In unserem Formularmietvertrag befindet sich die Regelung, dass Kleinreparaturen durch den Mieter zu zahlen sind. Diese enthalten die Höchstbeträge von 100 Euro je Rechnung bzw. auch die Höchstgrenzenregelung von 8% im Jahr. Nun hat uns unser Vermieter eine Rechnungen zur Zahlung übergeben. Diese Reparatur war aber eine Folgereparatur nach einer größeren Instandsetzung an der Heizanlage. Durch einen verkalkten Wärmetauscher wurde kein warmes Wasser mehr produziert und der Wärmetauscher sowie andere dazugehörige Teile wurden ausgetauscht. Diese Rep. wurde von der Herstellerfirma durchgeführt, da die Heizungsanlage insgesamt in der Vergangenheit oft Probleme bereitet hat. Nach der Reparatur hat der Monteur der Herstellerfirma die Heizkurve wieder auf Werkszustand zurückgestellt. Dies hatte zur Folge das wir zwar wieder warmes Wasser hatten, aber die obere Etage unseres gemieteten Einfamilienhauses wurde darauf nicht mehr warm. Unser Vermieter hat daraufhin die Fa. beauftragt den Fehler zu beseitigen, die die Heizungswartung durchführt. Genau diese Kosten sollen wir als Mieter jetzt bezahlen. Ich bin aber der Meinung dass diese Rep. zur Instandsetzung der Heizung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Wärmetauschers steht und da eine Programmierung der Heizung notwenig war die eine besondere "Monteureinstellung" erfordert und nicht dem direkten Zugriff durch den Mieter unterliegt auch nicht unter die Kleinrep.-regelung fallen dürfte. Außerdem ist diese Leistung nur durch das Rücksetzen auf Werkseinstellung durch den Monteur der Herstellerfirma erforderlich geworden.
Müssen wir diese Rechnungen nun tatsächlich bezahlen? Oder empfehlen sie doch einen Anwalt aufzusuchen (eigetnlich wollen wir ja keinen Streit mir usneren Vermiertern)? Hatte jemand schon mal dieses Problem oder kennt sich damit aus? Für eine Empfehlung wäre ich sehr dankbar!
Was fällt unter die Kleinreparaturenregelung?
-
mru2005 -
14. Januar 2011 um 12:29 -
Erledigt
-
-
-
Als Faustregel bei Kleinreparaturen: Alles was dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt. Und dazu zählt die Heizungsanlage auf keinen Fall. Auf die Kleinreparatur kann sich der Vermieter also nicht berufen.
Ob die Arbeiten zu den Wartungskosten oder zur Reparatur der Heizung zählt, vermag ich momentan nicht zu beantworten, denn irgendwie hab ich nicht verstanden, was zuletzt an der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
-
Also bei der 2. Reparatur wurden erst die Heizvenitle kontrolliert, da diese aber in Ordnung sind hat der Monteur die programmierung der Heizung kontrolliert und dabei festgestellt das die Heizkurve die in der Heiztherme eingestellt wird auf Werkseinstellung zurückgesetzt war. Da unser Haus eine Fußbodenheizung hat und viele Fenster reicht aber die Einstellung der Heizkurve für Fußbodenheizung nicht aus (das wußte der Monteur auf Grund vieler vorheriger Reparaturversuche vor 2 Jahren), deshalb hat er diese nun wieder auf die Heizkörper-Heizkurve umprogrammiert. Diese Einstellungen sind aber nur im "Monteurmodus" möglich. Auf der Rechnung steht nun: "Verteiler überprüft, Regler durchgemessen, Steuerungseinstellungen überprüft, resetet und neu eingestellt."
Zählt das nun zu Kleinreparaturen?
-
Wie bereits erwähnt - zu den Kleinreparaturen auf keinen Fall.
Aber nach meiner Auffassung können die Kosten durchaus den Wartungskosten zugeordnet werden. Auch diese sind umlagefähig, wären dann aber von allen Mietern (Bewohnern) zu tragen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!