Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    Die Fragen die sich mir nun stellen….

    1. Wie oben beschrieben, ist das korrekt dass der Mann 6 Monate Kündigungsfrist für sich beanspruchen kann?

    2. Wenn am 01.01.2017 noch vieles da rumsteht was dann? Einfach ausräumen kann man ja nicht wirklich machen. Man müsste dann den komplizierten Weg gehen mit Räumungsklage und Co oder?

    Hallo,

    hier mal lesen:

    http://www.mietrecht.org/gewerbe/gewerb…endigungsfrist/

    sollte die erste Frage beantworten.

    Gesetzt dem Fall die Kündigung ist ordentlich verfasst und beweisbar zugestellt wäre das nicht so wie im Wohnraummietrecht, der Mieter der Gewerbeeinheit hat kein Anrecht mehr auf die Mietsache und der Vermieter könnte die zurückgebliebenen Sachen ausräumen und einlagern, die Kosten hierfür muss er sich natürlich beim Ex-Mieter holen.

    Gruß
    BHShuber

    Lies bitte den Anfang. Dort steht, "wir machen das..."

    Man liest das, was man lesen will.

    Alles Gute

    hallo

    und man ändert seine Ansicht wie die Fahne im Wind, einige Beiträge weiter ist der Tenor auf die ersten Antworten ein ganz anderer.

    Wie ihr das nun handhabt ist mir nicht im geringsten wichtig, die Antwort auf eure Frage kennt ihr bereits und wenn das mehrere sehr erfahrene User hier zeitgleich raten, dann muss da ja auch was dran sein.

    Gruß
    BHShuber

    Guten Morgen,
    dein Ton find ich anmaßend.
    In einem Forum darf man Fragen stellen, egal wie blöd sie sind.
    Ich sprach von Spuren und nicht von einer komplett verdreckten Wohnung. Vielleicht passt du deinen Ton und deine Antwort der Thematik an. Die Wohnung beträgt ca 180 qm und hat an zwei Stellen einen Farbkringel ca 8-10 cm und an einem Lichtschalter vor dem Waschbecken Fingerabdrücke von den Erdbeschmierenen Händen der Kinder. Außerdem hat der kinderwagen einen grauen Strich auf etwa ein meter Höhe gezogen (kein Kinderwagenabstellplatz vorhanden außerhalb der Whg), de Srtich ist etwa 1 m lang.
    So. Ende. Ich werde heir nie wieder eine Frage stellen, wenn man so angegangen wird.
    Herzliches Beileid für deine Mieter und Vermieter.... wer so pissige Antworten gibt, scheint viel Frust zu haben!
    Erfreu dich des Lebens und lass diese Unart andere Menschen zu degradieren!

    Hallo,

    was genau wäre denn an meiner Antwort anmaßend bitte, magst du auch das bitte einmal erklären.

    Eher denke ich, dass dir der Umstand dass es sich um vom Mieter zu beseitigende Schäden handelt nicht zur Nase zu stehen und du fühlst dich deshalb angegriffen, weil du nicht zu deinem vermeintlichen Recht kommst.

    Versetze dich einmal nur in die Lage des Vermieters, der die Mietsache in die Obhut des Mieters gibt und dieser allen Ernstes der Überzeugung ist, die Mietsache so zurück zu geben wir von dir beschrieben, was würdest du tun!?

    Von pissigen Antworten habe ich bisher noch nichts gelesen, das hättest du gleich gemerkt und die Unart, anderer Menschen Eigentum zu beschädigen und nicht mal im Ansatz Einsicht zeigt, dass man das mit ein paar Pinselstrichen aus der Welt schaffen kann, dem kann man nicht helfen.

    Degradiert wirst du ebenso nur und ausschließlich nur aufgrund der Rechtslage, die nicht im Ansatz zu deinem Anspruch passt, deiner Verpflichtung als Mieter nachzukommen.

    Na dann lass es doch einfach so wie es ist, doch wirst du sehen, dass sich der Vermieter vor Begeisterung überschlägt.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,


    Nun sind meine Fragen:
    - Da die Duschwand bei Übergabe vorhanden war, habe ich dann Anspruch auf eine Duschwand? Das war für mich schließlich ein Grund die Wohnung zu mieten.
    - Sollte ich keinen Anspruch haben, ist dann nicht der Vormieter zur Zahlung verpflichtet (der den Schaden quasi verursacht hat)?
    - Habe ich noch andere Optionen?

