Beiträge von Gruwo

    Im gewerblichen Bereich gilt eine größere Vertragsfreiheit als bei Wohnraummietverträgen. Hier sind also in erster Linie die Vereinbarungen im Pachtvertrag maßgebend.

    Sicherlich können Sie nicht verpflichtet werden, die Verbrauchskosten Ihres Verpächters mit zu tragen. Allerdings kann ich Ihnen in diesem konkreten Fall nur raten die Hilfe eines Fachmanns - sprich Anwalts in Anspruch zu nehmen.

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    ... Wenn ich selbst eine Firma beauftrage habe ich ja so ziemlich das gleiche Problem wie jetzt auch, ok vielleicht ein paar Euro gespart.

    Vielleicht eine weise Erkenntnis. Grundsätzlich gilt zunächst, dass Sie für die von Ihnen in der Wohnung verursachte Schäden haften. Und gerade ältere Wohnungstüren, die eventuell noch mit Facetten versehen sind, sind nun einmal schwerer zu ersetzen, da es sich auch häufig um keine Normtüren handelt. Ob unter Umständen eine Reparatur möglich gewesen wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies hängt auch von der Art der Beschädigung ab.

    Gut, das mag ja sein. Ich gehe mal davon aus, dass das Objekt über eine Sammelheizung verfügt. In diesem Fall wären die Heizkosten aber sicherlich noch höher, wenn diese Wohnungen auch in den Wintermonaten genutzt würden.

    Dass die Heizung auf 20 Grad eingestellt ist vermag ich nicht als Nachteil zu erkennen. Schließlich möchten Sie es in Ihrer Wohnung in den kalten Monaten auch angenehm warm haben. Und ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Vermieter von Ferienwohnungen hier in den Wintermonaten während der Leerstandsphase seine Wohnung mehr als notwendig beheizt, um ein Einfrieren von Leitungen zu verhindern.

    Um es vielleicht etwas deutlicher auszudrücken: Auch die Familie die über euch gewohnt hat und zum 01.11. in die von euch geräumte Wohnung umgezogen ist, hätte die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten oder einen Nachmieter suchen müssen und hätte demzufolge rechtlich auch erst später in eure Wohnung einziehen können. Der Vermieter hat das Verfahren nur abgekürzt. Man kann hier also im Prinzip nicht von einem Nachmieter für eure Wohnung sprechen. Denn Nachmieter bedeutet auch, dass dem Vermieter durch den Wechsel kein finanzieller Nachteil entsteht.

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    ich bin vor einigen Monaten umgezogen. In meiner alten Wohnung gab es einen Schaden an der Wohnungstür und am Türrahmen. Dieser wurde durch mich persönlich verursacht. Diese Tür und der Rahmen sind aber geschätzte 20 Jahre alt gewesen. nun kam die Rechnung ins Haus geflattert.
    Über 700 Euro soll ich bezahlen

    Ich gehe mal davon aus, dass der Schaden an der Wohnungstür spätestens im Wege Ihres Auszugs aus der Wohnung festgestellt und auch fesgehalten wurde, der wie Sie selbst schreiben schon einige Monate zurück liegt. Was also hat sie daran gehindert, sich in der Zwischenzeit selbst um die Beseitigung des Schaden zu kümmern - bzw. mit der Wohnungsbaugesellschaft eine Einigung herbei zu führen oder unter Umständen nach einer kostengünstigeren Lösung zur Schadensbeseitigung zu suchen?

    Aber es ist scheinbar bequemer sich um nichts zu kümmern um sich anschließend über die Konsequenzen aufzuregen. Es tut mir leid, aber manchmal fehlt mir einfach das Verständnis.....

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    ... zum Beispiel bei der Heizkostenverordnung/Abrechnung. Bei den FeWo bleibt die Heizung das ganze Jahr über an, da die Gäste nicht frieren sollen. Was einem festen Mieter wiederstrebt, da er sparen will

    Wenn ich jetzt richtig vermute, spielen Sie darauf an, dass nach der Heizkostenverordnung die Berechnung der Heizkosten zu mindestens 30 Prozent flächenmäßig erfolgt.

    Allerdings haben auch die Vermieter von Ferienwohnungen wirtschaftlich zu rechnen. Ich kann mir zwar vorstellen, dass in der Kälteperiode auch bei Leerständen versucht wird, in Fereienwohnungen eine gewisse Grundtemperatur zu behalten. Dennoch gehe ich davon aus, dass die Heizkosten über eine komplette Abrechnungsperiode niedriger ausfallen, als bei dauerhaft vermieteten Wohnungen.

