Hallo toffer2105,
mutig, in einem derartigen Fall eine so definitive Aussage zu treffen. Warum ist das denn so, dass man in Individualvereinbarungen fuer den Mieter wesentlich unschoenere Dinge unterbringen kann als in Formularmietvertraegen? Weil fuer Formularmietvertraege aus dem Handel / von Vermietervereinen das AGB-Recht gilt. Im AGB-Recht sind Klauseln bereits dann ungueltig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ansonsten gilt, dass nur Klauseln ungueltig sind, die gegen geltende Gesetze ("Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam"), gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstossen.
Und wann unterliegt nun ein Mietvertrag dem AGB-Recht? Nach §305ff BGB sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt" (Hervorhebung von mir). Die vom Vermieter in diesem Fall gewaehlten Formulierungen lassen mich vermuten, dass er keinen vorgefertigten Mietvertrag benutzt und auch keine "Vielzahl" von Vertraegen abgeschlossen hat, die waeren ihm dann naemlich schon laengst um die Ohren geflogen.
Auch hier frage ich mich, wo Sie die Bestimmheit Ihrer Aussage hernehmen. Es gibt bereits Gerichtsurteile, nach denen eine zusaetzliche Buergschaft gueltig ist, wenn sie nicht vom Mieter selbst und freiwillig geleistet wird und wenn sonst der Mietvertrag nicht zustande kaeme. Das einzige, was hier strittig ist, ist das "freiwillig". Aber auch hier gibt es schon Urteile, das die Eltern ja schliesslich nicht gezwungen waeren zu unterschreiben und das somit freiwillig ist.
Daher belibe ich bei meiner Aussage. Die Vereinbarungen sind unter Umsatenden durchaus gueltig.
cu
Guenni
Servus,
zunächst einmal darfst du mich gerne dutzen.
Ansonsten kann ich natürlich nachvollziehen, dass du meiner Meinung nicht blind folgst, da ich ja auch bisher keine Beweise für meine Aussage geliefert habe. Anbei ein Link, der darstellt, dass eine Individualvereinbarung selten vorliegt : BGH: AGB-Klausel oder Individualvereinbarung - Mieterverein K .
Sollte der Vermieter ebenfalls Unternehmer sein, dann verweise ich auf § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Da steht geschrieben, dass die AGB-Inhaltskontrolle nach den Vorschriften §§ 305 ff. BGB immer dann Anwendung findet, wenn ein Unternehmer einen Vertragsinhalt vorgibt, unabhängig davon, ob der Unternehmer den Vertragsinhalt nur einmal und somit individuell vorgibt.
Aus alledem folgt, dass meine Aussage in keiner Weise mutig war.
Über die Freiwilligkeit der Bürgschaft möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich gedeckelt und bedarf bestimmter Anforderungen, damit die Sicherheitsleistung wirksam vereinbart wird. Da aber hier die Bürgschaft der Eltern mietvertraglich festgehalten werden soll, erfolgt die Übernahme der Bürgschaft nicht wirklich freiwillig.