Hi Berny, auch wenn es so aussieht, dass ich mir selbst widerspreche: Beide Fälle stellen sich unterschiedlich dar, und da liegt somit sprichwörtlich "der Hase im Pfeffer begraben".
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Nachweis geführt werden können, dass mit dem ausziehenden Mieter eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde. Erst dann ist der besagte Mieter auch von der Mietzahlungspflicht befreit.
Ich zitiere mal aus dem oben von dir geposteten Beitrag:
Zitat
Vermieter möchte gerne Wohnungsschlüssel bereits im Oktober haben, um sie Mietinteressenten oder Maklern anbieten zu können. Vermieter ist bis 24.10. verreist
Hier ging die Initiative zur vorzeitigen Beendigung vom Vermieter aus. In diesem Fall sollte sich der Nachweis für eine getroffene Aufhebungsvereinbarung ohne weiteres führen lassen.
In diesem aktuellen Post schildert der Teilnehmer:
Zitat
da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann.
In diesem Fall hat der Mieter die Wohnung also freiwillig vorzeitig an den Vermieter zurück gegeben. Auch wenn sich die Situation in der Abwicklung des Mietverhältnisses (Schlüsselrückgabe, Abnahmeprotokoll etc.) identisch darstellt, wird es hier aus meiner Sicht problematisch, den erforderlichen Nachweis einer tatsächlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung zu erbringen. Denn der Vermieter wird diesem sicherlich widersprechen.
Schon aus diesem Grund halte ich es für äusserst wichtig, bei einer vorzeitigen Wohnungsabname im Protkoll zu vermerken, wann die Mietzahlungspflicht für den Mieter endet. Denn eine vorzeitige Rückgabe ist nicht gleich automatisch auch das Ende der Mietzahlungspflicht.