fristlose Kündigung werden die Mängel leider nicht reichen.
Hallo,
ZITAT aus dem verlinkten Artikel:
1. Im Fall des § 543 Abs. 3 S. 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz des BGH)
2. Hat der Mieter den Vermieter zur Mangelbeseitigung aufgefordert und eine Mangelbeseitigungsklage angedroht, ist der Mieter im Fall der Nichterfüllung zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Eine Androhung der Kündigung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Vermieter den Mangel bestritten und seine Pflicht zur Mangelbeseitigung in Abrede gestellt hat. (Leitsatz der Redaktion) ZITAT Ende
Ich denke schon dass hier aufgrund eines Versäumnisses eine Kündigung möglich wäre, wenn die Grundsätze eingehalten wurden vom Mieter, so hat der TE noch nicht erklärt, wer eigentlich der Vermieter ist, die Rede war bisher von einer Hausverwaltung.
Gruß
BHShuber