    Viele Grüße

    dolby

    Hallo,

    diese Duschwand ist vertraglicher Bestandteil der Mietsache, d. h. der Vermieter ist, wenn nachweislich keine Beschädigung durch den Mieter verursacht, feststeht für die Instandhaltung der Bestandteile und Erhalt in vertragsgemäßen Zustand verantwortlich.

    Es ist oftmals verwunderlich, was so mancher Vermieter sich einfallen lässt.

    Nun kann man den Vermieter auf seine vertraglichen Pflichten aufmerksam machen, was aber nicht heissen mag, dass er diesen auch nachkommt, was er ja auch schon hat durchläuten lassen.

    Es besteht jedenfalls keinerlei Verpflichtung hier überhaupt Kosten mitzutragen als Mieter, ganz im Gegenteil müsste man jetzt den Vermieter dazu bringen und wenn man darauf besteht auch nötigenfalls per Gericht, den Bestandteil der Wohnung wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

    Die Frage ist, wie weit will man gehen in der Angelegenheit?

    Gruß
    BHShuber

    Wenn ihr euch so sicher seid...
    es sind ja nur wenige Stellen.
    Uns wurde nämlich gesagt, dass Vermieter kinder und deren Spuren u.a. akzeptieren müssen...

    Hallo,

    und willst du uns die Quelle deiner reichhaltigen Erkenntnisse nennen?

    Das was hier beschrieben ist, gilt unter Umständen als Beschädigung an der Mietsache ebenso gleichzusetzten mit knallbunt gestrichenen Wänden und diese sind vom Mieter zu beheben und am besten vor der Übergabe der Wohnung an den Vermieter.

    Wenn ihr anderer Überzeugung seid, dann lasst es und wir sprechen dann wieder darüber, warum der Vermieter die Koste für die Beseitigung dem Mieter von der Kaution abzieht.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    Habe ich Chancen dem Vermieter die Kosten für die Reparatur in Rechnung zu stellen? Wie sieht hier die Rechtslage aus?
    In unserem Mietvertrag steht dazu leider nichts.

    Viele Grüße
    asenbur

    Hallo,

    die Rechtslage wirst du erfahren, wenn du das Fenster eigenmächtig ohne dem Vermieter das vorher angezeigt zu haben machen lässt.

    Vorgehensweise, dem Vermieter das eben mitzuteilen, damit er die Scheibe dann austauschen lassen kann, denn dazu ist er verpflichtet um die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, wenn nicht anderweitig ein Mitverschulden des Mieters nachgewiesen werden kann, ist er auch für die Kosten zuständig.

    Gruß
    BHShuber

    Hallihallo,
    wir ziehen in einer Woche aus und wollen wissen, ob wir streichen müssen.
    Mietdauer waren 15 Monate. Kinder haben wir vier und an einigen Stellen in der Wohnung sind Spuren zu sehen. Mal ein Kringel mit dem Farbstift, mal dreckige Hände, oder der Kinderwagen hat im Türbreich an der Wand entlang geschliffen.
    Müssen wir das beseitigen? Wir machen das, wenn es so ist. Wir wollen uns nur absichern, denn wenn wir das nciht tun müssen, sparen wir etwas Stress.
    Danke fürs Antworten!

    Hallo,

    das ist aber nicht ernsthaft jetzt deine Frage, oder?

    Wenn doch, dann kauft schon mal Farbe und Pinsel, denn das was du hier beschreibst ist vom Mieter in ordentlichen Zustand zu versetzen und zwar noch vor Übergabe an den Vermieter.

    Was glaubst du welchen Stress du haben wirst, wenn du das nicht machst.

    Gruß
    BHShuber

    Das sehen wir als Mieter allerdings etwas anders und zwar aufgrund dieses Beschlusses :

    http://www.ra-breiholdt.de/gewerbemietrecht_art_011.html - Hier ist die Sachlage zwar umgekehrt (Mieter will Schneedienst auf Parkplatz haben) , aber das ist gleichbedeutend für unseren Fall. Denke ich !

    Hallo,

    davon einmal abgesehen, wird ein Blick in den Mietvertrag Abhilfe schaffen denn nur dort steht wozu sich der Mieter verpflichtet hat, bzw. der Umfang dessen wo der Winterdienst vollzogen werden muss, da hilft dir eine Litanei von Urteilen gar nix.

    Gruß
    BHShuber

    Das sehen wir als Mieter allerdings etwas anders und zwar aufgrund dieses Beschlusses :

    http://www.ra-breiholdt.de/gewerbemietrecht_art_011.html - Hier ist die Sachlage zwar umgekehrt (Mieter will Schneedienst auf Parkplatz haben) , aber das ist gleichbedeutend für unseren Fall. Denke ich !

