Beiträge von Gruwo

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    Während meine Kündigungsfrist lief, hat eine Maklerin meine damalig noch eigerichtete Wohnung fotografiert und ins Inet gesetzt

    Ich gehe doch davon aus, dass Sie damals bei der Aufnahme der Fotos dabei waren und gebe zu bedenken, dass unter Umständen auch ein Stillschweigen als Einverständnis gewertet werden kann.

    Wenn Sie nicht möchten, dass Bilder mit ihren Einrichtungsgegenständen veröffentlicht werden, so hätten Sie Ihr Veto meiner Meinung nach sofort während der Aufnahme der Bilder, spätestens aber bei der Erstveröffentlichung einlegen müssen.

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    Ich habe vor ca. 4 Jahren eine Wohnung gemietet, mit einem Mietvertrag, der einen ziemlich an die Wohnung gefesselt hat, vonwegen die Wohnung ist nur bis zum 15.08 kündbar und danach zählt das nicht mehr

    Es bestehen doch ernsthafte Zweifel, dass eine derartige, vor vier Jahren getroffene Vereinbarung rechtsgültig ist. Und um das zu prüfen wäre schon der Wortlaut aus dem Mietvertrag hilfreich.

    Andererseits: Wenn ein Mietverhältnis seitens des Vermieters wegen Mietrückständen fristlos gekündigt wurde, diese Rückstände allerdings ausgeglichen wurde, so ist die fristlose Kündigung hinfällig. Das wiederum heißt, der ursprünglich geschlossene Mietvertrag hat weiterhin Bestand.

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    Kann man im Übernahmeprotokoll eine Ergänzung zum Vertrag aufnehmen, sodass man bei Auszug nicht noch einmal streichen bzw. renovieren muss? Oder muss der Vermieter für einen anständigen Zustand sorgen?

    Ist denn im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen worden wie die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wird? Wenn ja so ist der Vermieter in der Pflicht, diesen Zustand herzustellen.

    Auch im Übergabeprotokoll können durchaus vom Mietvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Da es sich dabei um Indivicualvereinbarungen handelt, haben diese auch Gültigkeit.

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    Niemand hat mir "einen Bären aufgebunden". Solange der Vertrag vom Vormieter nicht gekündigt ist, ist die Leitung, die zu meiner Wohnung gehört, bei der Telekom noch belegt - nämlich von eben diesem Vormieter. Demnach kann mein Anbieter die Leitung bei der Telekom nicht für mich freischalten lassen.

    Finde ich reichlich merkwürdig. Wie kann es denn dann sein, dass z.B. Internetverträge nicht gekündigt werden können, wenn ein Teilnehmer seine Wohnung wechselt, sondern diese an die einst abgeschlossene Vertragslaufzeit gebunden sind, selbst wenn der entsprechende Anbieter diesen in der neuen Wohnung keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann?. Ich vermute eher dass die Telekom hier einfach wieder mauert, da ein anderer Anbieter im Spiel.

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    Da ein die Balkonfläche zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet wird, ist schon relevant, ob er da ist oder nicht. Zumal ich ihn zahle.

    Woher nehmen Sie diese Erkenntnis? Ist in Ihrem Mietvertrag erkennbar vereinbart, dass der zweite Balkon Bestandteil der Wohnung bei Vertragsunterzeichnung war oder aber wurde verbindlich im Mietvertrag vereinbart, dass der Balkon nachträglich geschaffen wird?

    Wenn Wohnungen nachträglich mit Balkonen versehen werden, geschieht dies in der Regel durch Modernisierungsmaßnahmen, die im Anschluss zu einer Erhöhung der Miete führen.

    Sagen wir mal so: Für Verträge die ein Dritter (Vormieter) mit irgendwelchen Anbietern geschlossen hat, kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Denn darauf hat dieser absolut keinen Einfluss. Wenn überhaupt kann hier nur der Vormieter zur Rechenschaft gezogen werden.

    Allerdings verstehe ich das Problem an sich nicht. Denn soweit mit bekannt, sind entsprechende Verträge in der Regel an eine Person und nicht an eine Wohnung gebunden. Da wird Euch wohl Euer Telefon- bzw. Internetanbieter sprichwörtlich 'einen Bären aufgebunden' haben.

    Was die übrigen, hier geschilderten Mängel betrifft, für deren Beseitigung ist Euch gegenüber der Vermieter verantwortlich. Aufgrund der Art der Mängel wird eine Mietminderung allerdings nur gering ausfallen können. Hier wäre sicherlich das Mittel der 'Selbsthilfe' der geeignetere Weg.

    Siehe auch: Wohnungsmangel Beseitigung Selbsthilfe

    Ich gehe momentan auch mal davon aus, dass hier das Mietverhältnis aufgrund von Mietrückständen seitens des Vermieters fristlos gekündigt wurde.

    Im Falle einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses hat der Vermieter das Recht, den ihm im Rahmen einer dreimonatigen Kündigungfrist bis zur Neuvermietung der Wohnung entstehenden Mietausfall (Kaltmiete) als Schadenersatz geltend zu machen.

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    Um es einmal für den Leihen zusammenzufassen: Ich kann mich also auf zwei Dinge (Fehler, die mein Vermieter gemacht hat) zurückziehen:
    1.) In meinem Mietvertrag wurde keine Höchstgrenze festgelegt (die Pünktchen sind nicht ausgefüllt) und somit ist diese Klausel im Mietvertrag unwirksam.
    2.) Der Mehrfachschließmechanismus der Tür gilt nicht als Bestandteil des täglichen Gebrauchs und darf somit mich Bestandteil von Kleinreparaturen sein.

