Beiträge von Gruwo

    Für die 'direkt' zugeordneten Kosten sollte(n) Ihnen schon die Abrechnung(en) der Kalorimeta vom Vermieter zusammen mit der Betriebskostenabrechnung zur Verfügung gestellt werden. Denn nur aus diesen lassen sich die von Ihnen jetzt hinterfragten Daten entnehmen.

    Dass die Abwasserkosten höher als die Kosten für das Frischwasser sind, ist normal und wird häufig von Mietern verkannt.

    Wenn Ihr Vermieter das Jahr 2009 nicht abgerechnet hat, so haben sie selbstverständlich ein Anrecht auf diese Abrechnung. Ob dies allerdings bei der sich bereits aus den zwei Monaten für 2010 ergebenden Nachzahlung sinnvoll ist, mag dahin gestellt bleiben. Demgegenüber steht allerdings Ihr Vorteil, dass Ihr Vermieter im Falle einer Verwirkung der Abrechnung (und davon ist hier wohl auszugehen) keine Nachzahlung für 2009 von Ihnen fordern kann.

    Sofern der Vermieter die Erteilung der Abrechnung für 2009 verweigert, haben Sie das Recht, die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen komplett zurück zu fordern. Sie sollten sich allerdings im Klaren sein, dass Sie dafür Ihren Vermieter unter Umständen verklagen müssen.

    Aha, dann muss also der Mieter der Kellerwohnung (wer auch immer dies ist) die Balkonunterseite der Erdgeschosswohnung streichen? :p

    Manche Vermieter haben schon eine komische Auffassung. Aber mal im Ernst. Mit der Unterseite des über Ihrer Wohnung gelegenen Balkons haben Sie absolut nichts zu tun. Dieser gehört zur Außenfassade und die Instandhaltung ist somit Aufgabe des Vermieters.

    Nun, nachvollziehbar ist die Abrechnung mit etwas Willen schon. Der Abrechnungszeitraum umfaßt die Zeit vom 01.01. - 31.12.2010 und Sie sind in diesem Zeitraum mit 59 Tagen beteiligt. Dies ist insoweit korrekt und deckt sich auch mit den ausgewiesenen Anteilen. Überprüfen können Sie die ausgewiesenen Kosten nur im Rahmen einer Belegeinsicht bei Ihrem Vermieter.

    Ob der bei den allgemeinen Betriebskosten gewählte Umlageschlüssel nach Wohneinheiten korrekt ist, richtet sich auch nach den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag. Ist dort nichts vereinbart, wäre hier die Wohnfläche als Umlagemaßstab sinnvoller, da ich kaum davon ausgehe dass alle Wohnungen über eine identische Größe verfügen.

    Ob Ihnen die Nutzerwechselgebühr berechnet werden kann und darf, richtet sich in erster Linie danach, ob dieses im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist dort keine entsprechende Vereinbarung getroffen, darf Ihnen Ihr Vermieter diese nicht berechnen.

    Einzig die nicht beücksichtigte Vorauszahlung bei der Berechnung der Nachzahlung kann ich derzeit als offensichtlichen Fehler erkennen.

    Zitat

    Hätten wir einen neuen Mietvertrag verlangt, dann wären die Renovierungskosten durch den Nachlass von meinem Vater, welchen ein Nachlassverwalter betreut übernommen worden

    Das glaube ich eher weniger. Ist aber bei der Beurteilung auch nicht relevant. Ihr habt von dem Recht Gebrauch gemacht, nach dem Tod des Mieters das bestehende Mietverhältnis fortzuführen. Auch bei einem neuen Mietvertrag könnte sich der Vermieter durch 'konkludentes Handeln' darauf berufen.

    Zitat

    So hätte dann in der kommenden Abrechnung der neue Mieter den korreckten Verbauch uns wir den Verbrauch plus Verbrauch von Sept. bis Dez. 2010.

    In Bezug auf den letzten Absatz meiner Post ist das im Prinzip uninteressant. Denn bei der kommenden Abrechnung sind ja alle Zwischenzählern von einem erhöhten Verbrauch betroffen, wodurch sich dann auch ein niedrigerer Kubikmeterpreis bei Wasser und Abwasser errechnet. Im Falle eines jetzigen Mieterwechsels würde der vermehrte Verbrauch dem ausziehenden Mieter zugeordnet.

    Zitat

    Ich hab mir überlegt, dass man ggf. jetzt nocmal alle Zähler abliest, sich vom Versorger eine Zwischenrechnung austellen lässt, dann hat man die Zeiträume wieder übereinander

    Stimmt zwar, nur würde dies an der Gesamtsituation wenig ändern und nur zusätzliche Gebühren für die Zwischenabrechnungen verursachen. Denn wie heißt es sprichwörtlich: Ob die bei der letzten Abrechnung verwendeten Zählerstände jetzt über eine Zwischzenabrechnung oder erst in der nächsten Jahresabrechnung korrigiert werden, ist eigentlich gehüpft wie gesprungen.