    Hallo,

    dies ist eine Einzelfallentscheidung eine Oberlandesgerichtes hast du den Kommentar dazu gelesen???

    Kommentar:
    Die Entscheidung hält sich auf der Linie der zu § 823 BGB ergangenen Entscheidungen für öffentliche Parkplätze. Bemerkenswert ist, dass das OLG Düsseldorf meint, bei vermieteten Stellplätzen habe der Vermieter „deutlich“ geringere Pflichten als bei öffentlichen Plätzen mit hohem Verkehrsaufkommen. Im Hinblick auf die Schutzpflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag ist das aber zumindest fragwürdig. Eine nähere Erörterung zu dieser Anspruchsgrundlage wäre wünschenswert gewesen.

    Auch wenn hier der Vermieter keinen Winterdienst leisten müsste, obliegt es dennoch demjenigen der diesen Stellplatz nutzt, denn es muss ja auch nicht immer sein, das ein Mieter einen Vermieter verklagt, sondern auch ein Dritter den Grundstückseigentümer, wenn dieser z. B. öffentlich zugänglich ist.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Paulchen Müller, der von dir verlinkte Post bezieht sich auf oben genannte "Vermieterin". Das war und ist bisher meine erste WG gewesen. Und ja, beim Jobcenter selbst vorstellig werden ist zu viel verlangt, da ich wieder arbeite und immer erst gegen 18 Uhr zu Hause bin. Ich weiß ja was im Vertrag drinne steht. Hab den ja selbst noch ausm Internet gesucht bzw. für uns entsprechend abgeändert. Aber sie müsste ja auch noch einen haben. Und der vom Amt war damals nicht unterschrieben, da die den ja vorab brauchten um überhaupt die Kosten der Wohnung zu erfahren bzw. zu genehmigen.

    Hallo,

    zunächst sind deine Daten durch das Update nicht ganz verloren, es fehlt an Kompatibilität diese mit Win 10 aufzurufen.

    Dann hat die Untervermieterin, hoffentlich mit der Zustimmung des Vermieters, die einzige Kopie des Mietvertrages mit Unterschrift und du hast nun ganz schlechte Karten.

    Jetzt gilt es zu warten, wie die Dame ihre Ansprüche durchsetzen möchte, alleine auf eine schriftliche Aufforderung eine Zahlung zu leisten wäre sehr nett, allerdings nicht verpflichtend.

    Besorge dir vom Amt die Kopie des Mietvertrages und wenn es zu einer Auseinandersetzung kommt, gerichtlich, muss die Dame ohnehin ihren Anspruch begründen und wenn im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart wurde, dann wird die Gerichtsbarkeit schon in der Lage sein das zu erkennen.

    Gruß
    BHShuber

    anitari Danke für die schnelle Antwort. Ja, der derzeitige Untermieter weiß bescheid.

    Mainschwimmer In meinen Augen ist das kein Krummes Ding. In der Wohnung hat ein Freund von uns gewohnt. Lediglich ohne Untermietvertrag. Wir haben keinen Profit daraus geschlagen.

    Hallo,

    wenn das kein krummes Ding ist, dann weis ich nicht mehr.


    In deinen Augen ist also vertragswidriges Verhalten vollkommen in Ordnung solange es zu deinem Vorteil gereicht, na dann pass mal auf, wenn der Vermieter davon Kenntnis erlangt, ich wünsch dir viel Spaß.

    Gruß
    BHShuber

    Wir beschweren uns nicht kläglich sondern sind mit den auferlegten Kosten nicht einverstanden.

    Wie bereits in meinem Starterthread erwähnt, läuft seit Jahren der Schneedienst ohne Probleme, ohne Beschwerden, ohne Unfälle. Also auch keine Erhöhung der Haftpflicht !

    Es ist halt so, dass der Verwalter pauschal jemanden beauftragt, der etwas ausführt, was mind. 2x erkannt und angesprochen wurde, so nicht nötig war und lässt es weiter laufen.

    Wichtig wäre halt noch die "Parkplatzfrage" - dazu gibt es vom OLG ja einen Beschluß ! Wollte halt wissen, ob jemand mit sowas schon zu tun hatte und dazu eine Rechtsprechung inne hat !!

    MfG

    Hallo,

    na dann sprecht doch mal mit dem Vermieter und verplempert keine Zeit mit dem Verwalter, der höchstwahrscheinlich den Winterdienst in seinem Leistungsverzeichnis hat, mit dem er hierüber einen Vertrag mit dem Vermieter geschlossen hat.

