Zu den Kosten der Gartenpflege zählen die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, also alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen zur Pflege. Wobei regelmäßig gerade bei Bäumen und Sträuchern schwer in einen Zeitraum zu setzen ist....
Beiträge von Gruwo
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Alleine die finanzielle Situation stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung dar.
Und wie Sie sicherlich bereits gelesen haben, kann Ihnen der Vermieter die Untervermietung nur verweigern, wenn berechtigte Einwände gegen die Person des Untermieters bestehen. Berechtigte Einwände heißt nicht, dass ihm sprichwörtlich die Nase nicht paßt...
Verweigert Ihr Vermieter allerdings weiterhin die Zusage, so müßten Sie ihn verklagen oder von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Im Falle der Zustimmung kann Ihr Vermieter allerdings einen Untermietzuschlag geltend machen.
Sie sollten also noch einmal in Ruhe mit Ihrem Vermieter über das Thema reden. Eventuell läßt er sich ja auch durch das Angebot eines Untermietzuschlags locken
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Ich mach es mir mal einfach - Schau einfach hier nach:
Mietrecht, Kündigung, Mietvertrag, Mängel, Mangel, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Kaution, Lärm
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Ich kopiere einfach mal meine Antwort zum Thema Verkauf und Kaution aus einem anderen Teil dieses Forums....
Im Falle des Verkaufs einer Wohnung ist eine Rückzahlungspflicht einer Kaution an den Mieter durch den Verkäufer nicht vorgesehen.
Wurde, wie in Ihrem Fall die Mietkaution auf einem Sonderkonto angelegt, wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel eintritt, und somit der Erwerber kraft Gesetzes Inhaber der Forderung des Veräußerers aus dem Kautionskonto wird. Sie haben also einen Anspruch gegen den Erwerber auf Rückgewähr der Kaution und müssen sich zunächst, notfalls auch gerichtlich, an den Erwerber halten. Stellt sich heraus, dass dies aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers nicht möglich oder von vornherein erfolglos erscheint, muss der frühere Vermieter zahlen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter mit der Aushändigung der Kaution an den Erwerber ausdrücklich einverstanden war, der Vermieter also das Einverständnis des Mieters eingeholt hat.
Umstritten ist derzeit, ob der Mieter vom Erwerber Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser es unterlässt, den Veräußerer auf Aushändigung der Mietkaution in Anspruch zu nehmen.
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Die Ihnen erteilte Abrechnung ist fristgerecht erteilt worden.
Wenn eine Abrechung formell ungültig ist, weil sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so ist diese innerhalb des zulässigen Zeitraums zu korrigieren.
Inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden. Diese Korrektur sollte zeitnah erfolgen - solange die Abrechnung nämlich fehlerhaft ist, ist ein etwaiger Nachzahlungsanspruch nicht fällig. Eine gesetzliche Frist für die Korrektur gibt es allerdings nicht. Nur sollte der Vermieter mit der Korrektur auch nicht zu lange warten, da der Mieter andernfalls die Einrede der Verwirkung geltend machen kann - das ist aber immer vom Einzelfall abhängig.
Letztlich darf die Korrektur der inhaltlichen Fehler auch nicht dazu führen, dass sich die Nachzahlungsforderung erhöht - die Korrektur darf also nicht zu Lasten des Mieters gehen, wie der BGH entschieden hat.
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Lärmbelästigung - ein immer wieder ärgerliches Thema. Sicher ist ein Vermieter verpflichtet, bei berechtigten Beschwerden seiner Mieter tätig zu werden. Allerdings ist Lärmbelästigung in erster Linie auch eine privatrechtliche Angelegenheit. Das heißt, auch die belästigten Mieter müßten bzw. sollten die Verursacher zur Rechenschaft ziehen.
Leider ist es für Vermieter nicht unbedingt einfach, die Lärm verursachenden Mieter vor die Tür zu setzen. In diesem Fall ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wie Ihr Vermieter Ihnen korrekt mitgeteilt hat. Allerdings sollte das Thema Abmahnung auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn vielfach wird durch solche Aktionen die Situation im Haus unter Umständen noch verschärft. Selbst eine fristlose Kündigung bedeutet aber noch lange nicht, dass die Lärm verusachenden Mieter Ruhe geben und aus der Wohnung ausziehen. Im schlimmsten Fall ist eine Räumungsklage notwendig, die sich erfahrungsgemß hinziehen kann und auch für den Vermieter ein erhebliches Kostenrisiko bedeutet. Im Falle einer Klage muss der Vermieter ein Fehlverhalten seines Mieters nachweisen können. Ob dafür geführte Lärmprotokolle ausreichen ist dann noch immer die Entscheidung eines Richters.....
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Die Höhe einer Mietminderung richtet sich nicht nach einem persönlichen Empfinden, sondern danach, inwieweit der Nutzwert einer Wohnung durch einen Mangel beeinträchtigt ist.
