Beiträge von Gruwo

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    Kommt drauf an, was durch wessen Schuld kaputt gegangen ist.

    Nöö Berny. Der Vermieter ist für die Versorgung seiner Wohnungen mit Warmwasser verantwortlich. Dazu gehört auch die Reparatur defekter Warmwasserboiler (unabhängig davon, wodurch der Schaden entstanden ist). Wenn sich herausstellt, dass der Schaden am Gerät durch den Mieter verursacht wurde, dann kann er Schadenersatzansprüche geltend machen. Allerdings dürfte dies in den seltensten Fällen gelingen.

    Hmm: Zwei Heizköper im Keller finde ich schon reichlich ungewöhnlich. Wozu werden diese denn überhaupt benötigt? Das sollte zunächst mit dem Vermieter geklärt werden. Andererseits könnte ich mir auch vorstellen, dass über diese Heizkörper nicht nur die Keller sondern auch das Treppenhaus erwärmt werden, was wiederum den Vorteil mit sich bringt, dass beim Öffnen der Wohnungstüren keine Kaltluft in die Wohnungen gelangt.

    Ob dies allerdings wirklich erforderlich ist und ob mann dann nicht lieber aus Energiespargründen die Heizkörper im Keller auf Frostschutz stellt und in dieser Stellung durch Demontage der Thermostatventile die Heizkörper veriegelt, sollte ebenfalls mit dem Vermieter erörtert werden.

    Nebenbei: Für die Kosten der Beheizung der Kellerräume sind nicht Sie alleine zuständig. Aber auch hier kann zunächst nur ein Gespräch mit dem Vermieter weiter helfen.

    Zitat

    ich habe ein dringliches Problem. Meine Tochter bewohnt eine kleine Wohnung, deren Eigentümer kürzlich gewechselt hat.
    Nun erfahre ich eben, daß heute der neue Eigentümer einen neuen Mietvertrag vorgelegt hat - den Töchterchen in Angst um ihre Bleibe sofort kritiklos unterschrieben hat.

    Hmm ist der Käufer der Wohnung überhaupt schon Eigentümer und somit berechtigt Verträge abzuschliessen? Denn mit der Unterschrift unter einen Kaufvertrag ist der Eigentumsübergang noch lange nicht vollzogen.

    Zitat

    der Mieter dieser Wohnung teilt nach 4 Wochen mit, dass er für längere Zeit ins Ausland muss und daher nicht mehr in der Wohnung bleiben möchte.

    Wie Berny bereits geschrieben hat, berechtigt dieser Umstand den Mieter auf keinen Fall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Das heißt: Auch in diesem Fall muss der Mieter die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

    Sofern im Mietvertrag diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wurde, ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu aktzeptieren, geschweige denn sich selbst um einen solchen zu bemühen.

    Zitat

    Als der Vermieter den Mieter darauf ansprach, ob er die Kosten für die Internet-Annonce übernimmt, verneinte der Mieter

    Nun einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat der Vermieter sicherlich nicht, aber aus meiner Sicht zumindest einen moralischen.

    Zitat

    ... und verlangt auch die erste Monatsmiete (Oktober) zurück, weil er ja bis jetzt nicht in der Wohnung gelebt hätte sondern nur renoviert.

    Selten so gelacht. Es ist völlig uninteressant, wie der Mieter die Wohnung seit Mietbeginn nutzt.

    Einem derart 'frechen' Mieter würde ich als Vermieter keinen weiteren Schritt mehr entgegen kommen.

    siehe § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    Was Sie hätten machen können ist fristlos zu kündigen, da Ihnen der Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Dieses Recht haben Sie immer noch. In diesem Fall hätten Ihnen sicherlich Schadenersatzansprüche gegen Ihren Vermieter zugestanden. Statt dessen haben Sie sich auf die Stellung einer Ersatzwohnung durch den Vermieter eingelassen, wohlweislich in Kenntnis des Zustands in dieser Ersatzwohnung.

    Ob der Zustand dieser Ersatzwohnung zum Einbehalt der Miete berechtigt, wird im Streitfall nur ein Richter beurteilen.

    Nach meiner Beurteilung werden Sie um eine Klage gegen Ihren Vermieter nicht herum kommen.

    Der Makler hingegen hat seinen Job mit der Unterzeichnung des Mietverrages erfüllt.

