Beiträge von Gruwo

    Um wieviele Ventile an den Heizkörpern handelt es sich denn?

    Warum nicht zum Mittel der Selbsthife greifen, ist sicherlich effektiver als den Vermieter durch eine Mietkürzung zum Handeln zu bewegen. Fordern Sie Ihren Vermieter unter Fristsetzung auf, die Ventile an den Heizkörpern zu erneuern. Eventuell besteht für Sie auch die Möglichkeit sich die Aussage des beauftragten Heizungsmonteurs schriftlich vestätigen zu lassen, dass der Mangel durch die Ventile verursacht wird. Gleichzeitig teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie nach Ablauf der Frist den Austausch der Ventile in Auftrag geben und die Ihnen dadurch entstehenden Kosten mit der Miete verrechnen werden.

    Um es vielleicht etwas verständlicher auszudrücken:

    Bei Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter 11 % der ihm durch die Modernisierung entstehenden Kosten auf die Miete aufschlagen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein entsprechender Link wurde bereits gepostet.

    Die hier vom neuen Vermieter angekündigte Modernisierung erfüllt allerdings in keiner Weise die Voraussetzung, daraus eine Mietanpassung vornehmen zu können.

    Zitat

    Da ich im Allgemeinen wissen möchte, ob überhaupt ein Recht auf Mietminderung, Kostenerstattung für Radiatorgebrauch ODER Minderung der Reperaturkosten etc. mit Weiterleitung der Kostenersparnis hierdurch an den Mieter, besteht.

    Ansprüche gegen die Firma kann, wenn überhaupt, nur Ihr Vermieter geltend machen. Denn nur dieser kennt den Inhalt des mit der Heizungsbaufirma geschlossenen Vertrags.

    Als Mieter haben Sie sicherlich das Recht, die Miete für die paar Tage des Heizungsausfalls zu mindern. Ob dies aber den eventuellen Ärger mit Ihrem Vermieter wert ist, können Sie nur selbst beurteilen. Denn eigentlich können Sie Ihrem Vermieter auch keine Vorwürfe machen. Denn dieser ist ja sofort nach Bekanntgabe des Mangels tätig geworden.

    Sicherlich ist es unglücklich, dass die Heizung gerade bei diesen Temperaturen gleich zweimal aufgrund von Defekten ausgefallen ist. Aber wie so oft, steckt der Teufel häufig im Detail.

    Zunächst fällt mir auf, dass der Abrechnungszeitraum in der Abrechnung lediglich 11 Monate umfasst. Das ist schon ungewöhnlich. Denn in der Regel beträgt der Abrechnungszeitraum 12 Monate.

    Gegen die Verteilung der Kosten ist auf den ersten Blick wenig einzuwänden. Bei den ausgewiesenen Gesamtkosten würde unter Umständen eine Belegeinsicht beim Vermieter weiter helfen.

    Was mich allerdings stutzig macht ist der Umstand, dass keine Vorauszahlungen für die Betrieskosten gezahlt wurden. Hier wäre ein Blick in den mit Ihrer Schwiegermutter geschlossenen Mietvertrag hilfreich. Dieser sollte eigentlich Ihrem Vermieter vorliegen.

    Zitat

    Meine Schwiegermutter starb am 28.04.2009, wir konnten die Wohnung zum Glück zum 31.05.2009 kündigen

    .

    Hier ist Ihnen der Vermieter schon entgegen gekommen. Denn in der Regel beträgt die Kündigungsfrist im Todesfall sowohl für den Vermieter als auch für die Erben drei Monate.

    Zitat

    Ausserdem hat meine Schwiegermutter von diesen 4 Monaten nur 2 Monate die Wohnung noch genutzt, weil Sie seit Ende März im Krankenhaus lag.

    Ist bei der Berechnung der Betriebskosten nur bei den Verbrauchskosten (Wasser, Abwasser, Heizung) unter Umständen relevant. Alle übrigen Kosten darf und muss der Vermieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses (31.05.2009) berechnen. Ob die Abrechnung an sich korrekt ist, läßt sich ohne nähere Kenntnisse der Abrechnung bzw. des Mietvertrags nicht beantworten.

