Ganz kurz: Dachrinnenreinigung zählt nicht automatisch zu den umlagefähigen Betriebskosten. Diese kann zwar gemäß der BetrKV unter 'sonstige Betriebskosten' vereinbart werden, muss dann aber explizit im Mietvertrag ausgewiesen sein.
Beiträge von Gruwo
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Hmm irgendwie verstehe ich jetzt die Frage nicht so ganz:
ZitatAufgrund des Kautionserlass verzichten die parteien wechselseitig für die dauer von 2 Jahren auf ihr Recht zu ordentlichen Kündigung des Mietvertrages und nehmen wechselseitig diesen Verzicht an. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren -gerechnet ab Mietbeginn- mit gesetzlicher Frist zulässig.
Der Passus sagt doch alles aus.
ZitatKann ja auch sein das ich berufsbedingt woanders Arbeit finde und mir dort auch noch ne Wohnung suchen muss oder will, weil man halt nicht pendeln will.
Hier heißt es abzuwägen, ob man bei einem Verzicht auf die Kaution bereit ist, sich für die Dauer von zwei Jahren an die Mietwohnung zu binden.
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Um mich kurz zu fassen und auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen:
Solange nicht alle Mieter den bestehenden Mietvertrag kündigen, hat dieser nach wie vor Gültigkeit. Dies betrifft auch die Vereinbarungen in Bezug auf die Miethöhe.
Im Gegenzug ist die Vermieterin allerdings nicht verpflichtet, den ausziehenden Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen.
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Wie bereits gepostet: Solange kein Mietvertrag unterzeichnet wurde, hat der Makler auch keinen Provisionsanspruch. So einfach ist das. Um einen Provisionsanspruch zu begründen muss die Tätigkeit eines Maklers zum Vertragsabschluss geführt haben.
Eine unterschriebene Selbstauskunft hat mit der Begründung eines Mietverhältnisses herzlich wenig zu tun.
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Nun droht der Makler mit "rechtlichen Schritten und einer Entschädigung in Höhe einer Monatsmiete".
Er kann drohen, so lange und so viel er möchte. Die Vermittlungstätigkeit eines Maklers muss zu einem Vertragsabschluss führen. Erst dann hat dieser einen Anspruch auf die vereinbarte Maklergebühr
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Sie sind lt. Mietvertrag verpflichtet die Wohnung zu renovieren. Da Sie das beim Einzug nicht getan haben ist sie beim Auszug fällig. In der Regel wird eine Wohnung alle 4 Jahre renoviert und zwar Decken, Wände, Fenster , Türen und Heizkörper. Der Preis der Renovierung beträgt ca. 4 500,-- Euro. Sie haben 14 Monate in der Wohnung gewohnt und ich schlage vor, dass Sie für die nicht ausgeführte Renovierun Euro 1 500,-- bezahlen. Damit wären auch kleinere Beschädigungen erledigt. Ich hoffe, dass Sie damit einverstanden sind.
Das Schreiben des Vermieters ist an sich schon einmal Blödsinn. Wurde eine Wohnung unrenoviert vermietet, so kann daraus nicht automatisch eine Renovierungspflicht für den Mieter abgeleitet werden.
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Upps Berny - Schwerwiegender Systemfehler.
Aber zum Glück sind ja Fernreisebusse seit kurzem zulässig

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Eine Unverschämtheit von der HV, dass sie Euch im Urlaub nicht angerufen haben!!
... bzw. ein Mitarbeiter der Hausverwaltung in den Urlaubsort nachgeflogen ist um die neuen Schlüssel für die Haustür persönlich auszuhändigen...
Gerade wenn es um defekte Schlösser der Eingangstüren geht, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Und dabei ist es eigentlich gängige Praxis, dass nicht 'alle Mieter' vorab oder im Anschluss schriftlich informiert werden, sondern der Austausch über einen Aushang bekannt gegeben wird. Der Verwalter wird in der Regel versuchen eine Möglichkeit zu finden, dass alle Mieter so schnell wie möglich in den Besitz der neuen Haustürschlüssel kommen können. Und hier ist die 'Trinkhalle um die Ecke' sicherlich die bessere Lösung, als ein Bewohner des Hauses, der nicht ständig anwesend ist.