    Ist der Parkplatz öffentlich zugänglich und hierzu nichts weiter geregelt, gilt auch hier eine Verkehrssicherungspflicht und es muss der Winterdienst vollzogen werden.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,


    Ich weiß, dass der Vermieter sie Verkehrssicherungspflich zu wahren hat, auch wenn das den Mietern obliegt, aber nur, wenn wir unserer Pflicht nicht nachkommen ! Über all die Jahre war das immer einwandfrei und es hat sich nie jemand beschwert (werder der alte Hausverwalter noch der Vermieter (Genossenschaft)) und auf einmal muss jemand kommen und das erledigen mit dem Verweis (es ist mittlerweile bei Gericht das ganze) : wir haben nicht ordnungsgemäß geschoben und nicht ordnungsgemäß gestreut !!!!

    Hallo,

    genau hier liegt die Krux versteckt, auch wenn und das wage ich bei 90% aller Mietverträge zu bezweifeln, der Winterdienst rechtswirksam auf den Mieter übertragen ist, hat der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person, die Kontrollpflicht und Aufsicht über die Winterdienstarbeiten.

    Ebenso wage ich zu bezweifeln, dass der Winterdienst immer von den Mietern ordnungsgemäß ausgeführt wird und zu den Zeiten die von Seiten der Kommunen vorgeschrieben sind.

    Also geht der Vermieter her und lässt vorsichtshalber nochmal nachstreuen.

    Wäre es euch lieber, wenn sich der Beitrag für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht aufgrund von Schäden exorbitant steigt weil der Vermieter hier nicht eingreift? Ich denke nicht, denn das kostet dann noch viel mehr.

    Anstatt sich kläglich zu beschweren, sollte man die Mitmieter nochmal ins Gebet nehmen und dafür Sorge tragen, dass hier niemand mehr nachstreuen oder Schneeschieben muss außer denjenigen, denen hoffentlich wirksam der Winterdienst übertragen wurde.

    Gruß
    BHShuber

    Nein hat er nicht. Der Gesetzestext ist absolut eindeutig: § 546 BGB
    Rückgabepflicht des Mieters

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    Das Mietverhältnis endet am 31.12. um Mitternacht, die Rückgabe der Wohnung wird dann am 02. Januar im Laufe des vormittags (unverzüglich) geschuldet.

    Wenn die VM euch ab dem 22.12. raus haben will, darf sie das gerne wollen, sollte aber min. durch Rückzahlung der von 3/10 der Dezembermiete kompensiert werden.

    Hallo,

    ja sag ich doch um Mitternacht und da der 1. Januar ein Feiertag ist, eben am 2. Januar oder nach Vereinbarung mit dem Vermieter.

    Gruß
    BHShuber

    Über die Kategorie kann man sich streiten, bspw. gillt bei Badewannen eine durch Gebrauch entsehende Abstumpfung als Schönheitsmangel.
    Groß Abplatzungen auf der Oberfläche der Wanne als Schaden.

    Das muss die Threaderstellerin selbst Entscheiden.

    Ein kleiner Zapfen an der Duschtür, wodurch diese vllt etwas schwerer zu Führen ist wäre meiner Ansicht nach nicht zwingend ein Schaden. Anders würde ich dies sehen wenn die Tür sich gar nicht mehr schließen/öffnen lässt oder Glas- oder Kunststoffeinsätze gebrochen sind.

    Die Dusche lässt sich auch mit defekter Verankerung benutzen, der Sachgemäße gebrauch wird nicht verhindert durch den "Schaden".

    Gut ich persönlich könnte auch ohne Tür Duschen ;)

    Hallo,

    nochmal ganz langsam damit es auch der letzte versteht, dem Mieter ist anzuraten in seinen Mietvertrag zu schauen und den Passus Kleinreparaturklausel anzusehen.

    Die Duschtüre, sowie der Griff der Duschtüre, sowie der Duschschlauch, der Duschkopf liegen im häufigen und unmittelbarem Zugriff des Mieters somit greift diese Klausel auch.

    Immer vorausgesetzt, diese Klausel ist wirksam im Mietvertrag vereinbart.

    Das allerdings wissen wir nicht und der TE lässt sich hierüber nicht aus, so ist ihm anzuraten sich mit dem Vermieter einig zu werden, einen Rechtsanwalt konsultieren, Mieterverein konsultieren oder einfach die Reparatur zu zahlen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen!

