Beiträge von Gruwo

    Hier hat Berny schon recht. Sie dürfen die strittigen Positionen der Abrechnung bis zur Klärung einbehalten. Die übrigen, nicht strittigen Positionen sollten Sie allerdings zügig begleichen (auch wenn dies mit Rechenarbeit verbunden ist), da für diese auch der Zahlungverzug gilt.

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    da der Nachmieter, der ja vom Vermieter die Mietsache erhalten hat, bereits Hand anlegt, ist der Vormieter definitiv aus dem Schneider, es sei denn, Vor- und Nachmieter habe eine Privatvereinbarung geschlossen

    Eben nicht. Eine Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (mit Ende der Mietzahlungspflicht) kann nur zwischen dem Vermieter und dem ausziehenden Mieter getroffen werden.

    Wie bereits von mir gepostet ist grundsätzlich jeder Mieter zunächst zur Erfüllung des Mietvertrags (und dies beinhaltet auch die Zahlung der Miete) bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist verpflichtet. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung, und damit auch der Wegfall der Zahlungspflicht kann nur durch eine Mietaufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und ausziehendem Mieter erreicht werden. Eine alleinige vorzeitige Rückgabe der Objektschlüssel reicht dafür jedenfalls nicht aus. Dies bedeutet lediglich, dass der Mieter, juristisch gesprochen, die Verfügungsgewalt über die Wohnung aufgegeben hat. In diesem Fall darf ein Vermieter durchaus die Wohnung bereits vorzeitig an einen vorhandenen neuen Mieter aushändigen. Es ist allerdings nicht automatisch gleichzusetzen mit der Beendigung der Zahlungspflicht für den ausziehenden Mieter. Hierfür ist, wie bereits erwähnt, eine Aufhebungsvereinbarung erforderlich. Ob diese allerdings alleine durch das Fertigen eines Abnahmeprotokolls, in der bezüglich des tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses keine Regelung getroffen wurde, als stillschweigend vereinbart gelten kann, ist und bleibt derzeit noch fraglich. Auch hier gibt es die unterschiedlichsten Gerichtsurteile.

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    Ich habe meine alte Wohnung ordentlich zum 31.12.2010 gekündigt...da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann

    Grundsätzlich ist zunächst jeder Mieter zur Erfüllung des Mietvertrages verpflichtet. In Ihrem Fall bedeutet dies die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Durch eine vorzeitige Schlüsselrückgabe an den Vermieter übertragen Sie als Mieter lediglich die Verfügungsgewalt über die Wohnung auf Ihren Vermieter. Dies ist noch nicht gleichbedeutend mit einer Beendigung der Mietzahlungspflicht.

    Wenn im Abnahme-/übergabeprotokoll bezüglich des Ende des Mietverhältnisses keine Vereinbarung getroffen wurde, so wäre zu prüfen, inwieweit das Protokoll als stillschweigende Aufhebungsvereinbarung gewertet werden kann.

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    So kann bspw. jahrelange Zahlung von irgendeiner Betriebskostenart, die nicht vereinbart wurde, nicht als Zustimmung für die Zukunft gewertet werden.

    Ist so nicht ganz richtig Berny. Diesbezüglich gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die die Zahlung von nicht vereinbarten Betriebskostenarten über einen gewissen Zeitraum als Zustimmung werten. Dies ist auch einer der Gründe, warum Mieter ihre Abrechnungen auf jeden Fall kontrollieren sollen.

    Aber wie ich bereits vorher gepostet habe, gehe ich eher davon aus, dass die Änderung in der Abbuchung auf eine Anpassung von Vorauszahlungen zurück zu führen ist. Denn der Teilnehmer sagt nur etwas von Abbuchungen. Wir beide wissen aber, dass diese Abbuchungen in der Regel neben der Miete auch Vorauszahlungen enthalten...

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    ich habe leider erst jetzt bemerkt, dass statt der üblichen 214,25@ Mieter seit ein paar Monaten 326,25€ Mieter abgebucht werden. Das wäre eine Mieterhöhunh vom knapp 50%

    Ist unter Umständen so nicht ganz richtig. Der bei Ihnen abgebuchte Betrag beinhaltet in der Regel nicht nur die Miete, sondern auch Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten.

    Sie sollten zunächst mit Ihrem Vermieter klären, wie sich die geänderte Abbuchung begründet. Änderungen in den Vorauszahlungen bedürfen keiner Zustimmung durch den Mieter, müssen aber vom Vermieter begründet werden.

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    der vermieter meint ja, weil gewerblich genutzt

    Es ist schon eigenartig, welche Ausreden manchen einfallen. Sicherlich: Bei gewerblichen Mietverträgen gibt es viele Freiheiten. Allerdings kann der Vermieter auch dort nur das fordern, was vertraglich bzw. schriftlich vereinbart wurde. Wenn im Mietvertrag keine Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorgesehen ist, brauchen Sie diese auch nicht durchführen.

