Beiträge von Gruwo

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    Das Problem ist nur, dass der Nachbar mit dem ich getauscht habe seit zehn Jahren nicht mehr im Haus wohnt und ich habe den Tausch mit ihm schriftlich festgehalten und in meinen Unterlagen.

    Vereinbarungen, die Sie ohne Zustimmung des Vermieters mit Ihren Nachbarn treffen sind für den Vermieter in keiner Weise bindend.

    Ich sehe hier nicht unbedingt ein Problem:

    Teilen Sie Ihrem Vermieter schriftlich den Fehler bei den in der Abrechnung angesetzten Betriebskostenvorauszahlungen mit, korrigieren Sie die Abrechnung und überweisen den korrigierten Betrag.

    Grundsätzlich ist zunächst der Vermieter für die Grundstückspflege verantwortlich. Er kann die Pflege auf die Mieter abwälzen, dazu sind allerdings genaue Absprachen und entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag erforderlich.

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    Die Versicherung hat mit ihren 150 Euro den aktuellen Wert plus Handwerkerkosten gezahlt, folglich wurde der Schaden ansich beglichen. Dadurch, dass eine komplett neue Toilette installiert wurde, wurde ja der Wert des Mietobjekts gesteigert. Sprich, wo vorher eine €5-Schüssel war, ist jetzt eine €100-Schüssel, welche auch in den Besitz der Vermieterin übergeht

    Hmm von einer Wertsteigerung kann hier eigentlich nicht die Rede sein. Und im Gegensatz zu einem Pkw gibt es bei einem WC bei einer ordentlichen Pflege auch keine Verschleißerscheinung. Hier spielen dann wohl eher modische Einflüsse eine Rolle.

    Fakt ist doch, dass durch das Verschulden des Mieters dem Vermieter ein Schaden zugefügt wurde, für dessen Ersatz der Mieter haftet. Und nur weil die Haftpflichtversicherung hier nur einen 'Zeitwert' ersetzen möchte, kann diese nicht zu Lasten des Vermieters gehen.

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    es stellt Sie laut Ihrer Darstellung die Frage wie es moeglich ist das Sie noch Hauptmieter sind obwohl ein Hauptmieter gekuendigt hat ?

    Es ist durchaus möglich, dass ein Vermieter nur einen Hauptmieter aus einem Mietvertrag entläßt und an dessen Stelle einen neuen Hauptmieter aufnimmt. Das heißt, es findet lediglich eine Vertragsänderung statt.

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    Der neue Belag besteht aus Teer und ist laut der Firma, die den Boden verlegt hat, zwar begehbar, aber nur ohne Schuhe und es dürfen keine Gegenstände draufgestellt werden, also keine Balkonmöbel etc. da es sich nur um eine weiche Schutzschicht handelt, die leicht kaputt gehen kann

    Hierbei handelt es sich um keinen Balkonbelag, sondern lediglich um eine Abdichtung des Balkones. Auf diese Abdichtung gehört ein Belag, und auch dieser ist Sache des Vermieters.

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    Als Nebenkosten könnte man das unter Punkt 17 der Verordnung verbuchen; das müsste aber dann explizit vereinbart worden sein.

    Selbst das halte ich für fragwürdig, da Stellplatzkosten nichts mit dem "Erhalt" oder "Betrieb" des Gebäudes zu tun haben. Stellpatzkosten gehören zur Miete und sind entweder in der Miete zu kalkulieren oder aber explizit im Vertrag auszuweisen.

    Nun, der vom Vermieter/Verwalter erstellte Abrechnungszettel erfüllt eigentlich die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abrechnung in keiner Weise.

    Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein und folgende Bestandteile enthalten:

    Kostenart, Gesamtkosten des Objekts, Umlageschlüssel mit Gesamtanteilen des Objekts u. Anteil des Mieters), anteilige Kosten des Mieters.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen weisen die in den Rechnungen für Dienstleistungen (Gartenpflege, Reinigungsarbeiten, Schornsteinfeger etc) enthaltenen 'Lohnkosten' aus, die der Eigentümer bzw. Mieter steuerlich geltend machen kann. Da die Lohnkosten allerdings bereits in den entsprechenden Rechnungen enthalten sind, dürften diese nicht noch einmal als Kosten in der Abrechnung auftauchen.....

    Hmm das erinnert mich gerade ein einen ähnlichen Fall, in dem mir ein "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" verkaufen wollte, dass eine einem Mieter 15 Monate nach seinem Auszug erteilte Betriebskostenabrechnung verwirkt sei. Auch dieser wußte scheinbar mit der Bedeutung des Wortes "Abrechnungszeitraum" nichts anzufangen.

    Selbst wenn beide Mieter den Mietvertrag unterschrieben hätten, wäre dies aus mietrechtlicher Sicht völlig belanglos, da dann beide Mieter dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch für die Mietzahlung haften.

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    Es kann nun schon eine Mahnung, jedoch konnte der offene Betrag nicht von Mieter A beglichen werden, da der Betrag eigentlich dem Lebenspartner gilt

    ... auch dies ist aus mietrechtlicher Sicht belanglos. Die einzige Möglichkeit besteht darin, die komplette Miete zu zahlen. Die Vereinbarungen die die Mieter untereinander zur Begleichung der Miete getroffen haben, ínteressieren den Vermieter in keiner Weise.

    Die Kosten für Heizung/Wasser und Abwasser scheinen auch mir korrekt abgerechnet. Dies ist allerdings die einzige Position der Abrechnung, die ich aktzeptieren würde. Bei den übrigen Positionen fehlen die Gesamtkosten und der Verteilerschlüssel. So wie in der Abrechnung dargestellt sind diese nicht nachvollziebar.

    Reparaturen sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen.

    Warum allerdings die 'haushaltsnahen Dienstleistungen' in der Abrechnung auftauchen vermag ich ebenfalls nicht nachzuvolziehen. Sofern ich hier jetzt keinen Denkfehler habe, sind diese bereits Bestandteil der entsprechenden Kostenpositionen.

    Wie der Name "Wohnungsnotunterkunft" beeits andeutet, handelt es sich hier um eine Unterbringungsmöglichkeit, die Ihnen die Möglichkeit schaffen soll, sich innerhalb einer gesetzten Frist eine angemessene Bleibe zu suchen. Das hier die Kündigungsfristen eines Mietverhältnisses nicht unbedingt anzuwenden sind, sollte eigentlich verständlich sein.

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