ich habe in der Juris-Kommentierung nichts darüber gefunden, dass es einer bestimmten Form bei der Mitteilung der neuen Adressen bedarf. Ich habe aber gelesen, dass der Vermieter darlegen muss, dass er es versucht hat, die Abrechnung fristgerecht zu zustellen. Das dürfte ihm hier nicht gelingen.
Beiträge von toffer2105
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Entweder hier habt einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre, dann müssen die Regelungen des § 575 BGB eingehalten worden sein, http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html .
Oder beide Vertragsparteien verzichten für 5 Jahre auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Das ist aber regelmäßig unwirksam, da hier die Rechtsprechung eine Obergrenze von 4 Jahren festgesetzt hat ("Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.04.2005, AZ: VIII ZR 27/04 ausgesprochen, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist."). Sollte nur eine Partei kein Recht zur ordentlichen Kündigung haben, ist die Regelung ebenfalls unwirksam. Die Rechtsprechung bezieht sich auf eine Formularklausel. Sollte der Kündigungsverzicht von 5 Jahren individuell vereinbart worden sein, kann sie gültig sein, wenn auch die Individualabrede wirksam vereinbart wurde (bspw. die Vereinbarung stand ernsthaft zur Disposition).
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Das Absenden einer (normalen) E-Mail bedeutet nicht, dass diese auch zugegangen ist. Es gibt genügend E-Mails, die im Nirvana verschwinden.
Der Vermieter versendet die Abrechnung an die letzte ihm bekannte Anschrift des verzogenen Mieters. Kann er dies Nachweisen, ist er aus dem Schneider. Dann ist der Mieter in der Zahlungspflicht, auch wenn die Abrechnung evtl. wegen "unbekannt verzogen" wieder an den Vermieter zurück geht. Die Forderung ist nicht wegen Nichteinhaltens der Abrechnungsfrist verjährt (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil v. 23.05.07, Az. 3 C 177/07)Mir liegt der Volltext dieses Urteils nicht vor, jedoch ergab die Internetrecherche, dass hier dem Vermieter überhaupt nicht die neue Adresse des Mieters mitgeteilt wurde. Und das ist hier vorliegend ja gerade nicht der Fall. Außerdem hat sich der Vermieter mehrmals per Email an den Mieter gewandt, so dass der Eindruck aufkommen kann, dass für den Vermieter eine regelmäßige Nutzung von Emaildiensten durchaus üblich ist. Und das eine Email ins Nirvana geht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sendet man eine Email an eine falsche Adresse, dann bekommt man eine Antwort vom Server, anderenfalls wird die Email zugestellt.
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ohne die mietvertragliche Vereinbarung kann man hier nicht viel sagen.
Grundsätzlich zahlt man die Miete, wie mietvertraglich vereinbart, es sei denn beide Vertragsparteien vereinbaren eine neue Miete, es wurde ein Indexmiete vereinbart (siehe Ausführung von Andreas), es wurde ein Staffelmietvertrag vereinbart (automatische Mieterhöhungen) (§§557-557b) oder der Vermieter erklärt eine Mieterhöhung, dabei sind die gesetzl. Regelungen nach §§ 558ff. BGB einzuhalten.
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"Üblich ist die Abrechnung der anteiligen Grundststeuer entsprechend der Wohnflächen (Flächenmaßstab), wie gemäß § 556 a Abs 1 BGB als gesetzlicher Maßstab vorgesehen, sofern keine andere Vereinbarung besteht." Damit hast du deine Begründung, dass du die Betriebskosten nur anteilig zu tragen hast, es sei denn ihr habt etwas anderes vereinbart.
EDIT: Die Anteiligkeit gilt natürlich für die Versicherung.
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... Du bist umgezogen und hast versäumt den Vermieter ordnungsgemäß über deine neue Adresse zu informieren. So etwas macht man mit einem Brief, in dem steht, dass man umgezogen ist und nicht mit einer Email oder mit einem Schreiben dass einem neuen Briefkopf hat.
das kann ich in der heutigen Zeit in keinem Fall nachvollziehen. Solange es nicht vertraglich vereinbart wurde, bedarf es nicht der Schriftform bei der Mitteilung der neuen Adresse. Auch ist der Zugang eines normalen Briefes nicht nachweisbar. Wenn die Email-Adresse eine normale Adresse darstellt und nicht wie eine private wirkt like : kleinerpeter@..... oder sonstiges, dann dürfte regelmäßig eine Email ausreichen.