    Ähh 63 m³ @ Berny :D

    Aber Amellie liegt Dir denn das Ergebnis der Ablesung des Zwischenzählers aus dem August 2010 vor oder besteht sogar eventuell die Möglichkeit, dass die in der Abrechnung ausgewiesenen 48 m³ Verbrauch anhand der im August abgelesenen Verbräuche von der ista bis zum 31.12.2010 hochgerechnet wurde?

    Sollte der Jahresverbrauch für 2010 tatsächlich nur anhand der im August ermittelten Zählerstände verteilt worden sein, so gebe ich zu bedenken, dass sich dies zum Teil in der kommenden Abrechnung relativieren wird, da dann ja alle vorhandenen Zwischenzähler einen höheren Verbrauch ausweisen werden.

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    wenn Ihre Fliegenschutztuer eine notwendige Massnahmen war und Ihr Vermieter der gleichen Meinung war bzw. ist

    .. halte ich doch eher für unwahrscheinlich. Denn in der Regel erfolgen derartige Montagen doch wohl eher auf Wunsch der Mieter. Vorrangig drängt sich mir die Frage auf, ob die Montage der Fliegenschutztür durch den Vermieter genehmigt wurde.

    Wenn Ihr noch nicht sicher seit, dass das Zusammenleben auf Dauer funktioniert wäre es sicher sinnvoller, die Wohnung noch zu behalten.

    Für eine Weitervermietung käme meiner Meinung nach nur eine Untervermietung infrage. Aber auch dafür benötigen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Dieser Schritt sollte allerdings reiflich überlegt werden. Denn auch ein Untermietverhältnis ist nicht unbedingt ohne weiterers zu beenden.

    Was die Unterbringung der Möbel im Falle der Wohnungsaufgabe betrifft haben meine Vorposter eigentlich schon alles gesagt.

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    Manipulation an Antennendose

    Ist natürlich ein weitläufiger Begriff. Und ich muss dazu sagen, ich bin fast das sprichwörtliche Beispiel der "zwei linken Hände", habe also wenig Heimwerker-Erfahrung. Deshalb hier nur meine Vermutung,dass der Fernsehempfang nach dem selbst durchgeführten Austausch der Antennendose in irgendeiner Form gestört war.

    Deshalb kann ich nur raten, das Gespräch mit dem Vermieter und dem Handwerker zu suchen.

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    Wir sind am 7.2.2011 von unserer alten in die neue Wohnung umgezogen! TV hatten wir über Kabel...wir haben uns aber Internet und so von Kabel Deutschland geholt...hierfür wurde die bereits in der Wohnung vorhandene Dose gegen eine andere ausgetauscht...alles soweit kein Problem...funktionierte auch alles.

    Wir haben dann eben am 7.2.2011 die ursprüngliche Dose wieder angebracht.

    Habt Ihr denn nach der selbst durchgeführten Montage der ursprünglichen Antennendose den Fernsehempfang kontrolliert? Wenn Ihr zu Beginn eures Mietverhältnisses einen funktionierenden Kabelanschluss übernommen habt, dieser aber nach Eurem Auszug nicht mehr funktionierte, so handelt es sich hierbei sicherlich um einen versteckten Mangel. Denn kein Vermieter wird im Rahmen einer Wohnungsabnahme den vorhandenen Kabelanschluss überprüfen. Und liegt euch eine Kopie der Rechnung des Technikers vor, der die Dose instand gesetzt hat?

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    ... der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

    Vertragspartner in einem Mietverhältnis sind der Vermieter und der Mieter. Jede andere Person und somit auch der Lebenspartner, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, fallen unter den rechtlichen Begriff "Dritter".

    So gesehen stellt die Aufnahme Ihrer Lebensgefährtin in die Wohnung ohne Genehmigung durch den Vermieter einen Verstoss gegen den Mietvertrag dar. Aber: Generell haben Sie als Mieter ein Anrecht darauf, dass Ihre Lebensgefährtin in die Wohnung einzieht und der Vermieter hierfür die Genehmigung erteilt. Der Vermieter kann Ihnen die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aufnahme zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde oder aber Günde in der Person Ihrer Lebensgefährtin gegen eine Aufnahme sprechen. Bei letzterem ist der Maßstab allerdings ziemlich eng gesteckt.

    Fristlos kündigen kann Ihnen Ihrer Vermieter derzeit wohl nicht. Hierfür wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich.

    Ob es sinnvoll ist, den Lebensgefährten in den Mietvertrag aufzunehmen oder nicht, darüber läßt sich vortrefflich streiten.

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    Ich möchte alleine im Mietvertrag stehen bleiben um bei einer Trennung meine Wohnung auf jeden Fall zu behalten. (klingt irgendwie egoistisch, aber ist halt einfach so.