Auch durch einen defekten Kühlschrank war die Wohnung an sich komplett nutzbar. Wenn dann noch berücksichtigt wird, mit welchem Anteil der Ihnen zur Verfügung gestellte Kühlschrank in der vereinbarten monatlichen Miete enthalten ist, halte ich die vorgeschlagenen 5 % für äußert großzügüg.
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Im Falle des Verkaufs einer Wohnung ist eine Rückzahlungspflicht einer Kaution an den Mieter durch den Verkäufer nicht vorgesehen.
Wurde, wie in Ihrem Fall die Mietkaution auf einem Sonderkonto angelegt, wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel eintritt, und somit der Erwerber kraft Gesetzes Inhaber der Forderung des Veräußerers aus dem Kautionskonto wird. Sie haben also einen Anspruch gegen den Erwerber auf Rückgewähr der Kaution und müssen sich zunächst, notfalls auch gerichtlich, an den Erwerber halten. Stellt sich heraus, dass dies aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers nicht möglich oder von vornherein erfolglos erscheint, muss der frühere Vermieter zahlen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter mit der Aushändigung der Kaution an den Erwerber ausdrücklich einverstanden war, der Vermieter also das Einverständnis des Mieters eingeholt hat.
Umstritten ist derzeit, ob der Mieter vom Erwerber Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser es unterlässt, den Veräußerer auf Aushändigung der Mietkaution in Anspruch zu nehmen.
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Zitat
Alle Zahlungen die nach Kündigungsfrist eingehen werden lediglich als Entschädigung für eine Vorenthaltung der Mietsache gesehen.
So einen Blödsinn habe ich ja noch nie gehört. Da auch die Miete für Oktober verspätet eingegangen ist, waren zwar die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt. Diese kann aber noch abgewendet werden, wenn die fehlende(n) Miete(n) umgehend gezahlt wird. Es sei denn, Ihnen wurde bereits früher schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt....
Sie sollten auch prüfen, ob Ihre Zahlung für Oktober beim Vermieter eingegangen ist. Eine Überweisung heisst noch lange nicht, dass der Auftrag auch durchgeführt wurde.
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Ähm das ist dann auch eine andere Situation.
Nach Ihrem ersten Post hatte ich angenommen, dass Ihr Vermieter Ihnen die Wohnung gestellt hat, wozu er bei unfangreichen Sanierungsmaßnahmen auch verpflichtet gewesen wäre, und dass der lebensnotwenige Hausrat in der Ersatzwohnung untergebracht wurde.
Unter Umständen liegt hier auch ein Kommunikationsproblem vor und Ihr Vermieter hat nicht gewußt, dass sich ihre Waschmaschine noch in der Wohnung befindet.
Bei umfangreichen Sanierungen spielen auch versicherungtechnische Aspekte eine Rolle. Aus diesem Grund kann ich den Schlosstausch schon verstehen. Warum der allerdings erst zu so einem späten Termin erfolgt ist, sollte in Ruhe in einem Gespräch mit dem Vermieter erörtert werden.
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Während der Sanierung der Wohnung obliegt die Sicherungspflicht dem Vermieter.
Da Ihnen während der Sanierung eine Ersatzwohnung gestellt wurde und sich auch keine persönlichen Einrichtungs- oder sonstige Gegenstände in der Wohnung befinden, erschließt sich mir die Fragestellung auch nicht so ganz. Oder anders gefragt, was suchen sie auf der Baustelle?
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Eigentlich sollte es üblich sein, bei festgstellten Mängeln im Rahmen einer Wohnungsabname dem Mieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen und einen Termin für eine Nachabnahme zu vereinbaren.
Hier kann aber der Wortlaut im Abnahmeprotokoll entscheidend sein. Sie sollten zunächst der Übernahme der Kosten durch den Maler widersprechen und das Abnahmeprotokoll prüfen lassen.
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Der Anbieter mit dem günstigsten Stromtarif ist nicht unbedingt der beste. Wie so oft sind hier viele Stolperfallen vorhanden und es gilt die Tarife genau zu prüfen, was für Laien auch wohl absichtlich durch die Anbieter erschwert wird.
Wie sieht es mit den Grundgebühren aus? Verlangt der Anbieter eine Kaution oder wie lange muss man sich an den Anbieter binden?
Gerade für Vermieter oder Verwalter ist auch der Service der Anbieter unter Unmständen nicht zu unterschätzen.
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Es gbit zwar das Sprichwort "halbe Person", allerdings beim Personenschlüssel ist mir das bislang zum Glück eher selten untergekommen. Wo will man denn da die Grenze setzen? Ob nun ein vierjähriger durchs Treppenhaus rennt oder ein 80jähriger. Und auch ein Säugling verursacht nicht gerade wenig Müll, man denke z.b. an die Windeln, die hoffentlich nicht in die Toilette wandern....