Gegen dem Vermieter spricht allerdings, das es ihm möglich war heraus zu finden, wohin er die Abrechnung innerhalb des Abrechnungszeitraumes hätte schicken müssen. Die Abrechnung kann er ebenfalls erst nach der Aufforderung durch den Mieter erstellt haben. Auch steht es dem Mieter frei, innerhalb von kürzerer Zeit mehrmals umzuziehen. Seiner Anzeigepflicht kam er mindestens einmal nach.
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mit den Ausbaubeiträgen hast du doch gut recherchiert.
Ob du die Punkte 1,4 und 5 zu 100% tragen musst, ergibt sich aus den begründenden Unterlagen/Rechnungen, die du dir vorzeigen lassen solltest. Du hast beispielsweise nicht die Grundsteuer komplett zu tragen, wenn der Grundsteuerbescheid für das gesamte Grundstück gilt und du jedoch nicht das gesamte Grundstück angemietet hast.
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Hallo,
ich bin am 31.05.2013 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen und musste natürlich meine neue Adresse mit angeben.
Allerdings bin ich ein dreiviertel Jahr später nochmals umgezogen, habe meinen damaligen Vermieter darüber per E-Mail informiert und später wurde diese neue Anschrift auch noch einmal in einem Schreiben, in dem es um die Rückforderung der Kaution ging, mit aufgeführt.mit der E-Mail teilst du ihm deine neue, richtige Anschrift mit. Somit kann er sich nicht darauf stützen, dass ihm deine Adresse nicht vorlag. Er hat damit die verspätete Zustellung zu vertreten.
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ich hab vorher nicht darüber nachgedacht, würde aber Kolinum zustimmen. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss demnach dem anderen zugehen. Mit dem 3. WT ist stets der späteste Zugang gemeint. Geht die Kündigung vorher dem anderen zu, ist dies in keinem Fall schädlich.
Der Wortlaut, dass "3 Jahre lang auf die ordentliche Kündigung verzichtet wird" , dürfte nicht schädlich sein, da ja praktisch nicht in den 3 Jahren gekündigt wird.
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Laut deinem Sachverhalt darfst du vom 01.12.2012 bis 30.11.2015 nicht ordentlich kündigen. Du kannst dann aber ordentlich bis zum 3. Werktag des Dezembers 2015 kündigen mit Wirkung zum 29.02.2016.
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Ein mündlicher Mietvertrag zw. dem Vermieter und den jetzigen WG-Bewohnern besteht mMn nur, wenn tatsächlich ein Vertrag zw. diesen Parteien zustande kommen sollte und auch über die wesentliche Vertragspunkte (Mietgegenstand, Mietzins, Vertragsparteien) Konsens (=Einigkeit) besteht. Da aber einfach alles weiter gelaufen ist, glaube ich nicht, dass hier ein neues Vertragsverhältnis entstehen sollte. Vielmehr besteht das alte weiterhin.
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loool, rein rechtlich besteht ein Vertragsverhältnis zw. den beiden Hauptmietern, die ausgezogen sind und dem Vermieter. Der Vermieter muss das Mietverhältnis schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an die Hauptmieter zu richten. Die Kündigung muss begründet sein und den gesetzl. Vorschriften entsprechen. Mündliche Kündigungen sind regelmäßig unwirksam. Das die Hauptmieter ausgezogen sind, ist ebenfalls irrelevant. Sie sind immer noch Vertragspartei und auch schön dum, da sie damit immer noch für Mietzahlungen gegenüber dem Vermieter haften.
Ebenfalls besteht ein Untermietverhältnis zw. den Hauptmietern und den weiteren WG-Bewohnern. D.h. das die WG-Bewohner ihre Anliegen an die Hauptmieter vortragen müssen, da zw. dem Vermieter und den WG-Bewohnern als Untermieter kein Vertragsverhältnis besteht.
