Kündigung

  • Hallo DerMueritzer (Sorry habe keine Gaesefuesse)

    Der Samstag ist ein Werktag! Er zaehlt nur zu einen Werktag, wenn dieser der 1 oder 2 Werktag ist. Grund dafuer ist, da Sie zu einer bestimmten Frist eine Willenserklaerung an den Vermieter abgeben. Der Sonntag eh nicht. Und damit kann sich folgender Ablauf ergeben. Donnerstag > Werktag 1, Freitag > Werktag 2, Montag > Werktag 3.
    Aber
    Freitag > Werktag 1, Samstag > Werktag 2, Montag > Werktag 3

    Siehe auch Paragraf 193 BGB

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi (4. April 2011 um 19:47)

  • Wenn Sie fristgerecht zum 30.06.2011 kündigen wollen, dann haben Sie nur noch heute die Möglichkeit das Schreiben persönlich zu überreichen, denn der heutige Tag ist der dritte Werktag in diesem Monat.

  • Der Samstag ist ein Werktag! Er zaehlt nur zu einen Werktag, wenn dieser der 1 oder 2 Werktag ist.


    Ein Glück, dass ich dieses Kauderwelsch nicht verstehen muss!:confused:

  • @ Berny

    Um es vielleicht etwas deutlicher auszudrücken:

    Der Samstag zählt zu den Werktagen. Allerdings: Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag oder einen Feiertag so gilt für den Fristablauf erst der folgende Werktag.

  • Der Samstag zählt zu den Werktagen. Allerdings: Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag oder einen Feiertag so gilt für den Fristablauf erst der folgende Werktag.

    Dazu noch folgendes:
    Pressemitteilung Nr.*144/10 vom*13.7.2010
    Für dieses Thema ist insbesondere der letzte Absatz interessant.


    Hallo Gruwo, ich konnte nirgends erkennen, dass der Samstag bzgl. der Mietzahlungsfrist nur dann nicht mitzählt, wenn er der dritte Werktag d.M. ist.
    Bei dem von Dir zitierten letzten Absatz wird lediglich deutlich, dass bei Kündigungen der Samstag sehr wohl als Werktag zählt.
    Bzgl. der Zahlungsfrist hat der BGH lediglich meine Rechtsauffassung bestätigt, dass Mietzahlungen spätestens am dritten Bankenarbeitstag d.M. einzugehen haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (6. April 2011 um 13:37)

  • Das ist ja gerade das Interessante:

    Bei der Fälligkeit der Miete hat das BGH entschieden, dass der Samstag bei der Ermittlung des dritten Werktags nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen verfahre ich hier auch schon seit ewigen Zeiten nach dieser Praxis um Streitfälle von vorne herein auszuschliessen.

    Bei der Rechtmäßigkeit des Kündigungseingangs ist allerdings der Samstag mit einer Ausnahme zu den Werktagen zu zählen. Und diese Ausnahme ist in § 193 BGB geregelt. Ich zitiere:

    Zitat

    § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    Es ist also kein Wunder, dass der 'dritte Werktag' sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern immer wieder für Verwirrung sorgt.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (6. April 2011 um 13:56)

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