Beiträge von Gruwo

    Als Untermieter können Sie nicht für Zahlungsrückstände des Mieters verantwortlich gemacht werden, da Sie in der Regel nicht Vertragspartner des Vermieters sind.

    Aber: Endet das Vertragsverhältnis mit dem Hauptmieter aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten, so endet auch das Untermietverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Die Zwangsräumung einer Wohnung darf noch immer nur ein Gerichtsvollzieher durchführen. Und dafür ist zunächst einmal ein Räumungsurteil erforderlich. An der Rechtslage hat sich also noch nichts geändert.

    Die Zustellung einer Kündigung per Einschreiben ist kein Muss. Nur hat der Kündigende im Streitfall den Nachweis zu erbringen, dass die Kündigung die gegnerische Partei auch erreicht hat. Und dafür ist das Einschreiben nun mal die einfachste Form.

    Ich möchte nicht wissen, wie oft die Frage bislang in unterschiedlichen Konstellationen hier im Forum aufgetaucht ist...

    Wenn zwei oder mehrere Personen einen Mietvertrag als gemeinsame Hauptmieter geschlossen haben, so können diese den Vertrag auch nur gemeinsam beenden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nur eine der Parteien (aus welchem Grund auch immer) aus dem Vertrag zu entlassen.

    Sie können zwar aus der Wohnung ausziehen (daran wird Sie keiner hindern können), allerdings bleiben Sie in der gesamtschuldnerischen Haftung, solange der geschlossene Mietvertrag Bestand hat (siehe vorheriger Absatz).

    Einwände gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwände nicht mehr möglich, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Wenn ich ehrlich bin, weiss ich momentan auch nicht, worauf die hier gestellt Frage abzielt.

    In der Regel werden Garagen zum Abstellen von Pkw vermietet. Oder ist in Ihren Mietverträgen etwas anderes vereinbart? So gesehen hat die "Windeltonne" dort eigentlich nichts zu suchen.

    Und die Bitte Ihres Vermieters, das Garagentor nach der Ein-/Ausfahrt wieder zu verschliessen, sollte gerade bei Garagen in der hier geschriebenen bauartlichen Art verständlich sein.

    So ganz verstehe ich den Post auch nicht.

    Wenn die Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 bereits erteilt wurden und ein Guthaben aufweisen, dann kann dieses Guthaben auch mit den noch zu leisteten Mietzahlungen verrechnet werden. Dies sollte aber dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.

    Wurden noch keine Abrechnungen erteilt, bleibt notfalls nur der Klageweg, wenn der Vermieter nicht auf Aufforderungen zur Erteilung der Abrechnung reagiert. Aber auch diese Aufforderungen sollten zunächst schriftlich mit Fristsetzung erfolgen.

    @ Mainschwimmer - ich wiederhole mal aus dem von Dir geposteten Thread:

    Zitat

    Das Gericht vertritt die Auffassung, das reicht so. Keine Vorauszahlung vereinbart, Abrechnung kann auch noch Jahre später zum Sankt-Nimmerleins-Tag erfolgen

    Dass in Mietverträgen keine Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart werden, ist eigentlich unüblich, da ja der Vermieter über den gesamten Zeitraum mit den Betriebskosten in Vorleistung geht. Sind im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart so gilt auch nach diesem Urteil nach wie vor § 556 BGB mit den darin enthaltenen Fristen.

    Dennoch kann ich persönlich das Urteil des Amtsgerichts absolut nicht nachvollziehen und glaube auch kaum, dass es sich auf lange Sicht durchsetzen wird, denn dadurch werden Vermieter, die sich an die Bestimmungen des § 556 BGB halten, eindeutig benachteiligt.

    Zitat

    .... kündige ich fristlos.... die Wohnung besenrein zu übergeben bis spätesten 31.12.2010 (hilfsweise 28.02.2011).

    Es heißt ja nicht umsonst 'fristlose Kündigung'. Es soll aber bei fristlosen Kündigungen eine angemessene Frist zum Auszug gesetzt werden. Dies hat Ihr Vermieter mit der Formulierung 'bis spätestens zum 31.12.2010' äußert großzügig gehandhabt.

    Aber: Ihr Vermieter kann nicht einerseits fristlos kündigen, dann aber aufgrund der gesetzten Frist bis zum 31.12.2010 noch die Dezembermiete fordern. Dies wäre widersprüchlich. Sie können also zu jeder Zeit ausziehen.

    Allerdings wird vielfach vergessen, dass ein Vermieter im Falle einer ausgeprochenen fristlosen Kündigung das Recht hat, den ihm bis zur Neuvermietung der Wohnung (im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist)entstehenden Mietausfall im Wege des Schadenersatz geltend zu machen. Dies bezieht sich lediglich auf die vereinbarte sogenannte Kaltmiete.

    Wenn die Treppe fachgerecht eingebaut wurde, kann der Vermieter aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag keinen Rückbau fordern.

    Nöö, ein Verschulden der Vermieterin besteht hier sicherlich nicht. Wenn Sie Wert darauf gelegt hätten, dass sich Ihr Ex-Freund an den Kosten beteiligt, so hätten Sie generell mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen müssen.

    Selbst wenn Ihr Ex-Freund in den Vertrag mit aufgenommen worden wäre, so kann sich die Vermieterin an einem der Mieter schadhaft halten, da dann beide Mieter gesamtschuldnerisch haften.

    Ansprüche gegen Ihren Ex-Freund können nur Sie zivilrechtlich geltend machen, sofern es möglich ist den Nachweis zu führen, in welchem Zeitraum sich Ihr Ex-Freund in der Wohnung aufgehalten hat.

    Wenn ich den bereits von Mainschwimmer geposteten Mietspiegel von Stuttgart zu Rate ziehe, kann ich hier keine Mietwucher entdecken.

    Von Mietwucher im eigentlichen Sinn spricht man bei einer Abweichung von der ortsüblichen Vergleichsmiete von 50 Prozent und mehr. Eine Miepreisüberhöhung beginnt bei ca. 20 Prozent.

    Auch müssen Sie davon ausgehen, dass sich Ansprüche in beiden Fällen sicherlich nur gerichtlich durchsetzen ließen.

    Wenn Ihnen die gemietete Wohnung zu teuer erscheint, so hindert Sie keiner daran, das Mietverhältnis fristgemäß zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies ist dann sicherlich auch der einfachere Weg.

    Sie sollten Ihren Vermieter von dem Mangel schriftlich in Kenntnis setzen und ihn unter Fristsetzung auffordern, diesen Mangel zu beseitigen. Gleichzeitig ankündigen, dass Sie nach Ablauf der Frist gegebenenfalls von Ihrem Mietminderungsrecht Gebrauch machen.

    Ob eine Mietminderung möglich ist, richtet sich in erster Linie nach Art und Weise der Mietwohnung. Denn Mieter können immer nur den Standard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Und dabei muss stets auch das Alter des Mietshauses berücksichtigt werden.

    Sollte wirklich ein Mangel an den Fenstern vorhanden sein, so dürfte eine Mietminderung von 10 Prozent möglich sein.

    Es sollte schon versucht werden, sich nach der Hausordnung zu richten. Allerdings würde ich die Angaben auch nicht auf die Waagschale legen. Wenn Sie die Reinigung am Donnerstag abend oder am Freitag (statt am Samstag) durchführen, so sollte dies auch in Ordnung gehen.

    Der Vermieter möchte verständlicher Weise vermeiden, dass ein Mieter am Freitag reinigt, der nächste dann, weil es ihm sprichwörtlich besser in den Kram passt dann am Montag....

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