    [QUOTE]Auf mehreren Seiten habe ich jetzt schon etwas von einem Verkehrssicherungsgesetz gelesen, welches den Vermieter dazu "zwingt", das Grundstück gegen unbefugtes Betreten bzw. spielene Kinder vor ggf. aufkommenden Gefahren (Straßenverkehr etc.) zu schützen. Hier ist dann u.a. das Einfamilien(reihen)haus mit Garten aufgeführt.
    Die Kosten sind aber dann auf den/die Mieter umlegbar.[/QUOTE]

    Bei der Erstinstallation ist dies dann sicherlich in diesen Fällen im Rahmen einer Modernisierung möglich. Bei der Instandhaltungen sieht es aber anders aus.

    Nun, wenn es um Personenschlüssel geht, ist der Schlüssel

    Person(en) * Monate

    die einfachste Berechnungsform, da dadurch jeder im Haus wohnenden Person pro Monat 1 Anteil zugewiesen wird. Genauer wäre lediglich noch

    Person(en) * Tage

    Nur eine derartige Rechnerei möchte ich allerdings keinem zumuten.

    Es ist nunmal leider so geregelt, dass ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag auch nur gemeinsam beendet werden kann, und kein Vermieter verpflichtet ist, eine einzelne Person aus einem solchen Vertrag zu entlassen. Dies kann nur durch ein Gerichtsurteil bewirkt werden. Nebebei: bei Ehescheidungen wird dies unter Umständen durch Scheidungsurteile geregelt.

    Zitat

    Bzgl. der zusätzlichen finanziellen Sicherheit ist es so, dass mein Ex einen bis zum Frühjahr befristeten Arbeitsvertrag hat, der nicht verlängert wird. Also im Prinzip ist es ab Frühjahr eh egal, ob er da noch drinsteht oder nicht, weil er ab dann keine finanziellen Sicherheiten mehr hat. Das habe ich der HV aber noch nicht gesteckt, weil das zum einen den Eindruck erweckt, als wenn ich ihm in Rücken fallen würde. Außerdem habe ich Angst, dass sie uns dann womöglich kündigen, weil die finanzielle Sicherheit nicht mehr der Ausgangssituation entspricht

    Das ist Ihre Sicht der Dinge. Für den Vermieter allerdings völlig irrelevant. Denn auch ein erwirkter Schuldtitel hat nach wie vor 30 Jahre Gültigkeit. Und was die Zukunft auch für Ihren Ex bringt, geht in den Bereich der Spekulation.

    [QUOTE]„Der Mietzins beträgt 165 Euro warm, möbliert und (handschriftlich) verbrauchsabhängig. Nebenkosten werden anteilig in Höhe (handschriftlich) von 1,5 Euro der tatsächlichen Gesamtkosten umgelegt“."[/QUOTE]

    Hmm - Wenn ich diesen Passus jetzt richtig interpretiere, möchte die Vermieterin pro 1 Euro Betriebskosten 1,50 Euro berechnen. Ich glaube kaum, dass eine derartige Praxis zulässig ist.

    An sich sind die Vereinbarungen widersprüchlich. Wenn eine 'Warmmiete' vereinbart wurde, kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.

    Zitat

    Leider geht es um die Entwässerung und so viel ich weiß ist es dabei üblich personenbezogen abzurechnen.

    Dem ist tatsächlich nicht so. Der Abrechnungsmaßstab selbst ist seit der Mietrechtsreform in

    § 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    geregelt. Also alles, was nicht durch Meßgeräte erfaßt oder wo der Abrechnungsmaßstab nicht durch die direkte Berechnung dritter Stellen (z.B. Müllgebühren, Kabelfernsehen)nachweisbar ist, ist nach Wohnfläche zu berechnen.

    Vor der Mietrechtsreform wurde für Verbrauchskosten sehr gerne der Personenschlüssel verwendet. Aber inzwischen ist dieser Schlüssel (sicherlich auch zu recht) umstritten. Denn es ist fraglich, ob beispielsweise ein berufstätiger Zwei-Personen-Haushalt einen höheren Wasserverbrauch als ein Haushalt mit einer Person hat, die sich ständig in der Wohnung aufhält.

    Entscheidend bei der Abrechnung ist zunächst die Vereinbarung in den Mietverträgen. Ist dort zum Abrechnungsschlüssel nichts vereinbart, entscheidet die Praxis aus der Vergangenheit. Wurde in der Vergangeheit bereits ein Personenschlüssel verwendet, so ist der zunächst auch weiterhin zu berücksichtigen. Denn Änderungen im Abrechnungsschlüssel sind zwar möglich, müssen den Mietern allerdings 'vor Beginn der Abrechnungsperiode'schriftlich mitgeteilt werden.

