Beiträge von toffer2105


    "Die Frage ist ob durch die Kündigung per Mietverein die Abschreckung für die Gesellschaft da ist, damit diese nicht im nachhinein sagt das wir noch einiges nachzubezahlen hätten, durch die Bürgschaftserklärung und der Privat-Haftpflichtversicherung. Natürlich könnten wir auch einfach so kündigen aber ich will, dass wir zum Schluss keine Probleme haben."
    - Was soll solches Gewurschtele? Eine Kündigung ist eine Kündigung ist eine Kündigung ist eine Kündigung ...


    Fragen kostet doch nichts. Lieber vorsichtig sein und sich vorher schlau machen, als nachehr den Ärger zu haben. Hat ja nicht jeder Ahnung von Mietrecht.

    wenn du klar gemacht hast, dass du das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden möchtest und du die Schriftform beachtet hast, dann ist deine Kündigung wirksam zum 31.12.2015, http://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI647029.html .

    Denn ein falsch genannter Kündigungstermin in der Kündigung macht die Kündigung nicht grundsätzlich unwirksam. Solltest du jedoch nur einen Wunsch geäußert haben und nicht eindeutig eine Beendigung des Mietverhältnisses erklärt haben, so liegt hier nicht in jedem Fall ne Kündigung vor.

    Du bist im Recht. Du bist zu keinerlei Leistung verpflichtet. In Formularvereinbarungen ist eine Endrenovierungspflicht, die hier ja durch das handschriftliche vereinbart wurde, in jedem Fall unwirksam. Reintheoretisch kann eine Endrenovierungspflicht durch eine Individualvereinbarung vereinbart werden. ABER eine Individualvereinbarung liegt in den aller allerseltesten Fällen vor. Das BGH hat strenge Vorschriften vorgeben. Eine rein handschriftliche Ergänzung, auch unter dem Vertragspunkt "Individualvereinbarung" reicht nicht aus. Nur unter anderem, müssen beide Vertragspartner über den Inhalt der Individualvereinbarung verhandeln. Die Verhandlung ist zu dokumentieren.

    Da mein Staffelmietvertrag ja nun unbefristet ist, also wie oben ja erwähnt: "und läuft auf unbestimmte Zeit", kann ich doch nun meinen Mietvertrag auch schon vorzeitig Kündigen.

    Liege ich da richtig?

    nein, die Regelung im § 557a Abs. 3 BGB ist eindeutig. Der Kündigungsausschluss ist wirksam.


    Ebenfalls hat man sich grundsätzlich an die vertraglichen Regelungen zu halten, es sei denn sie verstößt gegen das Gesetz. Die Aufwandsentschädigung ist hier reine Verhandlungssache. Der Vermieter muss keinen Nachmieter akzeptieren, es sei denn ihr habt eine Nachmieterklausel.

    Farbintensive Wände gelten als Beschädigung der Mietsache, die der Mieter beseitigen muss.

    Als Beschädigung der Mietsache würde ich es nicht sehen. Der BGH sagt doch in mehreren Urteilen, dass der Mieter während des MV frei in der Farbgestaltung ist. Somit würde der BGH sagen, dass der Mieter die MIetsache beschädigen darf. Das kann ja nicht sein.

    Ansonsten dienen Schönheitsreparaturen dazu, die Gebrauchsspuren der Nutzung zu entfernen. Ihr habt die Wohnung ordnungsgemäß genutzt, da die freie Farbgestaltung während des MV zulässig ist. Da der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zuständig ist und er dadurch einen erhöhten Mietzins erhält, kann er euch nicht zur Durchführung zwingen. Ist jedoch nur meine Meinung, die auf mein Rechtsempfinden beruht. Auf die Stelle hat meine Recherche nämlich nichts ergeben.


    "Meine Klausel ist unwirksam, ich muss nicht renovieren. Nun fordert mein Vermieter mehr Miete, weil er selber renovieren soll. Darf er das?

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass Vermieter die ortsübliche Miete um bis zu 71 Cent pro Quadratmeter erhöhen dürfen, wenn die Renovierungsklausel unwirksam ist (Az. 7 U 186/06). Es ist Revision eingelegt, der BGH muss die Frage nun klären.

    Setzt sich die Auffassung des OLG durch, müsste der Mieter einer 100-Quadratmeter-Wohnung binnen fünf Jahren 4 260 Euro mehr Miete zahlen. Dann wäre er mit einer wirksamen Renovierungsklausel besser dran. Denn die Renovierung in Eigenregie nach fünf Jahren wäre wohl günstiger als der Mietzuschlag."

    Na "widerrufen" ist das falsche Wort. Teile deinem Vermieter schriftlich mit, dass er gegen die Zusatzvereinbarung verstoßen hat, weil er den Schlüssel benutzt hat, obwohl kein Notfall vorlag. und fordere gleichzeitig den Schlüssel heraus. Sicherheitshalber würde ich in diesem Fall auch das Schloss der WOhnung tauschen. Sicher ist sicher.

    keine Chance. Als Mieter ist so eine Maßnahme natürlich ärgerlich. Aber wenn man nicht damit einverstanden ist, dann bleibt einem bloß der Auszug. Die Maßnahme wird ja deshalb auch rechtzeitig angekündigt, so dass genügend Zeit bleibt um sich anderweitig umzuschauen.

    ja, ich halte den Link auch nicht für gut.

