läuft der Mietvertrag ausschließlich auf den Namen der Mutter?
Verstehe ich jetzt nicht - siehe Abs. 2.
läuft der Mietvertrag ausschließlich auf den Namen der Mutter?
Verstehe ich jetzt nicht - siehe Abs. 2.
Wenn der Vermieter nicht an die Nachzahlung gelangt ist (aus welchem Grund auch immer) und Sie die Wohnung zusammen mit Ihrer verstorbenen Mutter bewohnt haben, ist die Frage an sich eigentlich überflüssig. - Selbstverständlich.
also selbst wenn der Roman hier nocvh einmal gepostet wäre, er wäre nicht besser. Die Aussagen hier wie dort sind -mit Verlaub- Bullshit. Diese hohe Abweichung hat der Vermieter zu erklären, vorher läuft gar nichts.
Aha - Dann auf diesem Weg:
Deutscher Mieterbund e.V.: wasserzähler
BGH Nebenkosten Abrechnungszeitraum Verbrauchskosten
Ok ich geb zu, dass ich mich mit der Aussage dass der 'Gesetzgeber'eine Abweichung von 20 % zwischen dem Verbrauch aller Zwischenzähler und dem Hauptzähler zuläßt etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt habe. Aber inwzsichen konnte ich noch weitere Gerichtsurteile ausfindig machen, die der Auffassung des LG Braunschweig folgen.
ZitatDie Sache ist doch eigentlich recht einfach: wenn die Summe der einzelnen Ablesewerte der Mieter nicht übereinstimmt mit dem Wert des Hauptzählers, dann ist es Sache des Vermieters, die Differenz zu klären. Vorstellbar wäre zum Beispiel auch ein Schaden in der Zuleitung, undichte Rohre etc.pp.
Lösung für die Mieter: in dem Beleg der Stadtwerke steht der Pries pro Einheit. Diesen mit dem eigenen Verbrauch multiplizieren, den Betrag dem Vermieter mitteilen und die Nachzahlung entsprechend angepasst leisten, fertig.
Naja wäre schon schön, wenn es so einfach wäre. Aber das Thema hatten wir vor kurzem erst und ich habe wenig Lust hier noch einmal einen Roman zu posten. Deshalb:
mmh, noch mal konkret nachgehakt: im Standard-Mietvertrag stehen sehr viele Posten, die über Jahre aber gar nicht abgerechnet wurden. Nun kommt "auf einmal" ein Posten davon erstmalig in die Abrechnung.
Das ist meines Erachtens nicht statthaft, da der Mieter einen Vertrauensschutz hat. Wenn jahrelang nur -sagen wir- 4 Posten in der Abrechnung standen und auf dieser Basis die Höhe der Vorauszahlungen erfolgt, dann kann nicht plötzlich auf einer Abrechnung ein fünfter Posten erscheinen.
Richtigerweise muss also eine erlaubte weitere Position angekündigt werden und wenn es ein hinsichtlich der Mehrbelastung beachtlicher Betrag ist, muss die Vorauszahlung angepasst werden.
Auch wenn vertraglich vereinbarte Betriebskosten in der Vergangenheit nicht abgerechnet wurden so muss der Vermieter eine zukünftige Abrechnung weder ankündigen noch die Vorauszahlungen anpassen. Entscheidend sind lediglich die vertraglichen Vereinbarungen. Einzig eine rückwirkende Abrechnung ist nicht zulässig.
ZitatAber es hat sich seit diesen Schreiben nichts geändert. Dem Vermieter interessiert es einfach nicht, Hauptsache die Miete kommt.
Bei dieser Aussage habe ich mal wieder ein Verständnisproblem. Wenn das Kfz. Ihres Nachbarn Sie behindert, warum soll dann der Vermieter dafür sorgen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Hmm - könnte eventuell damit zusammenhängen, dass derjenige, der den Abschleppdienst beauftragt auch zunächst die Kosten zahlen darf. Und dieses Risiko auf den Vermieter abzuwälzen ist scheinbar immer der einfachste Weg.