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    Und falls ich das nicht tue, bin ich sozusagen gezwungen in dieser Wohnung zu bleiben?

    Sagen wir es mal so, es kann Sie keiner zwingen in der Wohnung zu bleiben. Allerdings bleiben Sie in der gesamtschuldnerischen Haftung solange der Mietvertrag Bestand hat.

    Und: Die Kündigungsgfrist von drei Monaten beginnt erst dann, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, d. h. die Kündigung beider Mieter fristgemäß beim Vermieter eingegangen ist.

    Ich sehe hier momentan wenig Möglichkeiten, die Vorgehensweise des Vermieters zu beanstanden. Die WG haftet dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch für bestehende Rückstände. Wer im einzelnen mit welchen Mietanteilen rückständig ist, ist aus Sicht des Vermieters nicht von Bedeutung. Sondern es ist Aufgabe der WG dies untereinander zu regeln.

    Mit welcher Heizungsanlage ist denn das Objekt ausgestattet? Ich gebe zu bedenken, dass im Falle einer Sammelheizung Energiesparmassnahmen und dadurch eingesparte Heizenergie auch Ihnen zugute kommen, denn lt. Heizkostenverordnung erfolgt die Verteilung nicht nur nach dem Verbrauch sondern auch nach der beheizten Fläche...

    Da Sie die Wohnung erst zum 01.01.2011 gemietet haben, dürfen Sie diese aus rechtlicher Sicht erst ab diesem Zeitpunkt nutzen.
    Ihr Vormieter hat das Recht die Wohnung bis zum 31.12.2010 zu nutzen. Auf eine vorzeitige Wohnungs- und Schlüsselübergabe besteht Ihrerseits also kein Anspruch.

    Wenn Ihnen die Wohnung vorzeitig übergeben wird, sollte es auch nur fair sein, dass Sie sich mit dem Vormieter ggfls. über die Erstattung der anteiligen Miete einigen. Zu welchem Datum nun die Übergabe erfolgt (20. oder 27.12.) ist Bestandteil dieser Einigung.

    Na, sowas hab ich ja wirklich gerne. Hier handelt es sich in erster Linie um ein Forum für einen Meinungsaustausch. Eine rechtliche Beratung kann und darf hier nicht erteilt werden.

    Aber scheinbar ist ja schon zuviel verlangt, von Teilnehmern ein gewisses Mass an Eigeninitiative zu erwarten. :mad:

    Vielleicht bemühen Sie einfach einmal Google mit den Stichworten

    'Lärmbelästigung durch Nachbarn'
    'Bedrohung durch Nachbarn'

    Ob die dort angebotenen Lösungen auch in Ihrem Fall Anwendung finden können, können Sie nur selbst beantwoten.

    Zitat

    13.5 Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Verfügt der Mieter über gute handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte. Die Wohnung darf auf einen unbeteiligten Dritten keinen verwahrlosten Eindruck machen. Sollte dies der Fall sein, so ist der Mieter zur sofortigen Ausführung aller notwendigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Übrigen besteht jedoch keine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Mieter führt diese vielmehr entsprechend seinem eigenen tatsächlichen Bedarf aus.

    13.6 Die bei Schönheitsreparaturen verwendeten Materialien (insbesondere Farbe, Tapeten) müssen handelsüblich und für Wohnräume zugelassen sein. Extreme, exzentrische Farbgestaltungen sind als Beschädigung des Mietobjektes anzusehen, und müssen vom Mieter in jedem Fall spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt werden, wobei das Mietobjekt gleichzeitig in einem den allgemeinen Vorstellungen entsprechenden Zustand zurückzuversetzen ist

    Wenn ich mir die vertraglichen Vereinbarungen ansehe, komme ich zu dem Schluss, dass es sich hier in erster Linie um eine Einzugsrenovierung handelt. Der Mieter braucht demzufolge nur das schwarz-rote Zimmer zu renovieren, sofern in den übrigen Räumen keine außergewöhnlichen Abnutzungserscheinungen sichtbar sind

    Die Schilderung macht mich auch stutzig. Wenn in dem besagten Zimmer Stromleitungen vorhanden sind, dann müßte der Strom auch jetzt über einen Stromzähler des Stromversorgers erfasst werden.

    Ich könnte mir höchstens vorstellen, dass die Wohnung (sofern es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt) erstmals fremdvermietet wird und der Vermieter unter Umständen einen Zwischenzähler für die Wohnung an sich gemeint hat. Alles andere ergbit derzeit eigentlich wenig Sinn.

    Zitat

    ...konnte ich mit Mietvertrag des Mieters vergleichen

    Wie das? Übrigens: Die Vergleichswohnungen dürfen sich nicht im gleichen Haus befinden (es sei denn ihr habt eine Eigentumswohnung gemietet und die Wohnung gehört einem anderen Eigentümer)

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