ZitatDabei ist die Nettomiete die einzig vergleichbare Größe.
So sieht es aus. Da der Vertrag in der bestehenden Form von Ihnen akzeptiert wurde, ist an der Situation auch nichts zu ändern.
ZitatDabei ist die Nettomiete die einzig vergleichbare Größe.
So sieht es aus. Da der Vertrag in der bestehenden Form von Ihnen akzeptiert wurde, ist an der Situation auch nichts zu ändern.
Ich glaube kaum, dass Ihre Tochter eine Rechnung bekommen wird.
Hier möchte sich meiner Meinung nach wieder einmal ein Vermieter bereichern.
Wenn ich das richtig verstehe, ist der Nachmieter nicht durch den Vermieter gesucht worden. Dann frage ich mich allerdings, welche Kosten diesem durch die Neuvermietung entstanden sind. Denn eine vorzeitige Vertragsauflösung verursacht in diesem Fall sicherlich keinen größeren Aufwand als eine vertragskonforme.
Mir ist der hier geschilderte Sachverhalt noch nicht ganz klar.
Über die Heizkostenabrechnung wurden Ihnen 44,60 Verbrauchseinheiten berechnet. Diese Verbrauchseinheiten sind mit dem ersten Teil der Anfangs geposteten Aufstellung identisch.
Na ganz so einfach ist es nun doch nicht.
Es können durchaus Gründe vorliegen, warum der Vermieter nicht in die Wohnung geduldet werden sollte, die wir aber nicht näher erörtern wollen.
Tatsache ist einerseits, dass sich ein Vermieter für eine Wohnungsbesichtigung anmelden muss. Und dies ist hier nicht geschehen.
Tatsache ist weiterhin, dass der Mieter Interessenten die Besichtigung ermöglichen muss. Und diese Besichtigung wurde durch den Mieter nicht verhindert.
Für die Einschaltung eines Rechtsanwalts bestand hier also absolut kein Handlungsbedarf.
ZitatDaraufhin bekam ich von Ihrem Anwalt meiner Vermieterin eine Aufforderung, 46,41€ zu entrichten, weil ich Ihr den Zutritt verweigert habe!
Lächerlich, mit welcher Begründung denn? Wenn Ihre Vermieterin der Meinung ist, nach diesem Vorfall ihren Anwalt zu konsultieren so muss sie auch dessen Rechnung begleichen.
Die Interessenten konnten die Wohnung besichtigen. Also ist der Vermieterin absolut kein Schaden entstanden. Und da Ihre Vermieterin nicht angemeldet war, brauchten Sie diese auch nicht in die Wohnung zu lassen. Sie mußten lediglich die Besichtigung durch Mietinteressenten gewährleisten. Und die wurde ja nicht verhindert.
Wenn Sie in dem gemieteten Objekt bleiben möchten, dann kann ich Ihnen auch nur empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Denn unter Berücksichtigung der vorliegenden schriftlichen Verkaufsabsicht klingt mir die jetzt angegebene Begründung für den Eigenbedarf als vorgeschoben.
Sollten Sie aber unter den gegebenen Umständen eh die Absicht haben, sich eine neue Bleibe zu suchen, spricht sicherlich nichts dagegen, mit dem Eigentümer über die Übernahme der Maklergebühr zu verhandeln. Schließlich kann sich ein Eigenbedarfsstreit noch einige Zeit hinziehen.
Ein Anrecht auf die Übernahme der Maklergebühr bzw. auch einen Mietverzicht seitens des Vermieters bei einem früheren Auszug haben Sie allerdings nicht. Hier hängt dann alles vom Verhandlungsgeschick ab.
Zitatwie "Berny" schon erwaehnt hat, im Mietvertrag mal nachschauen. Allg. gilt fuer Wartungskosten. Die reinen Wartungskosten fuer Betriebskostenpositionen sollten exakt im Mietvertrag erwaehnt werden Z.B. Kosten fuer die Wartung von Etagenheizungen usw.
Um es einfach auszudrücken - Nein:!!!
Die Wartung von Heizungsanlagen gehört zu den umlagefähigen Kosten laut Betriebskostenverordnung. Es reicht also ein gesetzeskonformer Hinweis auf die Betriebskostenverordnung.
ZitatDa aber von den "Eigenbedarf" kein Gebrauch gemacht wurde entsteht dadurch eine neue Situation. Mieter wohnt weiter in der Wohnung und zahlt die Miete, der Vermieter nimmt den Mietzins an. Damit ist ein "neues" Mietverhaeltnis ( unbefristeter Mietvertrag ) entstanden. Und der Zeitmietvertrag nicht mehr gueltig. Wohl aber der "neue" Mietvertrag, da er ja nicht gekuendigt wurde. Der neue Eigentuemer hat in der Regel mit den Erwerb der Mietwohnung auch die Rechten und Pflichten des Vormieters uebernommen.
Nur um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen:
Durch den Umstand, dass der Mieter zum vereinbarten Termin nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, wurde kein neues Mietverhältnis begründet und auch kein neuer Mietvertrag geschlossen. Vielmehr wurde der bestehende Mietvertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit gewandelt. Das heißt, der ursprünglich geschlossene Vertrag hat mit Ausnahme der Laufzeit in allen übrigen Punkten nach wie vor Bestand.
