Mag wohl an der Psyche liegen. Nicht umsonst wird ja immer behauptet, dass Männer eher pragmatisch veranlagt sind, während Frauen alles ausdiskutieren müssen.... ![]()
Beiträge von Gruwo
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Hier mal ein kurzer Link zum Thema "Dritschuldnererklärung"
Drittschuldner, Drittschuldnererklärung » ADF Inkasso Glossar/Lexikon
Die Höhe einer Mietminderung richtet sich in erster Linie danach, inwieweit der Mietwert der Wohnung/Räume von dem Mangel beeinträchtigt ist. Ich kenne zwar die Beschädigung an dem verlegten Laminat nicht, aber nach der Schilderung glaube ich kaum, dass Sie hier mehr als 9 % Mietminderung durchsetzen können.
Leider gibt es keine festen Minderungssätze sondern nur Richtlinien. Im Endeffekt kommt es also immer darauf an, wie im Streitfall ein Richter entscheidet.
Abgesehen also von dem Ärger, den ein Streit über die Höhe einer Mietminderung in der Regel mit sich bringt, tendiere ich dann eher dazu zu überlegen, ob nicht das Recht der Selbsthilfe die einfachere und elegantere Lösung ist.
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Wow, so einen günstigen Wasserpreis wünsche ich mir hier auch.
Aber: Sagen wir eher 0,75 € pro m³, denn die 7 % Mehrwertsteuer kommen noch hinzu. Ebenso die Kosten für das Abwasser, die ich allerdings auf die Schnelle hier nicht finden konnte:
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Auch mir passieren Fehler. Aber zum Glück sind wir ja alle nur Menschen.
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Na, da kann sich der Vermieter ja auf einen schönen Schadenersatzprozess freuen
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Die Vermieterin ist verpflichtet, die Wohnung zum vereinbarten Mietbeginn im vertraglich vereinbarten Zustand zu übergeben. Ist dies nicht möglich, haftet die Vermieterin für die entstehenden Folgekosten.
Andererseits sind die Vormieter verpflichtet, die Wohnung zum vereinbarten Auszugstermin in dem vereinbarten Zustand zurück zu geben. Entstehen jetzt der Vermieterin durch die vertragliche Nichterfüllung Schadenersatzansprüche (siehe oben), kann diese sich an den Vormietern schadhaft halten.
Ob sich Ihre Vermieterin dieses Risikos aussetzen will, kann ich nicht beurteilen. Scheinbar kennt Ihre Vermieterin allerdings den Zustand der Wohnung. Da bis zum 31.01.2011 noch gut 14 Tage Zeit sind, sollte es meiner Meinung nach möglich sein, die Wohnung annähernd in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen.
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Das einzige was mir einfällt, über das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen Ihren Vermieter erwirken, dass er Ihnen die Objektschlüssel aushändigt.
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Zwingen können Sie den Vermieter nicht, aber versuchen mit ihm zu reden.
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Zitat
Durchschnittsverbrauch der vergangenen 10 Jahre ca. 40L pro Jahr und Person
Dann hast du aber äußerst sparsame Mieter oder ziemliche Dreckspatzen @ Berny - Ich nehme an du meinst 40 cbm

Aber dies trifft auch in etwa meine Erfahrungen. Je nach Art der Nutzung beträgt der Durchschnittsverbrauch zwischen 35 und 50 cbm jährlich pro Person. Wenn man also von den Durchschnittswerten ausgeht, ist die Anpassung von 20 € mtl. durchaus gerechtfertigt.
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Dass Ihr Vermieter einen Aufschlag auf die Mieter fordert, weil sich eine Person zusätzlich in der Wohnung aufhält ist durchaus legitim. Denn dass ihm dadurch mehr Kosten für Wasser und Abwasser entstehen, sollte einleuchtend sein.
Über die Höhe des Zuschlags gerechtfertigt ist, hängt in erster Linie von den Preise ab, die in Ihrer Region für Wasser und Abwasser zu zahlen sind. Im Durchschnitt beträgt der Preis zwischen 4,00 und 5,00 € pro cbm.