Effektiver wäre es sicherlich dem Vermieter zu ermöglichen, weitere Schritte zu unternehmen, indem z.B. das Fehlverhalten Ihres Nachbarn ausreichend dokumentiert wird.
Um die Angelegenheit etwas zu entspannen - Googlen Sie einfach einmal nach:
mietrecht bereitstellung von warmwasser
Das ist das Problem bei den Wohnberechtigungsscheinen wir mir scheint.
Eigentlich sollte ein B-Schein personenbezogen und nicht objektbezogen ausgestellt werden. Warum dies bei den Ämtern allerdings anders gesehen wird, ist und bleibt mir ein Rätsel.
Momentan kann ich in den beiden Abrechnungen keine Ungereimtheiten erkennen. Das in der letzten Abrechnungsperiode für weniger Heizöl höhere Kosten angefallen sind, ist in der Preissteigerung begründet.
Es bleibt aber noch immer die Möglichkeit die Belege für die Heizöllieferungen beim Vermieter einzusehen.
@ Mietet88
Es ist ja nicht so, dass die Heizung hier nicht funktioniert, sondern von zwei Heizkreisläufen einer ausgefallen ist und momentan durch den anderen Kreislauf entlastet wird. Wenn dadurch die Wohnung ausreichend beheizt werden kann so stellt das für mich noch keinen Grund für eine Mietminderung dar.
Das ändert sicherlich nichts an der Tatsache, dass der bestehende Mangel durch den Vermieter behoben werden muss. Nur sollte man dem Vermieter hier auch die Chance dafür einräumen.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden haben, funktioniert derzeit von zwei vorhandenen Heizkreisläufen nur noch einer bis zur endgültigen Reparatur des defekten Kreislaufes.
Ob dadurch allerdings tatsächlich eine Mehrbelastung entsteht, wird sicherlich erst die entsprechende Abrechnung erkennen lassen.
Die Möglichkeit einer Mietminderung sehe ich hier allerdings nicht, sofern die Wohnung ansonsten ausreichend erwärmt werden kann.
Geben Sie Ihrem Vermieter zunächst die Chance den Mangel zu beheben. Denn auch Heizungsmonteure führen nicht sämtliche Ersatzteile mit sich.
Es bleibt Ihrem Vermieter überlassen, ob der die Kosten für eine nur alle zwei Jahre stattfindende Messung auf beide Jahre verteilt oder nur jeweils dann berechnet, wenn diese tatsächlich anfallen.
Deshalb sollten Sie die Belege bei Ihrem Vermieter einsehen.
Es bringt absolut nichts, die Verbräuche der einzelnen Häuser zu vergleichen. Entscheidend ist eher, welche Gesamtkosten und Verbräuche in Ihrem Haus in den Jahren 2009 und 2010 berechnet wurden.
Aber wie gesagt: Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Vermieter und lassen sich die Belege für die Abrechnungen der Jahre 2009 und 2010 zeigen.
[QUOTE]2009 habe ich nach gleicher Berechnung mit den entsprechenden Werten für 2009
1,57210€ pro m³ Wasser und 1,92188€ pro m³ Abwasser bezahlt./QUOTE]
@ Berny:
Wenn ich mir die Unterschiede der über die Betriebskostenabrechnung berechneten Kubikmeterpreise zwischen den Jahren 2009 und 2010 so anschaue, fällt zu den von den Vesorgern berechneten Preisen doch schon ein erheblicher Unterschied auf. Und dies wird wohl auf die Verwendung des Abflußprinzips zurück zu führen sein.
Insbesondere bei Häusern mit häufigem Mieterwechsel, unterschiedlicher Mieterstruktur und auch längeren Leerständen können so erhebliche Unterschiede schon zustande kommen.
Dies ist auch einer der Gründe, aus denen ich das Abflußprinzip bei verbrauchsabhängigen Kosten nach Möglichkeit vermeide.
