Hallo chrizz94,
ich bin fest davon überzeugt - und dies müsste man nun irgendwie noch paragraphentechnisch belegen-, dass diese Klausel im Mietvertrag nicht gültig ist, da sie einen zu großen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters darstellt.
Fazit: Wenn dies denkmalschutztechnisch nicht irgendwie auferlegt ist, halte ich die Klausel für unwirksam.
Gruß,
anonym2
Hallo,
selbst wenn hier Denkmalschutzvorgaben bestehen, ist das nicht das Problem des Mieters sondern einzig das Problem des Eigentümers.
Und ich halte es für ebenso unwirksam wie meine Vorschreiberin. Einzig der Umstand, dass in einer ausgehandelten Individualvereinbarung der Mieter sich hierzu verpflichtet hätte wäre anzudenken, dem Fordern des Vermieter stattzugeben.
Ansonsten wäre es ein Eingriff in massiver Weise in die Nutzungsrechte des Mieter an der Mietsache!
Zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört sicher nicht, dass man die Fenster zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Lichtern zu beleuchten hat.
Als Gegenleistung für den Mietzins kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er die Mieträume benutzen darf, wie es seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Der Vermieter ist gehalten, sich jeglicher Einflussnahme gegenüber der Benutzung der vermieteten Räume zu enthalten, es sei denn, der Mieter benutzt die Räume nicht zu dem vertraglich festgelegten Gebrauchszweck.
Der Mieter ist für die Zeit der Mietdauer grundsätzlich sein eigener Herr in den Mieträumen.
Gruß
BHShuber