Hallo Bernd.
Danke für Ihre Antwort. Die bestätigt meine recherchen. Und sie wissen es aus Erfahrung?
Gruß Wera
Hallo,
das Problem dabei und das wissen wir hier jetzt nicht, hat der Vermieter den Mieter aufgefordert die Schäden zu beheben unerheblich dessen, wer für was zuständig ist?
Wenn nicht, wäre es nun und aufgrund der Tatsache, dass dem Mieter die Möglichkeit der Reparatur genommen wurde, die Sache für den Mieter vom Tisch, Verjährung für Forderungen aufgrund Mietschäden, 6 Monate nach Kenntnisnahme durch den Vermieter.
Nun kurz zu den Schäden selber, sind die Fugen in der Dusche Bestandteil der Mietsache und die Dusche selbst ist vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, fallen diese aufgrund des Alters oder Durchnässung heraus oder wie auch immer sich das darstellt, wäre der Vermieter verpflichtet dies instand zu setzen. Eine Verbesserung der Mietsache durch den Mieter zu verlangen vor oder nach Auszug wäre nichtig!
Die Betätigungstaste am Spülkasten wäre hier schon ein streitbarer Punkt, denn diese liegt im häufigen Zugriff des Mieters und wäre bei Reparatur über die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag des Mieter aufzuerlegen, doch wurde der Knopf, Taste oder was auch immer ausgetauscht, dann fällt das nicht mehr unter Kleinreparaturen!
Fazit, wäre es jetzt an der Zeit, die Rückgabe der Kaution beim Vermieter einzuklagen, dann kann sich dieser einmal erklären, warum er die Kaution nicht ausgezahlt hat und ein Jurist und oder Richter wird dem Vermieter dann erklären, dass er mit seinem Vorgehen, nicht richtig liegt.
Gruß
BHShuber