Lassen Sie sich zunächst die Belege für die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten zeigen, dann läßt sich schon einmal feststellen, nach welchem Prinzip hier abgerechnet wurde.
Und wie ich soeben lesen durften hat heute der BGH entschieden, dass das Abflussprinzip bei 'Heizkosten' nicht mehr verwendet werden darf. - Schon einmal ein kleiner Fortschritt.
ZitatDas heisst ja dann,hoffen das die Nachbarn viel verbrauchen ,damit es für einen persönlich billiger wird
Würde ich jetzt nicht so pauschalieren, da hier doch verschiedene Faktoren zusammentreffen.
ZitatDas macht doch gar keinen Sinn.Mann müsste doch den Verbrauch des Wasserzählers Beispiel Wasser (100m³*1,18€ pro m³=118€) Abwasser (100m³*3,20€ pro m³=320€)rechnen.
Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Die Preise, die die örtlichen Ver- und Entsorger dem Vermieter berechnen sind bei einer Betriebskostenabrechnung nicht das Maß der Dinge.
Sehr häufig wird der Wasserverbrauch der einzelnen Wohnungen anhand von Zwischenzählern erfaßt. Und das scheint mir auch hier der Fall zu sein. Die Kosten, die der Vermieter für Wasser und Abwasser an die Ver- und Entsorger zahlt werden allerdings anhand des Verbauchs des Hauptzählers ermittelt. Im Laufe einer Abrechnungsperiode wird der Gesamtverbrauch aller Zwischenzähler in den wenigsten Fällen mit dem Verbrauch des Hauptzählers übereinstimmen. Dies beruht einerseits auf Meßungenauigkeiten und ist andererseits auch davon abhängig, ob Zwischen- und Hauptzähler zeitnah abgelesen werden. Bei der Verwendung von Zwischenzählern läßt der Gesetzgeber eine Abweichung beim Gesamtverbrauch aller Zwischenzähler zum Verbrauch des Hauptzählers von 20 Prozent zu.
Die Verteilung der Kosten erfolgt dann nach dem Muster:
Gesamtkosten / Gesamtverbrauch aller Zwischenzähler * Verbrauch der einzelnen Wohnung.
Darüber hinaus ist entscheidend, nach welchem Verfahren der Vermieter abrechnet. Gerade bei Objekten in denen der Abrechnungszeitraum der Versorger vom Abrechnungszeitraum der Betriebskosten abweicht, wird häufig nach dem Abflußprinzip abgerechnet. Das heißt, als Gesamtkosten des Hauses dienen die im Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten 'gezahlten' Beträge als Gesamtkosten. Und hierbei fließen dann Guthaben bzw. Nachzahlungen aus den Abrechnungen der Versorger für die vorhergehende Abrechnungsperiode in das laufende Abrechnungsjahr der Betriebskosten. Das Verteilungsprinzip der Gesamtkosten im Wege der Betriebskostenabrechnung bleibt allerdings gleich.
Die Verwendung des Abflußprinzips ist auch bei der Berechnung von verbrauchsabhängigen Kosten lt. BGH noch immer zulässig.
ZitatWenn Sie nicht an einen Schornstein angeschlossen sind, wie oder was reinigt der Schornsteinfeger dann ?
Auch bei Gasheizungen die nicht an einen Schornstein angeschlossen sind fallen regelmäßig die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz an, die von Schornsteinfegern durchgeführt werden. Der Zeitpunkt dieser Messungen richtet sich nach Art und Alter der Anlagen.
Lassen Sie sich vom Vermieter die entsprechenden Belege zeigen.
Hier sind aus meiner Sicht zwei Faktoren zu beachten.
Da zwischen Vermieter und Untermieter kein Vertragsverhältnis besteht, hat der Vermieter der Wohnung gegen den Untermieter ein Herausgaberecht an der Wohnung zum Vertragsablauf mit den Hauptmietern.
Aber: Unter Umständen besteht für den Untermieter ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hauptmieter der Wohnung, da das Untermietverhältnis nicht form- und fristgerecht beendet wurde.
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