Beiträge von Gruwo

    Welchen Zeitraum will Ihre Vermieterin denn abrechnen? In einer Abrechnung für das Jahr 2010 haben Rechnungen aus 2009 unter Umständen nur dann was zu suchen, wenn der Abrechnungszeitraum nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist.

    Oder wird jetzt versucht, das Jahr 2009 doppelt abzurechnen?

    Ohne weitere Angaben oder Einsicht in die Abrechnung wird es natürlich schwierig, hier sinnvoll zu antworten.

    @ Berny - Ich zitiere:

    Zitat

    Erste betriebskostenabrechnung habe ich im Oktober 2009 über den Zeitraum von 01.04. bis 31.12.2008 bekommen. Es war eine Nachzahlung von 600€ und Erhöhung der Nebenkosten auf 170€. Die Nachzahlung zahlte ich aus und ab dem 01.01.2010 auch die Nebenkosten von 170€.

    Wenn die Abrechung für 2008 erst im Oktober 2009 zugestellt wurde, wird die daraus resultierende Anpassung auf 170.00 € nicht schon im Januar 2009 in Kraft getreten sein. ;) - Allerdings hat sich doch ein kleiner Rechenfehler eingeschlichen - habe den Post korrigiert.

    Zitat

    Einscheibenfenster sind kein Reklamationsgrund, denn die Wohnung wurde ja so, wie besichtigt, gemietet

    So ist es. Und ich nehme an und hoffe, dass dieser Umstand bei der Miethöhe irgendwie berücksichtigt wurde.

    Was es mit den beschriebenen Löchern in der Außenwand auf sich hat, müsste allerdings ergründet werden. Handelt es sich um Risse im Mauerwerk oder um Putzschäden? Dann wären diese auf jeden Fall auszubessern.

    Hmm ich habe mir den Post jetzt viermal durchgelesen, aber hinter das Geheimnis des letzten Satzes bin ich nicht gekommen.

    In der Betriebskostenabrechnung sind die von Ihnen im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Und im Kalenderjahjr 2009 waren das monatlich 104,00 €, also 1.248.00 € insgesamt. Die erste Anpassung der Vorauszahlung auf 170,00 € ist erst zum 01.01.2010 in Kraft getreten und demzufolge auch erst in der Abrechnung für das Jahr 2010 zu berücksichtigen.

    @ Berny

    2008 - 9 x 104,00 € + 600,00 € NZ = 1.536,00 € ~ 171,00 € mtl.
    2009 - 12 x 104,00 € + 1.000,00 € NZ = 2.248,00 € ~ 187,30 € mtl.

    So gesehen kann ich hier keine ungewöhnliche Steigerung feststellen.

    Fakt ist, dass die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung von 104.00 € mtl. wohl zu niedrig angesetzt war. Ob dies allerdings mit Absicht erfolgt ist oder auf geänderte Verbräuche zurück zu führen ist, müsste ergründet werden.

    Sie selbst können die Eigenbedarfskündigungen erst in die Wege leiten, wenn Sie auch tatsächlich Eigentümer des Gebäudes sind.

    Wenn überhaupt, wäre eine Eigenbedarfskündigung derzeit nur durch die bestehende Erbengemeinschaft (Vater u. Onkel) möglich. Ob allerdings der Grund (Eigenbedarf eines Verwandten) dafür ausreicht, sollten Sie durch einen Fachmann prüfen lassen.

    Aber wie Mainschwimmer bereits geschrieben hat. Der Versuch eines vernünftigen Gesprächs mit den Mietern und das Angebot einer finanziellen Umzugshilfe dürften eigentlich nicht schaden und eventuell auch effektiver sein.

    Zitat

    Bei den Fenstern handelt es sich um Holzfenster mit (ich glaube) einfacher verglasung. Ich frag aber lieber nochmal jemanden der sich damit auskennt

    Wenn dem tatsächlich so ist, dann ist es auch kein Wunder, dass sich in den Frostperioden dort durch Kondenswasser Tropfen bilden und die Fenster von innen beschlagen. Dem kann man nur durch ein verstärktes Lüften bzw. Trocknen der Fenster und Fensterbänke entgegen wirken.

    Noch schlimmer: Dann sind es ja schon zwei Personen, die scheinbar keine Ahnung haben. Zumindest ein Anwalt sollte eigentlich

    § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    und hier insbesondere Abs. 3 kennen. Die hier unter den Punkten 1-3 genannten Faktoren die eine fristlose Kündigung ohne Fristsetzung bzw. Abmahnung rechtfertigen würden, treffen in Ihrem Fall nun wahrlich nicht zu. Der Verusacher des Schaden hat sich dazu bekannt und ist bereit, die Kosten für die Schadensbeseitigung zu übernehmen.

    Da die ausgesprochene fristlose Kündigung gegenstandslos ist, kann Ihr Vermieter auch nicht die ihm (unter Umständen auch nicht:D) entstandenen Anwaltskosten gegen sie geltend machen.

    Darüber würde ich mir weniger Sorgen machen:

    Zitat

    Reperatur der Heizung : 300-400€
    Anwaltskosten vom Vermieter : 350 € rund
    Streitwert für 12 Monatsmieten (kalt) : rund 3500€
    Strafanzeige gegen mich wegen Mutwilliger Sachbeschädigun

    Reparatur der Heizung: Sollte selbstverständlich sein. Diese aber auch umgehend veranlassen.