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Dass die Treppenhausreinigung und der Winterdienst in den Verträgen als 'abrechnungsfähig' gekennzeichnet sind, ist durchaus normal. Der Vermieter möchte sich absichern, falls die notwendigen Arbeiten an Dritte vergeben werden müssen.
Solange die Arbeiten aber wechselseitig von den Mietern durchgeführt werden, dürfen diese Postitionen in der Abrechnung nicht auftauchen.
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Nach Durchsicht des geposteten Vertrags kann ich keine Fallstricke entdecken.
Lediglich das 'Nichtbeheizen' der gemieteten Halle macht mir Gedanken. Wie soll in der Frostperiode dort gearbeitet werden. Bzw. leidet die Halle unter Umständen unter der Situation? Denn für Schäden die am Objekt entstehen haften Sie. Aber das ist aus vertraglicher Sicht absolut normal
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Dann würde ich mal mit dem Inhaber des Geschäfts reden. Denn hier handelt es sich um einen Folgeschaden aus dem Geschäftseinbruch.
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Wie bereits erwähnt - zu den Kleinreparaturen auf keinen Fall.
Aber nach meiner Auffassung können die Kosten durchaus den Wartungskosten zugeordnet werden. Auch diese sind umlagefähig, wären dann aber von allen Mietern (Bewohnern) zu tragen.
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Der Mietvertrag wurde zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht beendet, da der angegebene Grund für den qualifizierten Zeitmietvertrag zum angegebenen Vertragsende nicht vorhanden war. Dadurch wandelt sich der Vertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten.
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Zitat
Nun habe ich mehrfach gelesen, das dann der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag übergeht
Das ist vollkommen korrekt.
ZitatZwischendurch war auch im Hinterhaus eine Wohnung frei. Zwar kleiner als meine, aber hätte sie mir die anbieten müssen?
Warum? Sie haben doch einen gültigen Mietvertrag.
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Äh etwas höflicher gehts auch @ Mainschwimmer. Aber im Grunde hast Du Recht. Hier sind zunächst einmal die Eigentumsverhältnisse zu klären. Und dafür ist ein Anwalt sicherlich die bessere Wahl.
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Beurteile ich etwas anders @ Berny.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Dritte an der Mietsache verursacht werden. Und die Wohnungseingangstür ist Bestandteil der gemieteten Wohnung. Der Mieter hätte sich durch den Abschluss einer Hausratversicherung schützen können, dies aber unterlassen.
Ob die Versicherung des Hauseigentümers für die Beseitigung des Schaden aufkommt, vermag ich nicht zu beurteilen. In der Regel berufen die Wohngebäudeversicherungen sich in derartigen Fällen auf Vandalismus, der oft in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.
Interessanter ist allerdings die Frage, wie und wann der Einbrecher in das Haus gelangt ist. Ich möchte hier nichts unterstellen, aber erlebe es leider auch häufiger, dass Mieter nicht in der Lage oder Willens sind, Haustüren verschlossen zu halten.
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Als Faustregel bei Kleinreparaturen: Alles was dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt. Und dazu zählt die Heizungsanlage auf keinen Fall. Auf die Kleinreparatur kann sich der Vermieter also nicht berufen.
Ob die Arbeiten zu den Wartungskosten oder zur Reparatur der Heizung zählt, vermag ich momentan nicht zu beantworten, denn irgendwie hab ich nicht verstanden, was zuletzt an der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
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Zitat
Ganz einfach. Ich kann nicht riechen das das Amt keine Miete überweist. Klar ist es meine Schuld, ich hätte mir diesen ganzen Bescheide auch durchlesen können. Aber muss sich mein Vermieter nicht auch melden wenn die keine Miete bekommen
Eben nicht: Die Miete ist noch immer eine sogenannte 'Bringschuld' und keine 'Holschuld'. Kein Vermieter ist verpflichtet, rückständige Beträge anzumahnen. Die meisten Vermieter machen dies zwar, dann aber aus eigenem Interesse. Aber: Für eine fristgemäße Zahlung der vereinbarten Miete hat der Mieter Sorge zu tragen. Dies bedeutet auch, dass Bescheide von Ämtern entsprechend zu prüfen sind. Denn Ansprüche an das Amt können auch nur Sie stellen, und nicht Ihr Vermieter.
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