Wenn überhaupt lassen sich meines Erachtens halbe Personenschlüssel höchstens im gewerblichen Bereich einsetzen und dort z.B. bei der Berechnung des Wasserverbrauchs. Denn dass ein Büro mit einem oder zwei Mitarbeitern für das Kaffe kochen und die Toilettengänge weniger Wasser verbraucht als ein Haushalt dürfte nachvollziehbar sein.
Es gibt keine zwingende Vorschrift, die Müllgebühr nach Personen abzurechnen, auch wenn ihr Vermieter dies behauptet. Den entsprechenden Paragraphen aus dem BGB habe ich ja bereits gepostet. Die Betriebskosten sind nach der Wohnfläche abzurechnen, oder aber nach einem Umlageschlüssel, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Hier ist in erster Linie auch entscheidend, wie in ihrem Bezirk die Müllgebühren generell berechnet werden. Dies kann nach Anzahl der zur Verfügung gestellten Tonnen, nach Gewicht oder aber auch nach gemeldeten Personen erfolgen....
Generell läßt sich auch anhand zahlreicher Gerichtsurteile feststellen, dass der so genannte "Personenschlüssel", d. h. die Abrechnung nach Pro-Kopf-Verbrauch, zwar auf den ersten Blick gerechter erscheint, was aber angesichts unterschiedlicher Lebensgewohnheiten auch nicht unbedingt zutrifft. Außerdem ist diese Art der Abrechnung unpraktisch, weil die Bewohnerzahl eines Miethauses ständig wechselt und unter Umständen länger dauernde Besuche einerseits und längere Abwesenheit andererseits zu berücksichtigen sind. Wie die Erfahrung zeigt, besteht auch die Gefahr, dass ein Vermieter erst recht ständig mit Einwänden der Mieter gegen den Verteilerschlüssel konfrontiert wird. Sehr beliebt ist z. B. die Forderung nach Zuschlägen fürs Auto waschen.
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Sicherlich - Nur kann ich momentan nicht erkennen welche Antwort ohne Schilderung eines Sachverhalts erwartet wird

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Wenn die Deckenpanelen von Ihren Eltern und ohne Zustimmung des Vermieters angebracht wurden, haben Sie schlechte Karten. Denn nach der Entfernung muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Es sei denn, Sie können dem Vermieter die Vereinbarung nachweisen, dass die Panelen beim Auszug nicht entfernt werden sollten. Es wäre sinnvoll gewesen, dies dann im Abnahmeproptokoll festzuhalten. -
Wenn überhaupt, kann der Vermieter von Ihnen nur den Schaden ersetzt bekommen, den Sie verursacht haben. Für die bei Ihrem Einzug bereits gebrochenen oder schadhaften Fliesen können Sie nicht haftbar gemacht werden. Auch einen Abzug aufgrund des Alters der Fliesen müßte der Vermieter gegen sich gelten lassen.
Hier versucht wohl wieder jemand die Wohnung auf Kosten der Mieter teilweise zu sanieren.
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Maßgeblich ist in diesem Fall § 556a BGB
Zitat§ 556a - Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten.
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich halte den Personenschlüssel, insbesondere der Reinigungskosten, nach dem Personenschlüssel für bedenklich. Es sei denn, sie wohnen mit Ihrer Familie in einem Gebäude, das überwiegend von Rentnern bewohnt wird, die selten oder gar keinen Besuch empfangen. Selbst dann ist nicht gesagt, dass eine vierköpfige Familie mehr Müll oder Dreck verursacht, als eine zweiköpfige.....
Da zusätzlich im Mietvertrag (meiner Meinung nach korrekt) die flächenmäßige Abrechnung vorgesehen ist, hätte Ihnen Ihr Vermieter darüber hinaus die Änderung des Abrechnungsschlüssel gem. Ziff 2 irgendwann rechtzeitig mitteilen müssen.
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Mir sind Vordrucke für Untermietverträge, speziell für Garagen, nicht bekannt.
Sie haften auch bei einer Untervermietung ihrem Vermieter gegenüber für die Garage. Falls Sie einen Untermieter finden, der bereit ist mehr für die Garage zu zahlen, warum nicht?
Wichtig ist nur dass Sie Ihren Untermieter darauf hinweisen, dass das Untermietverhältnis zeitgleich mit dem Hauptmietverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung des Untermietverhältnisses durch den Vermieter bedarf. Dies wird häufig bei Untermietern nicht beachtet.
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Gute Frage Berny, die ich aber leider auch nicht beantworten kann.
Ich beurteile das erwähnte BGH-Urteil in der Form, dass egal welcher Wortlaut im Vertrag vereinbart wurde, wenn ein Mieter mit dem eine Pauschalmiete vereinbart wurde plötzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung wünscht, der Vermieter ihm diese erteilen muss.
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