    Anwaltskosten - Wofür? Wenn ich das richtig verstanden haben, hat Ihr Vermieter Ihnen die Kündigung übersandt.

    Strafanzeige: Lächerlich. Da Sie nicht Verursacher des Schaden sind, brauchen Sie sich darüber nun wirklich keine Sorgen machen.

    Zitat

    Kündigungsgrund: Mutwillige Sachbeschädigung

    Ist in meinen Augen kein Grund für eine fristlose Kündigung. Vielmehr muss Ihnen Ihr Vermieter Gelegenheit geben, den entstandenen Schaden zu beseitigen.

    Ihr Vermieter hätte Ihnen eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Schadensbeseitigung unter Fristsetzung schicken müssen. Erst wenn darauf keine Reaktion erfolgt wäre, hätte er fristlos kündigen können. Da dies allerdings nicht passiert ist, ist die ausgesprochene Kündigung gegenstandslos.

    Zitat

    Mein Vermieter ist auch noch Richter, wobei sich vermuten lässt, das er sich genau auskennt was das ganze Thema angeht

    Wage ich nach der Schilderung hier wahrlich zu bezweifeln.

    Wenn Sie die Wohnung am 28.01.2011 zurück geben, dann nur unter der Voraussetzung, dass die Pflicht zur Mietzahlung zum 31.01.2011 endet, vorausgesetzt die Wohnung befindet sich bis dahin im abnahmefähigen Zustand. Bestehen Sie darauf, dass das Ende der Zahlungspflicht im Abnahmeprotokoll vermerkt wird.

    Ihr Vermieter kann nicht einerseits die Wohnung zum 28.01.2011 (aus welchem Grund auch immer) zurück haben wollen, andererseits noch von Ihnen für Februar die Miete fordern. Sowas ist nicht zulässig.

    Wenn Sie, wie ursprünglich vorgesehen, die Miete für Feruar 2011 noch zahlen, so müssen Sie die Wohnung auch erst zum 28.02.2011 zurück geben. Sie hätten dann noch angemessen Zeit, die Wohnung in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen, sofern noch Renovierungsarbeiten durchzuführen sind.

    zu welchem Termin ist denn das Mietverhältnis gekündigt worden und wer hat gekündigt? Das lässt sich aus dem Text nicht korrekt entnehmen.

    Wenn das Mietverhältnis erst zum 28.02.2011 endet, so ist die Wohnung erst an diesem Datum im vertraglich vereinbarten Zustand zurück zu geben.

    Als Mieter haben Sie das Recht erforderliche Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht vornzunehmen oder zu vergeben.

    Bei manchen Mängeln würde ich Dir da glatt zustimmen. Ob aber bei einem beschädigten Laminat unbedingt ein Gutachter erforderlich ist, stelle ich doch infrage. Wenn man sich zusätzlich absichern möchte wohl zu empfehlen. Aber: Einerseits ist dem Vermieter der schon beim Einzug vorhandene Schaden lt. Schilderung bekannt. Andererseits läßt sich der vorhandene Schaden durch Fotos festhalten.

    Wenn das neue Laminat fachgerecht verlegt wird und beim Auszug in der Wohnung verbleibt entsteht dem Vermieter auch kein Schaden, da nach geltender Rechtsprechung der Vermieter für die Instandhaltung von Bodenbelägen verantwortlich ist.

    Vor dem Ergreifen von Selbsthifemaßnahmen sollte aber auf jeden Fall eine Mängelmeldung mit Fristsetzung und der Ankündigung der Absicht zur Selbsthife und Aufrechnung, möglichst per Einschreiben, erfolgen. Dann kann der Vermieter später nicht behaupten, er habe von der ganzen Angelegenheit nichts gewußt. Der Vermieter kann dann auch in der gesetzten Frist agieren und selbst tätig werden, bzw. die geplante Maßnahme bei berechtigten Gründen untersagen. In letzterem Fall bliebe dann immer noch die Möglichkeit einen Gutachter zu beauftragen.

    Selbsthilfe ist grundsätzlich möglich, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt:

    § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

    In diesem Fall also den Vermieter unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auffordern und ihn gleichzeitig auf das Recht zur Selbsthilfe nach § 536a Abs. 2 BGB sowie das Recht zur Aufrechnung gem. § 556b Abs. 2 BGB hinweisen

    § 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

    Unter Umständen bewirkt ein solches Schreiben, dass der Vermieter sprichwörtlich endlich seinen A.... bewegt. Reagiert der Vermieter dennoch in der gesetzten Frist nicht, den beschädigten Laminatboden austauschen oder austauschen lassen und die Kosten mit der Miete verrechnen. Bei Auszug muss dann allerdings der Boden im Objekt verbleiben.

    Wenn wir das ganze auf die Waagschale legen, würde ich behaupten ja.

    Denn nach Lage der Dinge hält sich Ihre Mitbewohnerin widerrechtlich in der Wohnung auf. Sie ist derzeit weder Mieterin der Wohnung, noch handelt es sich um eine genehmigte Untervermietung.

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