Beiträge von Gruwo

    Nun denn, so ganz falsch lag ich dann doch nicht mit der Vermutung, dass die Gewerbefläche und Wohnung auch schon früher eine Einheit bildeten.

    Wenn Sie jetzt beide Flächen über einen gemeinsamen Mietvertrag gemietet haben, so können Sie auch nur beide gemeinsam kündigen. Insoweit kann ich Ihren Vermieter auch verstehen, da eine separate Vermietung der Wohnung wohl schwierig werden dürfte. Die ist einerseits auch von den baulichen Gegebenheiten abängig.

    Haben Sie denn schon mit Ihrem Untermieter über den gestiegenen Wasserverbrauch geredet und wie äußert sich dieser dazu?

    Zitat

    mir fällt dazu nur ein Wort ein "Spießer" :D

    Wieso? Nur weil Sie jetzt hier nicht die vielleicht von Ihnen erwartete Antwort erhalten?

    Um die rechtliche Seite Ihrer Frage zu klären, genügt unter Umständen ein Blick in den geschlossenen Mietvertrag. Wenn Sie lediglich die auf dem Grundstück vorhandene Garage, nicht aber das davor befindliche Hofgelände gemietet haben, so dürfen Sie auch nur die Garage für Ihre Zwecke nutzen. Das Hofgelände dient dann lediglich als Zufahrt zur Garage. Und diese wird Ihnen ja nicht verwehrt.

    Zitat

    Dürfen wir auf dem vorderen Gelände nichts machen vor der angemieteten Garage? Müssen/Dürfen wir uns nur im innenraum aufhalten? Ich finde das einen Witz:

    Ihr persönliches Empfinden spielt bei der Beurteilung absolut keine Rolle. Wenn das Hofgelände an die Stiftung vermietet ist, so hat diese durchaus das Recht Ihnen die Nutzung zu untersagen.

    Zitat

    ich bin mieterin eines ladens und hinter dem laden ist auch eine kleine wohnung wo ein untermieter wohnt. der vermieter hat mich sozusagen gezwungen die wohnung hinter den laden selber zu vermieten

    Naja ist sicherlich auch eine Frage des Standpunkts. Da es sich in Ihrem Fall um eine gewerbliche Vermietung handelt, nehme ich doch eher an, dass der Vermieter die Anmietung der Gewerbefläche davon abhängig gemacht hat, dass auch die unter Umständen früher Wohnzwecken dienenden Räume mit gemietet werden. Und um Ihnen die Nutzung zu erleichtern, wurde Ihnen die Möglichkeit zur Untervermietung besagter Räumlichkeiten eingeräumt, falls Sie diese selbst nicht nutzen wollen. Hier jetzt dem Vermieter einen Vorwurf zu machen, ist irgendwie der falsche Weg. Schließlich war die Anmietung der kompletten Räume Ihre freie Entscheidung.

    Die derzeitige Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten durch den Vermieter nach der Wohn- bzw. Nutzfläche erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des BGB.

    Allerdings ist auch Ihr derzeitiges Anliegen durchaus verständlich und nachvollziehbar. Sie müssen sich allerdings den Vorwurf gefallen lassen, warum diese Überlegungen nicht bereits bei der Gestaltung des Vertrags mit Ihrem Untermieter stattgefunden haben. Denn jetzt im Nachhinein hier Änderungen berbeizuführen dürfte sich schwierig gestalten und kann, wenn überhaupt, nur in Abstimmung mit Ihrem Untermieter und gegebenenfalls dem Vermieter gelingen. Ob ein anderer Abrechnungsmasstab sinnvoll und möglich ist, hängt aber auch von der kompletten Nutzung des Gebäudes ab. Und dafür fehlen hier doch noch einige Informationen.

    Im Prinzip hat Mainschwimmer schon alles gesagt.

    Kosten für die von Ihnen gemietete Wohnung fallen erst ab dem Zeitpunkt an, ab dem Sie diese auch nutzen können. Denn mit welchem Grund sollen Sie Betriebs- oder sonstige Kosten zahlen, wenn Sie keinen Zutritt zur Wohnung haben? Auf die Erklärung der Wohnunsbaugesellschaft wäre ich echt gespannt.

