Beiträge von Gruwo

    Ohne weitere Informationen läßt sich die Frage schwer beantworten.

    Allerdings: Zunächst sollten Sie doch prüfen, ob Sie durch den neuen Mietvetrag in irgendeiner Form benachteiligt werden. Ist dies nicht der Fall, fallen mir keine Gründe ein den Abschluss eines neuen Vertrages zu verweigern.

    Irgendwie tauchen bei mir immer mehr Fragen auf.

    Ihr Vermieter kann die Vorauszahlungen für die Betriebskosten und die Heizkosten nicht willkürlich erhöhen. Auch eine Erhöhung muss für den Mieter nachvollziehbar bleiben und begründet sein. In der Regel erfolgen Erhöhungen deshalb auch meistens nach Erstellung der Abrechnungen, denn dann liegen auch nachweisbare Zahlen vor.

    Ansonsten würde ich den Vermieter um Auskunft bitte, wie er die neuen Vorauszahlungen ermittelt hat.

    Da es sich um zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern handelt, sind diese auch getrennt zu bewerten.

    Dennoch befreit auch dies nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der noch rückständigen Gewerbemiete. Eine Nichtzahlung kann auch andere Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb sollte zumindest versucht werden, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

    Zitat

    Weiter dann jede Menge §§§§§§ und mitunter die befristung auf 4 Jahre und das der Vertrag danach 3 Monate kündbar ist

    Dies hilft bei der Beurteilung ob die vereinbarte Laufzeit zulässig ist, noch nicht wirklich weiter, bestärkt mich aber in meiner Vermutung, dass Ihr Vermieter mit Ihnen einen nicht mehr zulässigen Zeitmietvertrag abgeschlossen hat. Ist im Vertrag neben dem Datum des Mietbeginns auch ein Datum für das Ende eingetragen oder steht dort nur etwas von einer Vertragslaufzeit von vier Jahren? Und ist dort irgendwie von einem Verzicht auf Kündigung während der Laufzeit die Rede?

    Während der Dauer des Mietverhältnisses besteht für Ihren Vermieter keine Verpflichtung, Sie aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. Hier hilft auch keine Klage weiter.

    Eine Bürgschaft durch Ihren Ex würde für das Mietverhältnis absolut nichts bewirken, da diese Sie nicht aus der Haftung befreit. Sinn und Zweck einer Bürgschaft ist salopp ausgedrückt, dass sich jemand für einen anderen verbürgt. In der Regel sind Bürgschaften bei Mietverhältnissen deshalb auch nur durch Dritte (Außenstehende) sinnvoll. Aber auch selbst dann ist und bleibt es die freie Entscheidung des Vermieters, ob er bei Zahlungsrückständen den Bürgen in Anspruch nimmt oder versucht seine Forderung gegen den/die Mieter durchzusetzen.

    Letztendlich hat Sie auch keiner gezwungen, den Mietvertrag gemeinsam mit Ihrem Ex zu unterzeichnen. Dies war noch immer Ihre freie Entscheidung. Deshalb kann hier jetzt auch keine Rede von Nötigung sein.

    Das Instandhalten des Balkonabflusses kann Ihr Vermieter sicherlich nicht fordern. Das Sauberhalten allerdings schon. Denn Sie haften Ihrem Vermieter gegenüber für Schäden am Mietobjekt, die durch Ihr Verhalten verursacht werden. Insoweit kann ich dem Argument mit der Toilette durch meinen Vorredner auch nicht so ganz zustimmen :)

    Beide haben den Mietvertrag als Hauptmieter unterschrieben und haften dem Vermieter somit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Mietvertrages, also auch für die Zahlung der Mieten und Nebenkosten. Der Vermieter kann Mietforderungen gegen eine der Parteien geletend machen.

    Die einzige Möglichkeit diesem zu entgehen ist die Beendigung des Mietverhältnisses. Dies kann aber nur gemeinsam geschehen.

    Der von Ihnen erwähnte Schufa Eintrag ist dabei unerheblich.

    Für den Vermieter besteht keine Verpflichtung, Sie alleine aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Vertrag ist mit Ihnen und Ihrem Partner als gemeinsame Hauptmieter geschlossen worden und dementsprechend haften sie beide während der Dauer des Mietverhältnisses gesamtschuldnerisch. Sie können zwar aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, bleiben aber für die Dauer des Mietvertrages in der Haftung.

    Was Sie mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft bezwecken wollen, kann ich momentan nicht so ganz nachvollziehen, da ihr Expartner arbeitslos ist wird diese sicherlich nicht den gewünschten Erfolg bringen.

    Sie schreiben allerdings, dass Sie einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren geschlossen haben, was mich stutzig macht. Denn Zeitmietverträge im eigentlichen Sinn gibt es nicht mehr. Die vereinbarte Laufzeit hat nur dann Gültigkeit, wenn es sich um einen qualifizierten Zeitmietvertrag handelt. Und in diesem ist ein verlässlicher Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Vertragslaufzeit anzugeben. Als Grund kommen nur Eigenbedarf, Verkauf und Sanierung infrage. Fehlt die Angabe dieses Grunds oder ist er nicht zutreffend, handelt es sich um keinen qualifizierten Zeitmietvertrag und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies sollten Sie zunächst überprüfen.

