertragliche Regelung verlassen, er ist insbesondere zur Überwachung der Durchführung verpflichtet, macht er das nicht und es kommt zu einem Unfall, ist er genauso haftbar wie der ausführende selbst.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,
    meine Frage
    Ich wohne in einer Wohnung die bisher als WG genutzt wurde.
    Durch den Tod meines Mitbewohners bin Ich inzwischen alleine in der Wohnung.
    Vor kurzer Zeit bekam Ich von meinem Vermieter ein Schreiben das Ich die Gemeinschaftsräume freizuhalten habe.
    Was mich ärgert , ist das der Vermieter dies vorab nicht angekündigt hat.
    Ich habe mich als erstes dazu entschlossen die Wohnung durch ein anderes Schloss zu ersetzen.
    Welche Rechtlichen Möglichkeiten bestehen für mich.

    Details nach Absprache
    Leecher

    Hallo,

    wie kommt man nur auf solche Ideen?

    Sie sind Mitbewohner einer WG, d. h. Sie haben ein oder zwei Zimmer gemietet, diese begründen die Mietsache, die der Vermieter ohne Ihr wissen nicht betreten darf.

    Doch anders verhält es sich für die gemeinschaftlich genutzten Räume, die darf der Vermieter zu jedem Zeitpunkt für Besichtigungen betreten, natürlich wäre es angenehm, wenn man vorab informiert ist.

    Was genau, will man jetzt rechtlich durchsetzen, das eigene Fehlverhalten in Bezug auf den Austausch eines Schließzylinders???

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    nach §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mieträume z. B. wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gesundheitsgefährdend ist.

    Mieter sind gemäß § 320 BGB berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten, bis der Vermieter seinen Vermieterpflichten gem. § 535 BGB nachgekommen ist, und die festgestellten Mängel, im vorliegen Fall Schimmelpilzbefall, der Mietsache beseitigt hat.

    Ferner rate ich dringend einen Fachanwalt aufzusuchen, denn der Mieter muss beweisen können, dass die Ursache der gesundheitlichen Einschränkung aufgrund des Schimmelbefalles und den Schimmelbefall selber nicht auf sein eigenes Wohnverhalten zurückzuführen ist.

    Mietrecht: die Rechte des Mieter bei Schimmelpilzbefall

    Liegt allerdings ein beweisbarer Baumangel vor, ist die Sachlage eindeutig, dies stellt ein Gutachter Vorort fest.

    Sowas bitte nie ohne Anwalt, ok.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wir sprechen hier von einer Summe in Höhe von 14,60€ im Monat.

    Der Mieterschutzbund sollte seinen Namen ändern, denn mit so einem Schwachfug könnten Sie wegen der minimalen Summe in einen Rechtsstreit geraten, der Sie dann bei unterliegen entsprechend viel mehr kostet.

    Wenn die Wohnung so schlecht ist und die Miete als so hoch empfunden wird, warum sucht man sich dann keine Andere?

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    Kauf bricht Miete nicht, der neue Eigentümer hat sich an alle mietvertraglichen Regelungen zu halten.

    Irgendwann ist es immer soweit, dass die Miete erhöht wird, man kann allerdings einem Mieterhöhungsverlangen widersprechen, wenn die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist.

    Den Gutachter kann man getroßt reinlassen, der interessiert sich nicht für den Mieter, mittlerweile Standard bei Wohnungsfinanzierung, der kommt, geht durch die Wohnung und geht wieder, den interessieren nur die Eckdaten zu Wohnung und deren momentanen Zustand, vielleicht auch Vorteilhaft, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen in Bezug auf die Mieterhöhung.

    Bilder kann man den Menschen von der Bank auch machen lassen, auch diese können unter Umständen als Beweis für den desolaten Zustand der Wohnung in Betracht ziehen.

    Wenn der Vermieter gegen Entschädigung die Mieter aus der Wohnung haben möchte, gilt Angebot und Annahme, ist das Angebot zu niedrig, braucht auf generell niemand ein solches Angebot annehmen.

    Überlege zu welchem Betrag man die Wohnung verlassen würde?? und mache man dem Vermieter ein Angebot, vielleicht geht er drauf ein.

    Noch was, drohen kann er ja mal, Hunde die bellen, beissen nicht, letztendlich wird das dann ein Richter entscheiden.

    Gruß

    BHShuber

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