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... der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
Vertragspartner in einem Mietverhältnis sind der Vermieter und der Mieter. Jede andere Person und somit auch der Lebenspartner, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, fallen unter den rechtlichen Begriff "Dritter".
So gesehen stellt die Aufnahme Ihrer Lebensgefährtin in die Wohnung ohne Genehmigung durch den Vermieter einen Verstoss gegen den Mietvertrag dar. Aber: Generell haben Sie als Mieter ein Anrecht darauf, dass Ihre Lebensgefährtin in die Wohnung einzieht und der Vermieter hierfür die Genehmigung erteilt. Der Vermieter kann Ihnen die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aufnahme zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde oder aber Günde in der Person Ihrer Lebensgefährtin gegen eine Aufnahme sprechen. Bei letzterem ist der Maßstab allerdings ziemlich eng gesteckt.
Fristlos kündigen kann Ihnen Ihrer Vermieter derzeit wohl nicht. Hierfür wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Ob es sinnvoll ist, den Lebensgefährten in den Mietvertrag aufzunehmen oder nicht, darüber läßt sich vortrefflich streiten.
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Ich möchte alleine im Mietvertrag stehen bleiben um bei einer Trennung meine Wohnung auf jeden Fall zu behalten. (klingt irgendwie egoistisch, aber ist halt einfach so.
Einerseits nachvollziebar. Aber wie verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn Sie im Falle einer Trennung aus der Wohnung ausziehen möchten oder aber im schlimmsten Fall Ihnen etwas zustossen sollte? Mann sollte schon gemeinsam sorgfältig abwägen, ob eine Aufnahme des Lebensgefährten in den Mietvertrag nicht doch sinnvoll ist.
Ob Ihr Vermieter sein Einverständnis zur Aufnahme Ihrer Lebensgefährtin von einer Anpassung der Miete abhängig machen kann, wird sich hier im Forum sicherlich nicht so ohne weiteres beantworten lassen. Im Falle einer Untervermietung jedenfalls kann ein Vermieter einen sogenannten Untermietzuschlag fordern. So gesehen dürfte dies auch im Falle der Aufnahme der Lebensgefährtein nicht unbedingt ausgeschlossen sein.
Wenn allerdings durch eine derartige Anpassung die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird, dürfte Ihr Vermieter allerdings schlechte Karten haben.