Hmm vielleicht sollte mit der neuen Mieterin und der Vermieterin besprochen werden, wofür der Abstellraum überhaupt genutzt werden soll.
Wenn der Raum gross genug ist, ließe sich das Problem unter Umständen durch verschließbare Verschläge innerhalb des Raumes lösen. Dadurch wäre dann auch die Zugänglichkeit zu den Meßeinrichtungen zu gewährleisten.
ZitatGrundsätzlich gehört sowas in einem solchen Gewerbemietobjekt zum Gebäude bzw. zur Mietsache.
Richtig Berny. Aber gerade im gastronomischen Bereich werden Wartungs- und Reparaturarbeiten an den dazu gehörigen Einrichtungen, und dazu zählt auch der Dunstabzug, in der Regel im Rahmen der Mietverträge dem Mieter aufgebürdet.
ZitatDie Wohnungsbaugenossenschaft hatte mich aufgrund der Schimmelproblematik Aufgefordert die Wohnung "immer" auf 20°C zu heizen.
Sagen wir mal so: Der Vermieter bzw. dessen Vertreter können viel fordern. Ob Sie sich an diese Forderung allerdings halten müssen, ist eine zweite Sache.
Zitat"Damals wurde mit der ETW ein TG-Stellplatz mitvermietet. Kann der Mieter den TG-Stellplatz kündigen,"
Nein, falls für Wohnung und Stellplatz nur ein MV besteht
Richtig, Berny. Aber es ist durchaus einen Versuch wert, mit dem Vermieter über die Rückgabe des Stellplatzes zu verhandeln, falls dieser vom Mieter nicht benötigt wird. Denn ich kann mir vorstellen, dass sich TG-Stellplätze auch leicht anderweitig vermieten lassen.
[QUOTE]Dann kam die BKA und ich wiedersprach dieser da man hier versuchte meine minderung wieder reinzuholen.Bis heute bekam ich keine neue BKA für 2009.
Auch der BKA von 2010 wiedersprach ich und forderte nun auch eine neue richtige BKA von 2009 und 2010 mit Fristsetzung an./QUOTE]
Zwar ist eine Mietminderung auch bei den Betriebskosten zu berücksichtigen, allerdings nur wenn die Höhe der Minderung bereits durch ein Urteil oder Anerkenntis des Vermieters festgesetzt wurde. Solange zwischen den Beteiligten Unklarheit oder Uneinigkeit über die Höhe oder die Berechtigung einer Minderung bestehen, besteht hier auch keine Verpflichtung des Vermieters die Abrechnung zu korrigieren.
Mit den Nebenkosten hat der Aufschlag für die Nutzung der Einrichtung wenig zu tun.
Wenn überhaupt, würde das nur funktionieren, wenn die Nebenkosten pauschal vereinbart würden. Ansonsten ist spätestens bei der Abrechnung der Ärger vorprogrammiert. Dies könnte auch bei einer eventuellen Anhebung der Pauschale passieren.
Andererseits, was passiert bei Schäden an den Einrichtungsgegenständen, wenn für den Untermieter nicht klar ersichtlich ist, welchen Anteil dieser für die Nutzung zahlt? Denn wenn Sie dem Untermieter die Einrichtung überlassen und dafür ein Entgelt (in welcher Form auch immer) vereinbaren, gilt die Einrichtung als mit vermietet. Und in diesen Fällen sind Sie dann auch für den Ersatz bzw. die Reparatur verantwortlich.
Ich würde zusätzlich zu der vereinbarten Miete und dem Nebenkostenabschlag eine Nutzungspauschale für die Einrichtung vereinbaren.
Nach Ihren Schilderungen könnte ich mir durchaus vorstellen, dass die vermieterseits ausgesprochenen Kündigungen nicht gerechtfertigt waren.
Sie sollten Sie aber anwaltliche Hilfe suchen
Ist Ihnen die Abrechnung in der hier geposteten Form übersandt worden?
Die Position 'Abr. Betriebskosten: 17,61' macht mich stutzig. Hier habe ich das Gefühl, dass Ihnen der Vermieter Gebühren für die Erteilung der Abrechnung berechnen möchte. Dies ist nicht zulässig.
Und wie Berny bereits gepostet hat: Der Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.05.2010 umfaßt auch nach meiner Rechnung 10 Monate. Und 10 x 200,00 € Vorauszahlung sind auch nach meiner Rechnung 2.000,00 € und nicht 1.800.00 €.
ZitatWie konnte ich auch erwarten, dass man hier einfach so eine Frage stellen kann und dann auch noch auf Antworten, Meinungen und Ratschläge warten
Wir werden eine Rechtsberatung aufsuchen und dagegen vorgehen.
Hmm wie kann ich auch erwarten, dass man in der Lage ist seinen Grips einzuschalten. Aber wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein Anwalt hilft, ein Volksfest zu verhindern oder aufgrund dessen eine Mietminderung durchzusetzen, dann viel Erfolg.
aber Berny - tzz tzz ![]()
(so langsam muss ich wieder unterm Tisch hervorkrabbeln)
Zitatdas Mietverhältniss endet laut Vetrag am 12. des Monats
Sind Sie da absolut sicher? Denn dies wäre schon äußerst ungewöhnlich und müßte dann im Mietvertrag auch explizit vereinbart worden sein. Und die gängigen, in Mietverträgen enthaltenen Vereinbarungen sehen eigentlich keine derartige Beendigung vor.
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