    Die Geschichte ist etwas kompliziert - bin vor 3 Monaten in eine WG gezogen, gewissermaßen "unter der Hand", also ohne einen Mietvertrag unterschrieben zu haben, da ich davon ausgegangen bin, dass es nur einen Vertrag gibt. War blöd, weiß ich jetzt auch. Nun benötigte ich den Mietvertrag, um mich umzumelden, bin zur Verwaltung und sie versprach mir, mir den Mietvertrag innerhalb der nächsten 2 Wochen zukommen zu lassen. Das ist jetzt allerdings schon mehrere Monate her und ich habe seitdem fast jeden Tag angerufen und jedes Mal wurde mir versprochen, der Vertrag würde am nächsten Tag rausgeschickt. Habe die Frist beim Bürgeramt mehrere Male verlängert, aber so langsam gerate ich etwas in Zugzwang.
    Frage mich nun also, ob ich die Verwaltung mit irgendwas (Minderung / Verweigerung der Mietzahlung o.ä.) unter Druck setzen kann, ohne mir selbst, meinem Vormieter oder meinen Mitbewohnern ein Bein zu stellen? Wollte sowas eigentlich vermeiden, aber anders scheint es ja nicht zu klappen.

    Bin sehr dankbar für Antworten!!

    Grüße

    Hallo,

    lt. Bundesmeldegesetz ist der Vermieter oder dessen bevollmächtigter dazu verpflichtet bei Einzug eine Vermieter, bzw. Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, damit du dich zumindest schon mal anmelden kannst.

    Ansonsten weiter drängeln und lästig sein, Miete nicht zu bezahlen halte ich für die dämlichste aller Ideen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,


    Hier zwei Links als Beispiele, die meine Aussage belegen - hat mich eine halbe Stunde meiner kostbaren Zeitungslese-Zeit gekostet;(

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koe…il20100917.html

    http://m.hensche.de/Koeln_Kuendigu…_4Sa721-10.html


    Hat aber mit dem Grundanliegen des Fragestellers nicht wirklich zu tun....

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    wie es scheint, ist sich die Gerichtsbarkeit auch hier wieder mal uneins und jeder legt es aus wie es ihm gefällt.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo an alle!

    Ich hoffe jemand von euch kann mir das erklären ... beim Wasser ist es von den Kosten her unerheblich, aber bei Heizung macht es schon ganz schön was aus wenn mit den Zwischenständen gerechnet wird!?

    Vielen lieben Dank schon mal.
    Lg, anwe

    Hallo,

    wie wurde dann nachdem die Werte nicht berücksichtigt wurden dann bei den Heizkosten abgerechnet, nach Nutzungstagen oder wurde geschätzt oder nach Gradtagszahlen?

    Wenn keine Ablesung möglich war, dürfte nach Gradtagszahlen abgerechnet werden, allerdings obliegt dem Mieter das Recht, 15% der Kosten in Abzug zu bringen.

    Hast du die Werte noch von der Ablesung? Wenn ja, bitte den Vermieter diese an die Abrechnungsfirma zu senden mit der Bitte um Berichtigung der Abrechnung, ansonsten zieh pauschal 15% ab davon, allerdings das Gespräch sollte zu allererst mit dem Vermieter stattfinden um herauszufinden, warum die Ableseergebnisse nicht berücksichtigt wurden.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Berny,

    vielen Dank für deine Rückmeldung.

    Im Internet bin ich auf sehr viele Regelungen zur Untervermietung einer gesamten Wohnung gestoßen. Hier soll unter anderem der Anspruch des Hauptmieters, welcher nicht gesetzlich besteht, unter § 540 BGB geregelt sein. Dass ein solches Vorgehen durchaus möglich ist, wurde mir bereits in allen Berichten und Regelungen bewusst.

    Viel schwieriger ist für mich die Einschätzung der aktuellen Rechtslage und in welcher Position ich mich befinde, da diese Position unter anderem auch die Kündigungsfristen regelt.

    Viele Grüße
    Dago447

    Hallo,

    pass auf, es wurde eine Gebrauchsüberlassung der ganzen Wohnung mit der Hauptmieterin vollzogen und das obwohl, keine Berechtigung bestand dies überhaupt zu tun, erfährt der Vermieter davon, kann er in der Tat den Hauptmietvertrag fristlos kündigen und ihr steht beide auf der Straße.

    Jetzt solltet hier den Untermietvertrag dahingehend ändern, dass nur Teile der Wohnung untervermietet sind, hierzu benötigt die Hauptmieterin lediglich die Zustimmung des Vermieters und diese kann er nicht einfach versagen, hierzu müssten andere wichtige Gründe entgegenstehen.

    Ansonsten rate ich dir, schnellsten selber eine Wohnung anzumieten und nicht wieder auf solche Experimente einzugehen.

    Gruß
    BHShuber

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