    Wenn Ihnen Ihr Vermieter die Wohnung nicht zum vereinbarten Antrittstermin übergeben kann, macht er sich für die Ihnen dadurch entstehenden Folgekosten (Hotelunterbringung etc.) schadenersatzpflichtig.

    Wenn der Wasserverbrauch der einzelnen Wohnungen über Zwischenzähler erfaßt wird gebe ich zu bedenken, dass sich der Jahresverbrauch der Zwischenzähler nicht unbedingt mit dem Jahresverbrauch des vom Wasserversorger installierten Hauptzähler decken muss. Hier läßt der Gesetzgeber Abweichungen von bis zu 20 Prozent zu. Alleine dadurch kann sich im Rahmen der Abrechnung schon ein anderer Kubikmeterpreis ergeben. Wenn dann noch die Grundgebühren mit hinein gerechenet werden....

    Allerdings erscheint mir die Differenz in Ihrem Fall doch arg übertrieben. Sie sollten auf jeden Fall die Belege beim Vermieter prüfen.

    Ebenfalls sollten Sie prüfen, ob es nicht Wasserentnahmestellen in und am Haus gibt, die nicht über die Zwischenzähler erfasst werden. Ich denke da nur an die nicht selten vorhandenen Außenentnahmestellen bzw. die Entnahmestellen zum Befüllen der Heizungsanlage etc.

    Zitat

    Mich würd interessieren, ob die Wohnung leer stand oder gleich wieder vermietet wurde...Dann würdet Ihr ja eventuell für andere Leute mit bezahlen und die hätten wiederum kostelos geheizt..?!

    Daß der Abrechnungszeitraum in diesem Fall den Zeitraum von Juni 2009 bis Mai 2010 unfaßt, heißt ja noch lange nicht, dass dem Mieter hier die Monate April und Mai 2010 in Rechnung gestellt wurden.

    Das ist ja gerade das Interessante:

    Bei der Fälligkeit der Miete hat das BGH entschieden, dass der Samstag bei der Ermittlung des dritten Werktags nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen verfahre ich hier auch schon seit ewigen Zeiten nach dieser Praxis um Streitfälle von vorne herein auszuschliessen.

    Bei der Rechtmäßigkeit des Kündigungseingangs ist allerdings der Samstag mit einer Ausnahme zu den Werktagen zu zählen. Und diese Ausnahme ist in § 193 BGB geregelt. Ich zitiere:

    Zitat

    § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    Es ist also kein Wunder, dass der 'dritte Werktag' sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern immer wieder für Verwirrung sorgt.

    @ Berny

    Um es vielleicht etwas deutlicher auszudrücken:

    Der Samstag zählt zu den Werktagen. Allerdings: Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag oder einen Feiertag so gilt für den Fristablauf erst der folgende Werktag.

    Ein Besuch ist noch keine Untervermietung. Sicherlich ist Ihr Vermieter berechtigt, bei einer genehmigten Untervermietung der Wohnung einen Untermietzuschlag in einem angemessenen Rahmen zu fordern. Allerdings sind hier 5 Euro pro Nacht sicherlich nicht angemessen.

    Um es kurz zu fassen:

    Dein Ansprechpartner aus Folgeschäden aus dem Wasserschaden ist Dein Vermieter. Dieser wiederum muss seine Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung durchsetzen. Denn nur diese kennt auch die bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Mit der Versicherungsgesellschaft selbst hast Du als Mieter im Prinzp nichts zu tun. Die Versicherung ist schon deshalb dir gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet.

    Zitat

    Paul* war so gezwungen den Vertrag zu Unterschreiben, der Vermieter ist sogar so Krass das er ihn sonst sofort rausgeschmissen hätte. Dies ist kein scherz, sondern wirklichkeit

    Wie ich bereits gepostet habe, hat 'Paul' den Mietvertrag unterschrieben, obwohl dieser Passagen enthielt, die vorher mündlich nicht ausgehandelt wurden. Insoweit hat 'Paul' also dem Mietvertrag zugestimmt. Das Gegenteil zu beweisen halte ich für problematisch. Da hätte 'Paul' sich vor der Unterzeichnung schlau machen sollen. Denn auch ein mündlicher Mietvertrag hat Gültigkeit und dieser beginnt mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel. Auch in solchen Fällen muss sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an die gesetzlichen Bestimmungen halten und kann bzw darf den Mieter nicht einfach vor die Tür setzen.