    Einerseits nachvollziebar. Aber wie verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn Sie im Falle einer Trennung aus der Wohnung ausziehen möchten oder aber im schlimmsten Fall Ihnen etwas zustossen sollte? Mann sollte schon gemeinsam sorgfältig abwägen, ob eine Aufnahme des Lebensgefährten in den Mietvertrag nicht doch sinnvoll ist.

    Ob Ihr Vermieter sein Einverständnis zur Aufnahme Ihrer Lebensgefährtin von einer Anpassung der Miete abhängig machen kann, wird sich hier im Forum sicherlich nicht so ohne weiteres beantworten lassen. Im Falle einer Untervermietung jedenfalls kann ein Vermieter einen sogenannten Untermietzuschlag fordern. So gesehen dürfte dies auch im Falle der Aufnahme der Lebensgefährtein nicht unbedingt ausgeschlossen sein.
    Wenn allerdings durch eine derartige Anpassung die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird, dürfte Ihr Vermieter allerdings schlechte Karten haben.

    Hier kann ich Berny nur zustimmen. Setzt euch so schnell wie möglich mit dem Vermieter in Verbindung (am besten das von Berny genannte Schreiben dann mit nehmen).

    Ist euch denn überhaupt bekannt, wie das Haus geleert werden soll? Ich meine bis zum 01.05.2011 sind noch gut zwei Wochen Zeit. Und wenn der Vermieter das Objekt einfach entrümpeln lassen möchte, dass sollte in der Zeit durch Firmen durchaus machbar sein.

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    Das hätte ich sofort nach Kenntnis gemacht (mündlich und schriftlich) und bei Erfolglosigkeit eine Einstweilige Verfügung beantragt

    Bislang habe ich mit 'einstweiligen Verfügungen' nur Erfahrung sammeln dürfen, wenn sprichwörtlich akuter Handlungsbedarf bestand, weil sozusagen Gefahr im Verzug war (sprich: in erster Linie bei unerlaubt getauschten Wohnungs- bzw. Haustürschlüsseln oder aber gesperrter Versorgungsleitungen). Ob sich das Entfernen einer Videokamera aber über eine einstweilige Verfügung regeln läßt... Hier kommt es dann sicherlich auch auf das Wohlwollen des Richters an.

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    Der Einsatz verdeckter Videokameras zur Kontrolle eines bestimmten Personenkreises stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen dies rechtfertigen (BGH, NJW 1995, 1955).

    Ob dies für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aureicht, vermag ich nicht zu beurteilen, habe aber meine Zweifel. Denn dies hängt wie so oft wieder einmal vom Einzelfall ab, und es es müßte sicherlich zunächst ergründet werden, warum die Videoüberwachung durch den Vermieter veranlaßt wurde. Allerdings dürfte es für den Vermieter schwer werden, ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen.

    Sie sollten Ihren Vermieter zunächst unter Hinweis auf das obige Urteil auffordern, die vorhandene Überwachungskamera zu entfernen.

    Die vorhandenen Gewerbeflächen sind sowohl bei der Verteilung der Grundsteuer, als auch beim Niederschlagswasser zu berücksichtigen. Ob die Garagen bei der Verteilung auch zu berücksichtigen sind, hängt sicherlich von der Art der baulichen Gegebenheit ab. Denn bei der bisher gewählten Verteilung werden die Wohneinheiten eindeutig benachteiligt.

    Was die Erhebung beider Steuerarten betrifft, so hat Mainschwimmer dies zutreffend erklärt.

    Auch wenn Sie eine möblierte Wohnung gemietet haben, so gelten die gleichen Kündigungsfristen wie bei unmöbliertem Wohnraum. Die einzige Ausnahme sind Fälle, in denen Mieter möblierten Wohnraum in der Wohnung des Vermieters anmieten. Aber das ist hier definitv nicht er Fall. Ihr Vermieter kann sich also nicht auf eine verkürzte Kündigungsfrist berufen.

    Ansonsten muss ich Berny zustimmen.

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    "3. Dazu muss man auch sagen, dass der Vermieter im Vertrag geschrieben hat, dass er 10m² noch selber mietet, obowhl er in der Wohnung nie gelebt hat seit A und B da wohnen. Was ändert das an dem Fall?"

    Hmm zahlt er denn auch Miete dafür? Aber selbst wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass der Vermieter 10 m² noch selbst nutzt, so bedeutet dies noch lange nicht, dass er jede x-beliebige Person in der Wohnung unterbringen dürfte. Das Nutzungsrecht würde sich dann höchstens auf das Nutzungsrecht des Vermieters in Person beziehen. Obwohl ich arge Zweifel habe, dass ein solcher Passus überhaupt Gültigkeit hat, da die Art des Nutzungsrechts nicht näher bezeichnet ist.

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