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Herr Kolinum steht schon wieder mit seinem breiten Fachwissen und seinem qualifizierten Kommentar zur Seite, anstatt einfach mal nichts zu schreiben. well done, sir.
zum Thema: Grundsätzlich trägt jeder seine Anwaltskosten selber, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
Dein Vertragspartner ist dein Vermieter, von daher ist es richtig, wenn der Vermieter dich abmahnt und nicht der Mieter. Auf die Abmahnung würde ich schriftlich antworten. Stell dar, dass ihr die Wohnung vertragsgemäß nutzt, dazu gehört Staubsaugen, durch die WOhnung gehen usw. Plattenbau ist halt hellhörig. Diesen Mangel hast du definitiv nicht zu vertreten. Weise darauf hin, dass sich keine weiteren Nachbarn beschweren und das es auch keine Polizeieinsätze gab.In einem Mehrfamilienhaus muss man schon Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen, das aber nur bis zu einem bestimmten Umfang. Für die spezielle Feinfühligkeit deiner Nachbarn kannst du nichts und stellt kein Abmahngrund dar, so lange ihr euch vertragskonform verhaltet.
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Jetzt ist meine Frage... bin ich verpflichtet dem Wunsch meiner Vermieter zuzustimmen? Hab ich das Recht zu sagen, dass ich das nicht tun werde?
in Deutschland gibt es die so genannte Privatautonomie. Natürlich kannst du über deine vertraglichen Verpflichtungen selber entscheiden. Letztendlich wäre es für den Vermieter sogar zum Vorteil, wenn dein neuer Mieter ebenfalls Hauptmieter wird, da ihr dann beide gesamtschuldnerisch aus dem Mietvertrag haftet. Er hat somit Anspruch auf Zahlungen aus dem Mietverhältnissen gegenüber euch beiden. Für dich ist relativ egal, da du immer für Mietzahlungen haften würdest. Bei einem Untermietverhältnis würde nur hinzu kommen, dass du gegenüber dem Untermieter Vermieter wärst und somit einige Verpflichtungen hättest. Wird der neue Mitbewohner Hauptmieter, muss er später ebenfalls einer möglichen Kündigung deinerseits zustimmen.
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"Allerdings bin ich Schwanger, im 9 Monat, und im Schlafzimmer / eigentlichen baldigen Kinderzimmer hat sich über eine Wand rasant Schimmel gebildet,"
- Schimmelbildung und Schwängern kann manchmal recht schnell vonstatten gehen...das ist nicht mal ansatzweise witzig und obendrein ziemlich respektlos!
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ach chaaali, man kann dir leider nicht wirklich helfen. Aber ich versuche es dir nochmal grundsätzlich klar zu machen, wie die Miete erhöht werden kann. Nach § 557 Abs. 1 BGB können BEIDE Parteien (Mieter, wer auch immer das ist und Vermieter) während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete VEREINBAREN. Gibt es eine solche Vereinbarung, dann ist das wirksam. Eine solche Vereinbarung kann gleichzeitig in einem Änderungsvertrag getroffen werden, wo bspw. geregelt wird, welcher Mieter wann wo aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, dann kann der Vermieter weiterhin vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung VERLANGEN, wenn er die gesetzl. Vorschriften nach §§ 558 ff. BGB einhält.
Eine Erhöhung der Kaltmiete bei einer Abrechnung ist regelmäßig unwirksam, da er die gesetzl. Vorschriften nicht eingehalten hat.
Und wie gesagt, es ist entscheidend zu wissen, ob nun D Hauptmieter neben dir geworden ist oder lediglich Untermieter. Falls D Hauptmieter, dann haftet ihr beide gesamtschuldnerisch und ihr benötigt die Zustimmung des Vermieters für seinen Auszug. Ist er lediglich Untermieter, dann gibt es kein Vertragsverhältnis zw. D und dem Vermieter und ihr benötigt demnach keine Zustimmung.
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Bei den häufigen Wechsel der Bewohner kann man schon mal durcheinander kommen

2005 2009 2012 mglw. 2015 ist doch bei jungen Leuten nicht oft. Da hatten wir hier schon andere Sachverhalte.
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ab 1.04.2012 tritt Herr D...(neuer Mitbewohner) als Untermieter in den Vertrag von 1.09.2005 ein.[/I]
mit dieser Formulierung habe ich Probleme. Der Vertrag v. 2005 ist das Hauptmietverhältnis. Wenn D in diesem Vertrag eintreten soll, dann wäre er ebenfalls Hauptmieter. Normalerweise wird ein extra Untermietverhältnis zw. Haupt und Untermieter begründet mit bspw. Bezug zum Hauptmietvertrag. Für die Frage ist es jedoch entscheidend, ob D nun Mithauptmieter ist oder Untermieter von M.
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