    1. Für eine wirksame Kleinreparaturenregelung in Ihrem Mietvertrag fehlen die summenmäßigen Angaben.

    Selbst wenn eine wirksame Klausel vereinbart wäre, so dürfen die Kosten für eine einzelne Reparatur die im Vertrag vereinbarte Summe nicht überschreiten. Sind die Kosten höher, so trägt diese der Vermieter alleine.

    2. Der Schließmechanismus zählt zu den Kleinreparaturen. Als Faustregel gilt: Alles was dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt. Und ein Türschloss gehört nunmal dazu.

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    wenn zwei Hauptmieter sind und zwei Untermieter, wird der Vertrag zwischen den Vermieter und den Hauptmieter geregelt.
    Wenn einer der Hauptmieter aus den Vertrag entlassen wird, dann besteht mit den noch vorhandenen Hauptmieter das Mietverhaeltnis ( unter bisherigen Bedingungen weiter ).

    Insoweit schon richtig. Voraussetzung ist allerdings, dass er Vermieter den auszugswilligen Hauptmieter freiwillig aus dem bestehenden Mietvertrag entläßt.

    Da wir weder die Gegebenheiten im Mietobjekt (wieviele Wohnungen und welche Mieparteien sind vorhanden), noch den Inhalt des Mietvertrages zu den vereinbarten Zahlungen kennen, wird hier momentan auch keine verbindliche Antwort möglich sein.

    Deshalb nur soviel:

    Wenn die Nebenkosten als 'Pauschale' vereinbart wurden, sind diese während der Mietzeit in der vollen Höhe zu zahlen, ohne das eine Abrechnung erfolgt.

    Alternative: Es wurde statt einer Pauschale eine Vorauszahlung vereinbart. In diesem Fall rechnet der Vermieter eine kompletten Abrechnungszeitraum (zwölf Monate) mit den Mietern ab und verteilt alle umlagefähigen Kosten anhand der Nutzungszeiträume auf die Mieter. Der Mieter hier wäre also mit einem Zeitraum von drei Monaten an den im Abrechnungszeitraum entstehenden Kosten zu beteiligen. Welche Kosten der Vermieter mit den Mietern abrechnen darf, sollte und müßte wiederum im Mietvertrag vereinbart sein.

    Zu den abrechnungsfähigen Kosten zählen dann auch die Heizkosten. Wenn das Objekt nicht mit Meßgeräten für die Erfassung der Heizungsverbräuche ausgestattet ist, hat der Vermieter nur die Möglichkeit die Heizkosten anhand der Wohnfläche und der Nutzungszeiträume auf die Mieter zu verteilen. Dabei ist es völlig unerheblich welcher Mieter nun wieviel Heizenergie während der Mietdauer verbraucht hat.

    Ob nun bei der Verteilung der Heizkosten die Heizkostenverordnung (HeizKV) Anwendung finden muss, hängt wiederum von den Gegebenheiten im Mietobjekt ab. Aber dazu fehlen hier wiederum die entsprechenden Angaben.

    So einfach ist es nun leider doch nicht.

    Generell ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Hauptmieter aus dem Mietvertrag zu entlassen bzw. einem Wechsel der Hauptmieter zuzustimmen. Das wiederum heißt, der derzeit bestehende Mietvertrag kann nur von beiden Hauptmietern gemeinsam beendet werden. Dies würde auch eine Beendigung der Untermietverträge bedeuten. Somit müßte also tatsächlich ein neuer Mietvetrag geschlossen werden, wenn Personen in der Wohnung verbleiben möchten und ein Hauptmietwechsel stattfindet.

    Ob der Vermieter unter Umständen nicht doch einem Wechsel der Hauptmieter zustimmen muss hängt wiederum von den Vereinbarungen im bestehenden Mietvertrag sowie den bestehenden Gegebenheiten ab und würde einer Prüfung der einzelenen Lebensumstände der Hauptmieter bedürfen, was den Rahmen dieses Forums sicherlich sprengt.

    Der Anwalt des Mieterbundes teilt Ihnen mit, dass er zwar die Auffassung vertritt, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend ist. Andererseits der Ausgang eines Rechtsstreits aufgrund der vermieterfreundlichen Rechtsprechnug der Erstinstanzen ungewiss ist.

    Und dennoch erwarten Sie jetzt hier im Forum eindeutigere Antworten?

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    Ich finde diese Androhung meines Vermieters einfach nur unfair und ungerechtfertigt.

    Hmm ich nicht. Ihr Vermieter hat nur die Möglichkeit in einem Rundschreiben an 'alle' Mieter auf die herrschenden Mißstände und die sich dadurch eventuell ergebenden Konsequenzein hinzwuweisen. Letztendlich liegt es allerdings an den Mietern die Mülltrennung in den Griff zu bekommen.

    Ein gemeinsam unterschriebener Mietvertrag kann auch nur gemeinsam beendet werden. Auch im Falle einer Trennung ist ein Vermieter nicht verpflichtet nur einen Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen.

    Das heißt wiederum daß Sie zwar aus der Wohnung ausziehen können, dem Vermieter gegenüber aber bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses für die Erfüllung des Mietvertrages haften.

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    Ich finde es ungeheuerlich, wie hier einige mit ihrer überheblichen und herablassenden Art versuchen Leute zu verärgern und offensichtlich nicht Willens sind hilfreich einem gestellten Problem an den Kragen zu gehen.

    Na klasse. Schon wieder jemand der die Meinung vertritt Forenteilnehmer anhand eines einzelnen Threads beurteilen zu können.

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