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Unter Umständen schon. Klagen kann man immer. Was dabei allerdings heraus kommt, steht dann auf einem anderen Blatt. Hier spielen dann sicherlich die einzelnen Situationen der Mieter eine entscheidende Rolle. Wie die dann im Streitfall von einem Richter gewertet werden käme einer Weissagung gleich.
Allerdings: Wenn Sie bereit und in der Lage sind für die Miete der Wohnung alleine aufzukommen wäre sicherlich ein Gespräch mit dem Vermieter sinnvoll, ob dieser bereit ist, mit Ihnen als alleinigem Mieter ein neues Mietverhältnis zu begründen.
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Zitat
Nach dem Ergebnis und aus Anlass dieser Abrechnung erhöht sich die monatliche Miete um 21,00 Euro
Wie heißt es doch so schon: 'Grober Unfug'?
Abgesehen davon, dass bei einer Nachzahlung von ca. 12,00 € eine monatliche Anpassung von 21,00 € eine rechnerische Glanzleistung darstellt, so kann aufgrund der Nachzahlung auf keinen Fall die Miete angepasst werden. Der Vermieter darf allerdings die Vorauszahlungen für die Betriebskosten anpassen. Dies dann aber nur im angemessenen Rahmen.
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Hmm meine persönliche Meinung dazu: Ich würde keinem Vermieter empfehlen, seine Wohnung durch Einzelmietverträge an eine WG zu vermieten. Denn in diesem Fall trägt alleine der Vermieter das Risiko des Mietausfalls (falls z.B. ein oder zwei WG'ler kündigen und ausziehen).
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Als Grundsatz gilt: Treten beide Mieter im Mietvertrag als Hauptmieter auf, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Mietvertrages. Das heißt auch, eine Beendigung des Mietverhältnisses ist nur gemeinschaftlich möglich. Ob während der Mietdauer eine Partei aus der Wohnung auszieht ist unerheblich. Der ausziehende Mieter verbleibt weiterhin in der Haftung, es sei denn diese Partei wurde vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen. Eine Verpflichtung hierfür besteht für den Vermieter allerdings nicht.
Dies wiederum bedeutet, dass beide Mieter dem Vermieter auch in Bezug auf die vereinbarte Miete gesamtschuldnerisch haften. Wie die Mieter diese Miete untereinander aufteilen, ist für den Vermieter völlig uninteressant. Hier handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Mietern.
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also muss ichs renovieren obwohl ich nur 11 Monate drin gewohnt hab?
Diese Frage wird Ihnen hier im Forum keiner beantworten können. Denn ob Sie renovieren müssen oder nicht, hängt in erster Linie nicht von der Dauer des Mietverhältnisses ab, sondern vom Zustand des von Ihnen gemieteten Zimmers beim Auszug. Und da dieser nunmal hier nicht bekannt ist....
Festtellen läßt sich lediglich, dass die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln keine starren Fristen enthalten und somit gültig sind.
ZitatDer Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, deren Erforderlichkeit auf seinem
Mietgebrauch beruhtWenn also der jetzige Zustand des Zimmers nicht von dem Zustand bei Mietbeginn abweicht, ist eine Renovierung nicht erforderlich. Dies aber werden Sie sicherlich besser beurteilen können als die Teilnehmer in diesem Forum. Wenn Sie sich unsicher sind, würde ich empfehlen, mit dem Vermieter vor Beendigung des Mietverhältnisses einen Termin zu vereinbaren, in dem die Frage ob Renovierungen erforderlich sind, sicherlich besser geklärt werden kann.
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Über den gesamten Punkt 2 wurde eine große Klammer gezogen und eingetragen: gemäß Jahresabrechung monatl. Pauschale
Wie Berny bereits geschrieben hat: Wenn die Abrechnung später als ein Jahr nach Beendigung der Abrechnungsperiode zugegangen ist, kann der Vermieter keine Ansprüche auf eine Nachzahlung stellen. Guthaben müßte er allerdings erstatten.
ZitatDer Mieter kann sogar die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen...
Naja so nicht ganz richtig. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn überhaupt nicht abgerechnet wurde.
