Quatsch!
Der VM ist der in der Pflicht eine korrekte NKA zu erstellen. Es kann nicht die Pflicht des M sein, den VM auf seine formell unwirksame NKA hinzuweisen. Solange dem M kein formell ordentliche NKA zugestellt wurde, muss der M mMn gar nicht reagieren.
Hallo,
ja, bist du ernsthaft der Meinung deine Aussage ist richtig?
Wenn der Mieter eine formell korrekte Abrechnung haben möchte, dann sollte er das auch monieren und nicht warten bis Fristen abgelaufen sind, die es einem Vermieter unmöglich machen die Abrechnung zu korrigieren, sodass diese eine formelle Wirkung erzielt!
Fehler, die auf der Grundlage der erstellten Nebenkostenabrechnung leicht korrigiert werden können, berühren nicht die formale Ordnungsgemäßheit. Dazu gehören offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.
Fehler bei der Anwendung des Umlegungsmaßstabs, Anwendung eines falschen Abrechnungsmaßstabes oder die Angabe einer falschen Wohnfläche sind inhaltliche bzw. materielle Fehler, die in einem Verfahren über Nach- oder Rückzahlungen auszutragen sind. Sie berühren nicht die formelle, äußere Form der Abrechnung.
In der Praxis:
Die Abgrenzung zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern ist im Einzelfall oft schwierig. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Überwiegend wird darauf abgestellt, ob das richtige Abrechnungsergebnis anhand der Abrechnung ermittelt werden kann, ohne dass die Struktur der Abrechnung geändert werden muss. Dann ist die Abrechnung formell in Ordnung, wenn auch inhaltlich falsch.
Wegen inhaltlicher Fehler (z.B. Vermieter berechnet nicht umlagefähige Nebenkosten, der Umlegungsmaßstab ist falsch) muss der Mieter den Vermieter gesondert verklagen. In diesem Fall muss der Mieter wissen, dass inhaltliche Fehler die Fälligkeit einer Nachzahlungsforderung nicht aufhalten und er zur Zahlung verpflichtet bleibt. Allenfalls kann er wegen künftiger Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Will der Vermieter trotz eines inhaltlichen Fehlers der Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlungspauschale für das kommende Jahr erhöhen, darf der Mieter die Zahlung des Mehrbetrages verweigern.
So, nun kann mal darüber nachdenken ob man den Vermieter hier auflaufen lässt.
Gruß
BHShuber