Zitat
.... kündige ich fristlos.... die Wohnung besenrein zu übergeben bis spätesten 31.12.2010 (hilfsweise 28.02.2011).
Es heißt ja nicht umsonst 'fristlose Kündigung'. Es soll aber bei fristlosen Kündigungen eine angemessene Frist zum Auszug gesetzt werden. Dies hat Ihr Vermieter mit der Formulierung 'bis spätestens zum 31.12.2010' äußert großzügig gehandhabt.
Aber: Ihr Vermieter kann nicht einerseits fristlos kündigen, dann aber aufgrund der gesetzten Frist bis zum 31.12.2010 noch die Dezembermiete fordern. Dies wäre widersprüchlich. Sie können also zu jeder Zeit ausziehen.
Allerdings wird vielfach vergessen, dass ein Vermieter im Falle einer ausgeprochenen fristlosen Kündigung das Recht hat, den ihm bis zur Neuvermietung der Wohnung (im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist)entstehenden Mietausfall im Wege des Schadenersatz geltend zu machen. Dies bezieht sich lediglich auf die vereinbarte sogenannte Kaltmiete.
Wenn die Treppe fachgerecht eingebaut wurde, kann der Vermieter aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag keinen Rückbau fordern.