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    Ich werde so schnell wie möglich die Mietverträge vergleichen, finde ich keine unterschiedlichen Formulierungen kann ich aber von gleicher Ausstattung ausgehen oder nicht?

    Um es kurz und Knapp zu beantworten - Nein.

    Wie bereits geschrieben ist jeder Mietvertag eine Individualvereinbarung. Selbst wenn die Wohnungen an sich identisch sind, heißt das noch lange nicht, dass diese auch mit einer identischer Ausstattung vermietet wurden.

    Durch einen Mietvertrag werden Ihnen in der Regel lediglich 'Räume zu Wohnzwecken' (also ohne irgendeine Ausstattung) vermietet. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, darauf zu achten, dass zusätzliche Absprachen, wie zur Verfügung gestellte Einbauküchen, vertraglich festgehalten werden.

    Entscheidend sind deshalb die in Ihrem Mietvetrag getroffenenen Vereinbarungen. Schauen Sie deshalb in Ihren Mietvertrag, ob Ihnen eine Einbauküche mit vermietet wurde. Ist diesbezüglich dort nichts vereinbart worden, so haben Sie auch kein Anrecht auf eine Ihnen durch den Vermieter zur Verfügung gestellte Einbauküche.

    Zunächst ist jeder Mietvertrag eine Individualvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Entscheidend in Ihrem Fall ist also nicht die Ausstattung der Wohnungen Ihrer Nachbarn, sondern die in Ihrem Mietvertrag zur Kücheneinrichtung getroffenen Vereinbarungen.

    Ist Ihnen durch Mietvertrag eine Kücheneinrichtung mit vermietet worden, so hat Ihr Vermieter diese auch zur Verfügung zu stellen.

    Dass beim Fehlen einer vertraglich vereinbarten Einbauküche eine Mietkürzung von 100 Prozent möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Schließlich haben Sie durch den Mietvertrag eine komplette Wohnung und nicht nur eine Kücheneinrichtung gemietet. Entscheidend bei einer Mietminderung ist immer die vom bestehenden Mangel ausgehende Beeinträchtigung des Mietverhältnisses. Auch bei einer fehlenden Einbauküche sind und bleiben die Küche an sich und die übrigen Räume nutzbar.

    Im Moment vermag ich die Frage nach der getrennten Abrechnung auch nicht ganz nachzuvollziehen.

    In der Abrechnung des Vermieters müssen die Verbräuche und die unterschiedlichen Nutzunngszeiträume durch die Mieter berücksichtigt werden. Dabei spielt es eigentlich meines Erachtens keine Rolle ob die Wohnung dauerhaft oder nur zeitweise vermietet wurden. Die anteiligen Kosten für Leerstände trägt der Vermieter, dies sollte auch für Ferienwohnungen gelten.

    Im Gegenteil: Wenn ich mich richtig entsinne gibt es eher im umgekehrten Fall Schwierigkeiten, wenn Ferienwohnungen zu Dauerwohnzwecken vermietet werden...

    Sorry aber bin erst jetzt über das Thema gestolpert. Nachträgliche Änderungen in einem Mietvertrag müssen, um Gültigkeit zu bekommen, von den Vertragsschließenden gegen gezeichnet werden.

    Das heißt, die Änderung der Wohnfläche muss sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter an der entsprechenden Stelle mit einer Unterschrift versehen werden. Ansonsten ist diese Vereinbarung ungültig, zumal ja jetzt unterschiedliche Vertragsausfertigungen bestehen.

    Für Sie hat also nach wie vor der Ihnen vorliegende Vertrag Gültigkeit. Sollte Ihr Vermieter z.B. bei der Betriebskostenabrechnung von der durch ihn eigenmächtig geänderten Fläche ausgehen, so können Sie die Abrechnung als falsch zurück weisen.

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    Hallo,
    soweit mir bekannt ist, können Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden, wenn sie den freien Durchgang nicht merklich behindern.

    Wo soll man da die Grenze setzen? Ist sicherlich immer vom Einzelfall abhängig. In der Regel bleiben hier dann nur Treppennischen, die sich im Erdgeschoss befinden.