    Ok. Nur was machen Sie wenn Ihr Ex-Vermieter jetzt behauptet, dass sich der Gesundheitszustand der schwerst pflegebedürftigen Mutter derart rapide verschlechtert hat, dass eine häusliche Pflege, so wie ursprünglich geplant, nicht mehr möglich war. Oder aber dass die mit der Pflege verbundenen Kosten den jetzigen Verkauf des Hauses erforderlich machten. Wollen Sie ein derartiges neues Prozeßrisiko wirklich auf sich nehmen?

    Dies mag zwar zutreffen. Wenn ich es allerdings richtig verstanden habe, erfolgte Ihr Auszug aufgrund eines Gerichtsurteils. In diesem Fall sollten Sie die Angelegenheit, wenn auch schweren Herzens, auf sich beruhen lassen.

    Bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie genau prüfen, ob durch den neuen Vertrag nicht auch andere Bedingungen verändert werden.

    Ein Anrecht auf einen neuen Mietvertrag hat der Vermieter allerdings nicht. Im Gegenteil: Ihre Freundin hat sogar im Regelfall einen Anspruch auf die Aufnahme des Lebenspartners in den bestehenden Mietvertrag. Siehe auch:

    Mietrecht, Kündigung, Mietvertrag, Mängel, Mangel, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Kaution, Lärm

    Zitat

    .... Zitat: "Es gibt momentan ein Problem mit der Heizung, was bisher nicht geklärt werden konnte. Falls es zum Ausfall der Heizung kommt, stellt der Mieter keine Ansprüche an den Vermieter und kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen."

    Eine solche Vereinbarung im Mietvertrag entbindet den Vermieter nicht von seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des Mietobjektes. Hinzu kommt, dass eine solche Vereinbarung den Mieter benachteiligt und deshalb von vorne herein ungültig ist.

    Zitat

    Der Vermieter ist knallhart, hätte man eine Unterschrift verweigert, hätte er eiskalt gesagt, pack deine Sachen binnen 24 stunden ...

    Naja kann und darf er aber nicht. Sobald die Wohnungsschlüssel ausgehändigt wurden, ist ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen. Und ein solcher kann vom Vermieter nur durch Kündigung beendet werden.

    So gesehen ist die Unterschrift unter den Mietvertrag mit den geänderten Daten auf freiwilliger Basis erfolgt. Hier jetzt den Nachweis zu führen, dass der Mieter durch den unterschriebenen Mietvertrag arglistig getäuscht wurde, halte ich für schwierig.

    Beschädigte Innentüren sowie defekte Steckdosen und Fliesen zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Für die Beseitigung der Schäden wäre also Ihr Vermieter zuständig.

    Falls Sie dennoch die besagte Wohnung anmieten wollen, sollten Sie darauf achten, dass die derzeit vorhandenen Mängel im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Und wenn Sie die Absicht haben einen Teil der Mängel selbst zu beseitigen sollte auch dies im Protokoll festgehalten werden zusammen mit der Lösung, die Sie mit dem Vermieter aushandeln (sei es nun Mietbefreiung oder Beteiligung des Vermieters an den Materialkosten).

    @ Berny

    Ich habe es so verstanden, dass die Garagen bzw. Stellplätze nicht Bestandteil der Wohnungsmietverträge sind, sondern dass für die Nutzung der Garagen/Stellplätze separate Verträge geschlossen wurden.

    Und in diesen Fällen ist die Höhe der Miete zwischen Vermieter und Mieter frei verhandelbar.

    Unterschiedliche Mieten können auch auf die Dauer der Mietverträge zurück zu führen sein. Es ist durchaus vorstellbar, dass ältere Mietverträge noch eine geringere Miete ausweisen und die Mieten jetzt auf einen gleichen Level gebracht werden sollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!