Allerdings: Wenn ich mir den Text im Mietvertrag anschaue, komme ich zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keine Nachzahlungen aus Abrechnungen gefordert und auch keine Guthaben erstattet werden müssen. Denn die 70,00 € wurden dem Wortlaut nach als 'Pauschale' vereinbart. Würde sich im Rahmen einer Abrechnung herausstellen, dass diese Pauschale nicht mehr ausreicht, so ist ein Anpassung möglich, allerdings nicht rückwirkend.
Ob eine derartige Vereinbarung zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt und müßte im Streitfall geprüft werden. Das gleiche gilt bei Streitigkeiten über die Kostenpositionen, die der Vermieter abrechnen darf. Denn einerseits wird auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen. Andererseits werden dann allerdings als umlagefähig vereinbart:
ZitatMüll, Kabel-TV, Wasser/Abwasser, Kaminkehrer.
Auch hier kann man sich nun vortrefflich streiten, welche Absicht hinter diesen Formulierungen im Vertrag steht.
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Eine Mietminderung um 100 % wird sicherlich nicht möglich sein, denn dies käme einer 'Unbenutzbarkeit der kompletten Wohnung' gleich. Und eine solche ist sicherlich nicht gegeben.
Eine Möglichkeit wäre z.B. die anteilige Fläche des Schlafzimmers an der Gesamtwohnfläche als Maßstab zu nehmen.
Allerdings: Bei allen zu findenden Minderungstabellen handelt es sich grundsätzlich nur um Richtlinien. Wenn sich Vermieter und Mieter über die Höhe der Minderung nicht einig sind, so kann diese nur durch ein Gerichtsurteil festgesetzt werden.
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Droht "nur" die fristlose Kündigung oder evtl. auch eine Schadensersatzforderung seitens des Vermieters
Ich schätze einmal beides. Denn Ihr Vermieter könnte agumentieren, dass Sie ihn durch Ihr Verhalten an einer wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung hindern.
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Ich selber sehe das aber nicht ein weil mir durch den ehemaligen Vermieter einige Kosten entstanden sind
Was Sie einsehen oder auch nicht, spielt bei der Beurteilung leider keine Rolle. Entscheidend für die Rückgabe der Wohnung sind die Vereinbarungen im Mietvertrag. Und darüber verlieren Sie hier leider kein Wort ....
Mängel in der Wohnung stehen auf einem anderen Blatt. Haben Sie diese Mängel dem Vermieter schriftlich mitgeteilt und ihn um Beseitigung gebeten?
ZitatNun möchte die Baugesellschaft natürlich das ich die Whg. komplett neu mit Rauhfaser ausstatte
Könnte tatsächlich überzogen sein. Art und Umfang von Schönheitsreparaturen richten sich einzig und alleine nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen
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Um es vielleicht etwas salopp auszudrücken: Für die Aussicht zahlen Sie keine Miete, sondern für das Nutzungsrecht an der Wohnung. Und vor allem hat ihr Vermieter auf die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück sicherlich keinen Einfluss.
Eine Mietminderung wird deshalb wenig Erfolgsaussichten haben. Wenn Sie das Nachbarhaus derart stört, bleibt nur die fristgemäße Kündigung Ihres Mietverhältnisses.
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Genauso wenig wie ein Vermieter dem Mieter vorschreiben kann, dass Schönheitsreparaturen durch 'einen Fachmann - sprich Maler' ausgeführt werden müssen, kann und darf er den Farbton, geschweige denn die Art des zu verwendenen Materials bestimmen.
Insbesondere im Hinblick auf die letzten BGH-Urteile sind solche Vereinbarungen von vorne herein ungültig.
Und: Ob es Sinn macht, das Silikatfarbe vorgeschrieben ist, mag auf einem anderen Blatt stehen. Allerdings spricht ja nichts dagegen, mit dem Vermieter zu klären, ob er sich an den Mehrkosten für die spezielle Farbe in irgendeiner Form beteiligt.
Mit Individualvereinbarungen bei Schönheitsreparaturen ist das heutzutage so eine Sache. Nicht umsonst wird empfohlen, Individualvereinbarungen in diesem Bereich auch in das Übergabeprotokoll aufzunehmen....
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Zitat
Nein, die Formulierung im MV ist doch eindeutig, oder
Beurteile ich anders. Ich halte diese Vereinbarung für nichtig.
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