    Entscheidend ist, dass Fluchtwege, und zu diesen zählen auch Treppenhäuser, frei bleiben müssen. Abgesehen von der Unfallgefahr werden auch häufig Treppenhäuser durch dort abestellte Fahrräder beschädigt und sei es nur der Farbanstrich.

    Wie bereits von mir erwähnt, muss der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher ein Gerichtsurteil vorausgegangen sein.

    Um einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung einer Wohnung beauftragen zu können, braucht der Vermieter einen vollstreckbaren Titel. In der Regel ist dies ein Räumungs- oder Versäumnisurteil durch das zuständige Amtsgericht, wobei ich hier eher auf letzteres tippe.

    Ohne diese Unterlagen wird kein Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung ansetzen.

    Nähere Auskunft über den Grund der Zwangsräumung sollten Sie allerdings tatsächlich beim Gerichtsvollzieher einholen.

    Grundsätzlich hat kein Vermieter das Recht, Schlüssel für vermietete Wohnungen zurück zu halten. Es sei denn, mit dem Einverständnis des Mieters. Das einfachste in diesem Fall wäre sicherlich der Austausch des Wohnungsschlosses. Aufgrund des Verhaltens der Vermieterin würde ich dies sogar empfehlen.

    Wenn die Vermieterin Zutritt zur Wohnung wünscht, so hat sie sich vorher anzumelden. Lediglich im Gefahrenfall müssen Sie ihr ohne Anmeldung den Zutritt erlauben.

    Hallo Berny,

    du bist nicht zufällig auf der Suche nach einer Wohnung ;)

    Leider gehören die Mieter, die erst einmal zur Selbsthife greifen, scheinbar zur aussterbenden Rasse. Es fängt mit tropfenden Wasserhähnen an und endet bei.... Ich möchte nicht wissen, wie oft ich in der Vergangenheit wegen angeblicher Mängel in der elektrischen Anlage angerufen wurde und im Gespräch dann herausfand, dass die Mieter nicht mal in der Lage sind, zunächst die Sicherungen zu kontrollieren. Aber das Thema würde den Rahmen hier sicherlich sprengen.

    Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu aktzeptieren. Ob und dass er mit den von Ihnen vorgeschlagenen Nachmietern einverstanden war, ist völlig unerheblich, da kein Vertragsverhältnis mit diesem Nachmieter zustande gekommen ist. Ich kann auch nachvollziehen, dass Ihr Vermieter nach diesen Erfahrungen auf stur schaltet.

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    Wenn der NAchmieter mir nicht versichert hätte, dass er die Küche ablöst, hätte ich doch NIE zwischen VM und NM vermittelt!

    Diese Aussage mag zwar aus Ihrer Sicht nachvollziehbar sein, ist allerdings für die Entscheidung des Vermieters völlig irrelevant. Selbst wenn der Nachmieter zum 01.10. hätte einziehen können und mit diesem ein Vertrag geschlossen worden wäre, so hätte er die Küche dennoch nicht übernehmen müssen. Hierbei handelt es sich um eine reine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und und dem Interessenten.

    Hmm Berny, wie soll denn der Vermieter einen Mieter im Falle einer Verstopfung zeitnah auffordern, den Mangel zu beseitigen? In der Regel verhält es sich doch so, dass der Vermieter vom Mieter über die Verstopfung unterrichtet wird und einen Handwerker beauftragt, den Mangel zu beheben. Erst im Rahmen dieser Mängelbeseitigung wird dann die Ursache für die Verstopfung ermittelt.

    Leider kommt es immer wieder vor, dass Mieter Dinge über die Toilette entsorgen, die da eigentlich nichts zu suchen haben. Und dabei rede ich hier nicht nur von Damenbinden und Babywindeln.....

    Die Antwort Ihres Vermieters, dass ein Raumthermostat für Mietwohnungen nicht vorgesehen ist, ist leider richtig. Aus persönlicher Erfahrung kann ich auch die Aussage bestätigen, dass der Mehrheit der Mieter die Funktionsweise eines Raumthermostaten nicht geläufig ist.

    Da die Nichtfunktion des Raumthermostaten die Funktionsfähigkeit der Therme und der Thermostatventile nicht beeinträchtigt, halte auch ich es für schwierig, hier eine Mietkürzung durchzusetzen.

    Wenn Sie sich diesebezüglich mit dem Vermieter nicht einigen können, bleibt aber noch immer der Weg der Selbsthilfe.

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