    Dennoch ändert es nichts an der Tatsache, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nur gemeinsam von Ihnen und Ihrem Ex durchgeführt werden kann. Hier würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen um zu klären ob und inwieweit Ihr Ex zu einer gemeinsamen Kündigung bewegt werden kann.

    Das sich die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege auf das gesamte Haus beziehen, ist ja eigentlich logisch. Das Argument 'private Daten' allerdings erscheint mir völlig aus der Luft gegriffen.

    Wie gesagt, das Recht zur Belegeinsicht kann und darf Ihnen Ihr Vermieter nicht verwehren.

    Hier treffen jetzt zwei Faktoren zusammen:

    Zitat

    Der dritte Mitbewohner wollte lediglich das Schreiben nicht unterschreiben, da seine Heizungskosten doppelt so hoch waren wie meine (dementsprechend eine höhere Nachzahlung), aber auch seine Heizung im Winter kaputt war und nicht ordnungsgemäß funktionierte.

    Zitat

    .... dann an anderen war sie aus und ist aber auf voller Stufe geheizt

    Bei letzterer Schilderung liegt für mich die Vermutung nahe, das das Thermostatventil am Heizkörper im Zimmer Ihres Mitbewohners defekt ist.

    Entscheidend ist hier allerdings, ob und wie Ihr Vermieter überhaupt von den bestehenden Mängeln Kenntnis erlangt hat. Denn als Mieter sind Sie verpflichtet, bestehende Mängel Ihrem Vermieter anzuzeigen. Dies sollte auch schriftlich erfolgen, um spätere Nachweise führen zu können. Nur dann haben Sie bzw. Ihr Mitmieter überhaupt eine Möglichkeit der Handhabe gegen den Vermieter. Ist keine schriftliche Mängelmeldung erfolgt, werden Sie und Ihr Mitmieter schlechte Karten haben, beim Vermieter diesbezügliche Ansprüche durchzusetzen.

    Um allerdings auf den Kern zurück zu kommen: Ihr Vermieter ist in keiner Weise verpflichtet, Ihre Neuberechnung der Nachzahlung zu akzeptieren. Dies ist seine reine freiwillige Entscheidung. Und wie Sie selbst ausführen, war der dritte Mitbewohner nicht bereit, Ihre Neuberechnung zu akzeptieren. Warum also sollte Ihr Vermieter diese anerkennen?

    Oh sorry, da hab ich wohl bei der Beschreibung etwas falsch verstanden. In diesem Fall muss ich Dir Recht geben, dass eine Vorauszahlung von monatlich 10,00 € definitiv zu gering ist.

    Dann macht mich allerdings stutzig, dass diese Vorauszahlung um Vertrag aufgeschlüsselt wurde in 5 Euro Müllabfuhr und 5 Euro Straßenreinigung, die Begründung für die Anpassung sich allerdings auch auf den Wasserverbrauch bezieht. Auch wenn es eigentlich jedem Mieter klar sein sollte, dass auch die Verbrauchskosten von diesem zu zahlen sind, so kann man in diesem Fall dem Vermieter durchaus eine Täuschungsabsicht unterstellen. Denn auch dem Vermieter muss klar gewesen sein, dass eine Vorauszahlung von 10,00 Euro nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.

    Ohne den genauen Inhalt des Mietvertrages zu kennen, ist es allerdings schwierig zu ermitteln, ob es sich hier tatsächlich um eine Nebenkostenvorauszahlung oder um eine vereinbarte Pauschale handelt. Ebenso ist dann der Vertrag zu überprüfen, ob der Vermieter tatsächlich berechtigt ist, jetzt im Nachhinein auch eine Vorauszahlung für den Wasserverbrauch zu fordern.

    Eine korrekte Abrechnung muss folgende Bestandteile enthalten:

    Abrechnungszeitraum:
    Der Zeitraum für den die Abrechnung erstellt wurde. Dies sind in der Regel 12 Monate.

    Nutzungszeitraum:
    Der Zeitraum, in dem der Mieter an den den abgerechneten Kosten beteiligt ist

    Gesamtkosten:
    Die im Abrechnungszeitraum für die jeweiligen Abrechnungsposition angefallenen gesamten Kosten. Dies können auch Kosten sein, die vor oder nach dem Einzug eines Mieters entstanden sind, solange sie in den Abrechnungszeitraum fallen.

    Umlageschlüssel
    Der Maßstab nach dem die Gesamtkosten verteilt wurden mit Gesamtanteil (anteile des gesamten Hauses) und Einzelanteil (Anteil der abgerechneten Wohnung)

    anteilige Kosten
    Die für den Mieter anhand des Umlageschlüssels und des Nutzungszeitraum errechneten anteiligen Kosten.

    Als Mieter haben Sie das Recht zur Einsicht in die Belege, damit Sie die Gesamtkosten überprüfen können. Dieses Recht darf Ihnen Ihr Vermieter nicht verwehren.

    Sofern keine Möglichkeit zur Belegeinsicht besteht, können Sie vom Vermieter verlangen, Ihnen die Belege gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten zur Verfügung zu stellen.

    Wenn die Wohnungseinrichtung mit vermietet wurde und sich in einem funktionsfähigen Zustand befindet, so besteht keine Verpflichtung des Vermieters, veraltete Einrichtungsgegenstände zu ersetzen. Der Zustand der Einrichtung war bei der Vertragsunterzeichnung bekannt.

    Normale Abnutzungserscheinungen muss der Vermieter gegen sich gelten lassen.

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