    Zu Deiner Frage:

    Zitat

    Wenn kein Mieter innerhalb des Abrechnugszeitraum aus- oder einzieht wäre für mich deine Rechnung auch erste Wahl.

    Wenn ein Mieter allerdings nicht die ganze Zeit des Abrechnungszeitraum eine Wohnung mietet, stellt sich die Frage warum dieser Mieter in die Durchschnittsberechnung über Zeiten einbezogen wird, in denen er nicht zur Miete wohnte

    Bei dem Schlüssel Person * Monate wird er dies sicherlich nicht. Denn der Gesamtschlüssel wird aus den in den einzelnen Wohnungen während des Abrechnungszeitraums lebenden Personen ermittelt. Ich habe mich bei dem ersten Beispiel nur an deinen Vorgaben orientiert. Und zwei Personen, die in einer Wohnung 6 Monate wohnen sind nun einmal mit einer Person, die 12 Monate dort wohnt bei einem Personenschlüssel identisch. Hier aber ein anderes Beispiel, dass hoffentlich zu einem besseren Verständnis führt.

    Beispiel:

    Wohnung A
    Mieter A = 9 Monate mit 2 Personen
    Mieter B = 3 Monate mit 1 Person

    Wohnung B
    Mieter C = 2 Monate mit 3 Personen
    Leerstand = 3 Monate
    Mieter D = 7 Monate mit 2 Personen

    Abrechnungsschlüssel:
    Mieter A = 2 x 9 = 18 Anteile
    Mieter B = 1 x 3 = 3 Anteile
    Mieter C = 2 x 3 = 6 Anteile
    Leerstand 1 x 3 = 3 Anteile
    Mieter D = 7 x 2 = 14 Anteile
    Gesamtschlüssel = 44 Anteile

    Wenn jetzt der Verbrauch durch den Gesamtschlüssel dividiert und mit den Schlüssel jeder einzelnen Mietpartei multipliziert wird, sind die Kosten jeder Partei schnell und genau ermittelt.

    Zitat

    Der Vertrag kann nach der Mindestlaufzeit vom Mitglied und allen weiteren Vertragspartnern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. ...

    Vom Wortlaut her ist die Vereinbarung schon recht eindeutig. Eine Kündigung ist erst 'nach' Ablauf der Mindestlaufzeit und nicht 'zum' Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Dies bedeutet dann tatsächlich eine Mietdauer von 15 Monaten.

    Ob allerdings die in der Nutzungsvereinbarung enthaltenen Passagen als Kündigungsverzicht gewertet werden können, mag dahingestellt bleiben. Dem Wortlaut nach habe ich da eher Zweifel. Denn der Wortlaut deutet auf einen Zeitmietvertrag hin. Und diese gibt es in der hier verwendeten Form nicht mehr.

    Der einfachste Weg bei Personenschlüssel ist sicherlich der Faktor Personen x Monate.

    In Ihrem Beispiel:

    Erste Wohneinheit:
    1 Person x 12 Monate = 12 Anteile
    Zweite Wohneinheit
    1 Person x 6 Monate = 6 Anteile (Leerstand)
    2 Persionen x 6 Monte = 12 Anteile
    Gesamtanteile (12+6+12)= 30

    Verteilung:
    Erste Wohneinheit:
    1.200,00 € / 30 Gesamtanteile x 12 Anteile = 480,00 €

    Zweite Wohneinheit:
    1.200,00 € / 30 Gesamtanteile x 6 Anteile = 240,00 € (Leerstand)
    1.200,00 € / 30 Gesamtanteile x 12 Anteile = 480,00 €

    Mit diesem Schlüssel lassen sich auch wechselnde Personenzahlen in einem Mietverhältnis einfach berechnen.

    Bis vor kurzem bin ich auch immer davon ausgegangen.

    Inzwischen ist aber durch Gerichtsurteile, und wenn ich mich jetzt nicht irre auch durch den BGH, bestätigt, dass bei Kauf von Meßeinrichtungen die Erstinstallation Eigentümerkosten sind, der anschließende Austausch im Rahmen der Eichfristen aber wohl umlagefähig ist.

    Der Vermieter wird in der Regel für die ordnungsgemäße Müllabfuhr verantwortlich gemacht und ist auch der erste Ansprechpartner, wenn es hier zu Problemen kommt. Und ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Vermieter eine derartige Änderung willkürlich vornimmt, denn schließlich geht der Vermieter auch mit den Kosten für die Müllbeseitigung in Vorleistung.

    Aber: Unter Umständen hat eine derartige Maßnahme ja auch eine erzieherische Wirkung....

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