In einer Wohnungseigentumsanlage entscheidet die Eigentümergemeinschaft über die Art und Weise des Fernsehempfangs. Veränderungen können und dürfen durch Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden und derartige Mehrheitsbeschlüsse sind auch von den Eigentümern zu tragen, die ihre Wohnungen vermietet haben.
Ob eine derartige Veränderung allerdings bei vermieteten Wohnungen eine Verschlechterung der Wohnqualität darstellt, entscheidet alleine die Vereinbarung im Mietvertrag.
Aber: Es gibt keine Bestimmungen, die einen Vermieter verpflichten, seinem Mieter den Zugang zu sämtlichen Medien zu ermöglichen.