Beiträge von Gruwo

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    Eine andere Möglichkeit wäre eine Rückfrage bei der örtlichen Kommunalverwaltung. Diese setzen die Grundsteuer fest und Sie können ein berechtigtes Interesse daran nachweisen, sodass es keine Schwierigkeit geben dürfte.

    Vom Finanzamt festgesetzter Einheitswert * Hebesatz

    Ich frage mich allerdings, wie diese Information hier weiterhelfen soll. Denn der Einheitswert orientiert sich sicherlich nicht an der Wohnfläche des Gebäudes.

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    Die Heizung wurde vor 15 Jahren eingebaut und die Ventile noch nie überprüft oder gewartet.Muß ich nun für alle evtl.auftretenden Verschleißerscheinungen an den Geräten aufkommen

    Wenn im Mietvertrag eine zulässige Kleinreparaturenregelung vereinbart ist, dann ja. Es ist unerheblich, wann der Einbau erfolgt ist.

    Man kann das ganze auch von der anderen Seite betrachten: Wenn Thermotatventile in Wohnungen im Rahmen von jährlichen Überprüfungen und Wartungen kontrolliert würden, wäre das Geschrei über die damit verbundenen Kosten noch größer ;)

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    In den Augen eines Mieters wäre der Bürgersteig stets geräumt wenn er das Haus verlässt

    Ist schon mal ein weit verbreiteter Irrtum. Die Zeiten in denen ein Winterdienst durchzuführen ist, richten sich nach den Satzungen der Städte/Gemeinden. Und es durchaus üblich, dass sich Glätte und Schneefall nicht an den Arbeitszeiten von Mietern bzw. Vermietern orientieren.

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    Zumal der Vermieter die Erlaubnis des Hauptmieters zur Untermiete hat.

    Irgendwie habe ich hier doch ein kleines Verständnisproblem. In der Regel benötigt der Hauptmieter die Genehmigung des Vermieters zur Untermiete. Und in der Regel zahlt auch der Hauptmieter die komplette Miete (inkl. Zuschläge) an den Vermieter und rechnet mit seinem Untermieter ab.

    Ich geb ja zu, der Ton hier ist manchmal etwas barsch. Aber daran sollten wir uns doch zwischenzeitlich gewöhnt haben. Wichtig ist, dass 'Fehlinformationen' korrigiert werden.

    @ Mieter88: Auch ich bin vor Schreck fast vom Stuhl gefallen, als ich das erste Post gelesen habe ;)

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    Im Mietvertrag steht: " Die Neben- und Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch bei der Jahresendabrechnung erfasst wird, nach Anzahl Personen und/oder dem Anteil der Wohnfläche und der Gemeinschaftsräume umgelegt und berechnet."

    Wenn die Vermieterin jetzt sämtliche Kosten einfach durch 3 Parteien teilt, dann ist die Abrechnung auf jeden Fall nicht korrekt.

    Zahlen Sie aufgrund des Mietvertrages neben der Miete Vorauszahlungen auf Betriebskosten und sind diese in der Abrechnung berücksichtigt worden? Irgendwie macht mich die Schilderung stutzig.

    Bei der Wartung handelt es sich um vertraglich vereinbarte umlagefähige Betriebskosten.

    Letztendlich ist es doch völlig egal, ob sie die jährliche Wartung der Therme selbst in Auftrag geben und direkt bezahlen oder aber der Vermieter den Auftrag erteilt und Ihnen die Kosten über die Betriebskostenarechnung in Rechnung stellt.

    Wie Sie schon richtig erkannt haben, kann das Mietverhältnis von Ihnen nur gemeinsam durch Kündigung beendet werden. Wenn Ihr Ex der Kündigung nicht zustimmt bleibt Ihnen unter den geschilderten Umständen nur der Klageweg. Ob die genannten Gründe im Falle einer Klage erfolgversprechend sind, vermag ich nicht zu beurteilen. Hierfür sollten Sie schon die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

    Wenn Ihr Vermieter Sie allerdings aus dem Mietverhältnis entläßt, sind Sie sprichwörtlich aus dem Schneider. Allerdings sehe ich hier eher geringe Erfolgsaussichten. Denn Ihr Vermieter wird Sie wohl erst dann aus dem Vertrag entlassen, wenn Ihr Ex bereit und finanziell in der Lage ist, das Mietverhältnis alleine fortzuführen. Auch der Weg Ihrem Ex einfach einen Untermieter 'aufs Auge zu drücken' wird nicht funktionieren.

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    Die Wand direkt unterhalb der Fenster ist aber keine Wand, sondern viel mehr eine isolierte Plastikplatte, keine Ahnung wie man sowas fachgerecht nennen würde

    Ich vermute einfach einmal dass es sich bei der 'isolierten Plastikplatte' um das Unterteil eines Kunststofffensterelements handelt und damit eine Demontage wohl schwer durchzuführen ist.

    Gerade bei den in den letzten Tagen herrschenden Temperaturen kann ich den Schilderungen Ihres Vermieters durchaus folgen.

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    Bin mir da nicht so sicher, denn die Kaution dient ausschliesslich als Sicherheit für Forderungen NACH Beendigung des Mietverhältnisses

    Stimmt so nicht ganz. In der Regel werden Kautionen erst nach Beendigung von Mietverhältnissen mit Rückständen verrechnet. Eine Vorschrift hierfür existiert aber nicht. Es ist Vermietern deshalb durchaus erlaubt, sich bei Zahlungsrückständen auch vor der Beendigung eines Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen. Der Mieter ist dann zur Wiederauffüllung der Kaution verpflichtet.

    Nach der Schilderung hier könnte man dem Zwangsverwalter höchstens vorwerfen, dass er den Mieter nicht aufgefordert hat, die Kaution wieder aufzufüllen.

    Bevor hier jetzt noch mehr Mißverständnisse auftreten.

    @ Papadopulus:

    Ihre Auffassung, dass der Gesamtverbrauch aller Zwischenzähler mit dem Verbrauch des Hauptzählers übereinbstimmen muss (so stellt sich mir Ihr Post jedenfalls dar) teile ich nicht. Bedingt durch Messtoleranzen und/oder unterschiedlichen Ablesterminen treten hier nicht selten Differenzen auf. Weicht (wie in diesem konkreten Fall) der Gesamtverbrauch der Zwischenzähler um mehr als 20 Prozent von dem des Hauptzählers ab so ist der Vermieter in Erklärungsnot.

    Wenn diese Abweichung (wie in diesem konkreten Fall) auf Schätzungen des Wasserversorgers zurück zu führen ist so ist zunächst der Umstand der Schätzung zu klären. Wenn hier dem Vermieter ein Verschulden nachgewiesen werden kann dann hat dieser sicherlich auch die Kosten des Mehrverbrauchs zu tragen.

    Bei der Verwendung des Abflußprinzips in der Abrechnung ist dem unterschiedlichen Verbrauch der Wohnungen/Mieter Rechnung zu tragen. Bei der Verwendung von Zwischenzählern ist dies in der Regel auch der Fall, sofern diese Zwischenzähler im Rahmen der Mieterwechsel abgelesen wurden.

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