Hallo,
ich habe ein ganz dringendes Problem. Und zwar habe ich am 12.11.15 mit dem Wissen, dass im Bad ein bisschen Schimmel vorhanden ist, einen Mietvertrag unterschrieben. Nun war gestern mit den ehemaligen Mietern Schlüsselübergabe (ohne Vermieter). Und siehe da, fast in jedem Raum Schimmel. Heute gab es ein Treffen mit Vermieter und Malerfirma. Der Vermieter hat den Auftrag gegeben, den Schimmel mit Schimmelentferner einzusprühen. Mir ist aber trotzdem nicht wohl bei der Sache und ich würde den Mietvertrag gerne fristlos kündigen. Ist dies möglich? Beginn wäre der 01.01.2016, deshalb eilt es gerade... Würde dann wohl erstmal in eine Ferienwohnung und die Möbel unterstellen. Mir ist echt nicht wohl bei der Sache, Besonders weil ich auch einen SOhn von 2 Jahren habe...
Ich wäe froh wenn sich jemand meldet... Danke
Hallo,
ich gebe meinen Vorschreibern recht, nicht ganz so einfach, allerdings schuldet der Vermieter den einwandfreien Gebrauch der Mietsache zu Mietbeginn, ob dies nun mit Schimmelvernichter ohne der Ursache auf den Grund zu gehen, abgetan ist, wage ich zu bezweifeln.
Rechtlich sähe es so aus:
ZITAT:
Gem. § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gem. Abs. 2 Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. In Ergänzung dazu regelt § 569 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Schimmelbildung und nasse Küchenwände stellen selbstverständlich keinen vertragsmäßen Gebrauch dar. Auf ein Verschulden des Vermieters für das Vorliegen der Mängel kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Maßstab ist allein der dem Mieter aufgrund des Mietvertrages und der Verkehrsanschauung zustehende Gebrauch. Jedes Zurückbleiben der Leistung des Vermieters hinter diesem Standard rechtfertigt eine Kündigung, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2.Auflage § 543 Rn. 19. Die Nichtgewährung des Gebrauchs ist dabei auch gegeben, wenn die Mietsache nicht rechtzeitig übergeben wird. Steht fest, dass die Räume mit Giftstoffen belastet sind (z. B. Schimmelbildung) und kann lediglich nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Konzentration sich die Schadstoffe in der Raumluft befinden, liegt der Kündigungstatbestand vor, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, vgl. LG Berlin ZMR 2000, 532.
Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB vor, mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen könnten.
ZITAT Ende;
Besonderes Augenmerk lege man auf die Aussage, es liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann das nicht doch eine Gesundheitsgefährdung oder ein gesundheitsgefährdender Umstand von der Mietsache ausgeht.
Gruß
BHShuber