    Zitat

    Im Mietvertrag steht drin, dass sich jede Mietpartei dazu verpflichtet, durch eine Einmalzahlung zum Jahresende, den Räumdienst durch die beauftragte Firma der HV durchführen zu lassen.

    Wenn das so im Mietvertrag vereinbart wurde, haben Sie zwar einen rechtlichen Anspruch, dass die Arbeiten auch durchgeführt werden. Nur wie so oft, können Sie diesen Anspruch bei Untätigkeit der Hauserwaltung nur gerichtlich durchsetzen. Sie können auch den von Ihnen gezahlten Anteil für den Winterdienst von der Hausverwaltung zurück fordern, was dann aber nicht den von Ihnen gewünschten Erfolg bringt.

    Insoweit halte ich den hier geäußerten Vorschlag, das Ordnungsamt einzuschalten, für eine recht interessante Idee.

    Nur mal so zur Info:

    Salpeter im Mauerwerk durch eindringende Feuchtigkeit von außen « Sanierung « salpeter,mauerwerk,salpeterausblühungen,salpeter mauerwerk,salpeter wand,salpeter wände,salpeter schimmel,salpeter bekämpfung,salpeter keller,feuchtigkeit

    Selbst wenn der Keller Bestandteil des Mietverhältnisses ist, so glaube ich kaum dass eine Mietminderung von 15 % auf Dauer Bestand hätte, denn der Keller ist sicherlich nicht zu Wohnzwecken vermietet.

    Sicherlich ist die Bildung von Salpeter an Kellerwänden eine unangenehme Sache. Solange es nur dabei bleibt, allerdings keine Gefährdung für die Bewohner des Hauses. Allerdings sollte sich Ihr Vermieter dieses Problems annehmen um die Bausubstanz intakt zu halten.

    Zitat

    Die Abrechnungsperiode ist vom 01.05.08-30.04.09

    Der Abrechnungszeitraum für ein Mietobjekt umfasst in der Regel 12 Monate. Wenn der Abrechnungszeitraum für Ihre Mietwohnung in der Vergangenheit den Zeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres umfasst hat, so hätte die Abrechnung für die Zeit bis zum 30.04.2009 bis spätestens zum 30.04.2010 bei Ihnen eingehen müssen.

    Ihr Vermieter kann jetzt nicht einfach die Abrechnungsperiode auf 20 Monate verlängern.

    Für einen Vermieter spielt es keine Rolle, durch wen ein Schaden verursacht wurde. Denn wenn alle Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, haften diese gesamtschuldnerisch. Deshalb ist es auch unerheblich, welcher der Mieter die Kaution hinterlegt hat. Das gilt auch für Dein aufgeführtes Beispiel mit der Spülmaschine.

    Ansprüche der Mieter untereinander können nur zwischen den Mietern selbst geregelt werden. Wenn sich der Verursacher für einen Schaden ermitteln läßt, können die übrigen Mieter diesen durchaus zur Rechenschaft ziehen.

    Hier muss ich Mainschwimmer zustimmen.

    Sicherlich können Sie einen Sachverständigen mit der Kontrolle der Heizungsanlage beauftragen. Die Kosten dafür zahlen Sie allerdings aus eigener Tasche. Stellt der Sachverständige fest, das die Heizungsanlage tatsächlich nich in Ordnung sein sollte, hätten Sie die Möglichkeit, sich die Kosten für den Sachverständigen vom Vermieter zurück zu holen. Nur müssen Sie sich darauf einstellen, dass letzteres unter Umständen nur im Klageweg möglich ist...

    Ob die falsche Angabe der Beheizungsart im Mietvertrag für eine fristlose Kündigung ausreicht, wage ich zu bezweifeln.

    Bitte jetzt nicht negativ auffassen, aber in der Regel läßt sich bei einer Wohnungsbesichtigung schon feststellen, wie eine Wohnung beheizt wird. In Ihrem Fall ist das scheinbar eher auf Unwissenheit zurück zu führen.

    Es bleibt Ihnen allerdings frei gestellt, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu beenden.

    Zitat

    Das Problem ist nun, dass sich nicht ermitteln laesst welcher Mieter der damaligen WG illegal heruntergeladen hat. Ich kann auch nicht beweisen, dass ich es nicht gewesen bin.

    Hier liegt aus meiner Sicht das ursächliche Problem. Die hinterlegte Kaution haftet für Forderungen Ihres Vermieters aus dem bestehenden Mietverhältnis. Für den Vermieter spielt es letztendlich keine Rolle, wer Verursacher der Forderung ist.

    Und wenn Sie als Beteiligter der WG nicht nachweisen können, wer für den illegalen Download verantwortlich war, wird es für Ihren Vermieter noch schwieriger, diesen Nachweis zu erbringen.

    Eine Klage gegen den Vermieter wird deshalb aus meiner Sicht wenig bringen.

    Hi Berny, auch wenn es so aussieht, dass ich mir selbst widerspreche: Beide Fälle stellen sich unterschiedlich dar, und da liegt somit sprichwörtlich "der Hase im Pfeffer begraben".

    Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Nachweis geführt werden können, dass mit dem ausziehenden Mieter eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde. Erst dann ist der besagte Mieter auch von der Mietzahlungspflicht befreit.

    Ich zitiere mal aus dem oben von dir geposteten Beitrag:

    Zitat

    Vermieter möchte gerne Wohnungsschlüssel bereits im Oktober haben, um sie Mietinteressenten oder Maklern anbieten zu können. Vermieter ist bis 24.10. verreist

    Hier ging die Initiative zur vorzeitigen Beendigung vom Vermieter aus. In diesem Fall sollte sich der Nachweis für eine getroffene Aufhebungsvereinbarung ohne weiteres führen lassen.

    In diesem aktuellen Post schildert der Teilnehmer:

    Zitat

    da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann.

    In diesem Fall hat der Mieter die Wohnung also freiwillig vorzeitig an den Vermieter zurück gegeben. Auch wenn sich die Situation in der Abwicklung des Mietverhältnisses (Schlüsselrückgabe, Abnahmeprotokoll etc.) identisch darstellt, wird es hier aus meiner Sicht problematisch, den erforderlichen Nachweis einer tatsächlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung zu erbringen. Denn der Vermieter wird diesem sicherlich widersprechen.

    Schon aus diesem Grund halte ich es für äusserst wichtig, bei einer vorzeitigen Wohnungsabname im Protkoll zu vermerken, wann die Mietzahlungspflicht für den Mieter endet. Denn eine vorzeitige Rückgabe ist nicht gleich automatisch auch das Ende der Mietzahlungspflicht.

    Hi Berny. Doppelt kassieren darf der Vermieter die Miete natürlich nicht. Wenn dem so ist wäre ja der eindeutige Nachweis für eine getroffene Aufhebungsvereinbarung mit dem Vormieter geführt. Der Vermieter darf allerdings dem Nachmieter die Schlüssel für die Wohnung vorzeitig aushändigen, damit dieser erforderliche Renovierungsarbeiten durchführen kann.

    Zitat

    Danach haben wir weitere (nicht von uns verursachte) Mängel festgestellt (gesprungene Fliese, Bohrlöcher), diese aber nicht mehr bei den Vermietern angezeigt

    Das war der sprichwörtliche Fehler. Schon dadurch wird es schwierig, den entsprechenden Nachweis zu führen, dass die Mängel bereits beim Einzug vorhanden waren. Und bei dem beschädigten Waschbecken vermute ich mal Emailleschäden.

    Zitat

    ich habe aber auch von entgegen lautenden Gerichtsurteilen gelesen. Das bestätigt mal wieder, dass man auf hoher See und vor Gericht (und in Ostfriesland) allein in Gottes Hand ist...

    Ähm, wie soll ich dass jetzt verstehen ;)

    Nein im Ernst, selbst das BGH hat geurteilt, dass eine Zahlung von nicht vereinbarten Betriebskostenpositionen über einen Zeitraum von sechs Jahren einem stillschweigenden Anerkenntnis gleichzusetzen ist.

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