    Nach § 133 BGB sind Willenserklärungen nach ihrem tatsächlichem Willen auszulegen. gcrk will Mieter mit seiner Freundin werden und unterschreibt mit der Annahme, dass seine Freundin auch unterschreibt. Die Freundin gibt nun keine Willenserklärung ab, die jedoch nach §§ 145 ff. BGB notwendig für das Zustandekommen eines Vertrages notwendig ist.

    Ich würde der Hausverwaltung schreiben, dass vereinbart wurde, dass grck + Freundin Mieter werden wollten. Für einen wirksamem Vertrag bedarf es der Unterschrift beider Personen. Diese Unterschriften liegen nicht vor. Der Vertrag ist sodann nicht wirksam vereinbart. punkt

    btw: VertragsPunkte, die gegen das Gesetz verstoßen oder gegen die aktuelle Rechtsprechung sind eh unwirksam. Von daher kann man soetwas eh getrost unterschreiben. Das ist nur zum Vorteil für den Mieter, wenn er denn seine Rechte kennt.

    Im Mietvertrag stehen meine Freundin und ich als Mieter, unterschrieben habe nur ich. Und womöglich der Vermieter/die Hausverwaltung. Darüber habe ich bisher jedoch keine Information.

    naja dann kannst dich entspannen. Ihr beide sollt Mieter werden. Dann müssen auch beide den Mietvertrag unterschreiben, da aus dem Mietverhältnis Rechte und Pflichten entstehen. Solange nicht beide unterschrieben haben, ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.

    Hallo toffer2105,

    mutig, in einem derartigen Fall eine so definitive Aussage zu treffen. Warum ist das denn so, dass man in Individualvereinbarungen fuer den Mieter wesentlich unschoenere Dinge unterbringen kann als in Formularmietvertraegen? Weil fuer Formularmietvertraege aus dem Handel / von Vermietervereinen das AGB-Recht gilt. Im AGB-Recht sind Klauseln bereits dann ungueltig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ansonsten gilt, dass nur Klauseln ungueltig sind, die gegen geltende Gesetze ("Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam"), gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstossen.

    Und wann unterliegt nun ein Mietvertrag dem AGB-Recht? Nach §305ff BGB sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt" (Hervorhebung von mir). Die vom Vermieter in diesem Fall gewaehlten Formulierungen lassen mich vermuten, dass er keinen vorgefertigten Mietvertrag benutzt und auch keine "Vielzahl" von Vertraegen abgeschlossen hat, die waeren ihm dann naemlich schon laengst um die Ohren geflogen.


    Auch hier frage ich mich, wo Sie die Bestimmheit Ihrer Aussage hernehmen. Es gibt bereits Gerichtsurteile, nach denen eine zusaetzliche Buergschaft gueltig ist, wenn sie nicht vom Mieter selbst und freiwillig geleistet wird und wenn sonst der Mietvertrag nicht zustande kaeme. Das einzige, was hier strittig ist, ist das "freiwillig". Aber auch hier gibt es schon Urteile, das die Eltern ja schliesslich nicht gezwungen waeren zu unterschreiben und das somit freiwillig ist.

    Daher belibe ich bei meiner Aussage. Die Vereinbarungen sind unter Umsatenden durchaus gueltig.

    cu
    Guenni

    Servus,
    zunächst einmal darfst du mich gerne dutzen.

    Ansonsten kann ich natürlich nachvollziehen, dass du meiner Meinung nicht blind folgst, da ich ja auch bisher keine Beweise für meine Aussage geliefert habe. Anbei ein Link, der darstellt, dass eine Individualvereinbarung selten vorliegt : BGH: AGB-Klausel oder Individualvereinbarung - Mieterverein K .

    Sollte der Vermieter ebenfalls Unternehmer sein, dann verweise ich auf § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Da steht geschrieben, dass die AGB-Inhaltskontrolle nach den Vorschriften §§ 305 ff. BGB immer dann Anwendung findet, wenn ein Unternehmer einen Vertragsinhalt vorgibt, unabhängig davon, ob der Unternehmer den Vertragsinhalt nur einmal und somit individuell vorgibt.

    Aus alledem folgt, dass meine Aussage in keiner Weise mutig war.


    Über die Freiwilligkeit der Bürgschaft möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich gedeckelt und bedarf bestimmter Anforderungen, damit die Sicherheitsleistung wirksam vereinbart wird. Da aber hier die Bürgschaft der Eltern mietvertraglich festgehalten werden soll, erfolgt die Übernahme der Bürgschaft nicht wirklich freiwillig.

    In Formularmietvertraegen zweifelsohne. In Individualmietvertraegen gilt aber in der Regel das, was im Vetrag steht, es sei denn im jeweiligen Paragraphen im HGB sind Abweichungen ausgeschlossen. Und die obigen Formulierungen findet man sicherlich in keinem der gaengigen Formularmietvertraege. Damit steigen die Chancen, dass das als Individualmietvertrag zu sehen ist und die Vereinbarungen gueltig sind.

    Daher solltet Ihr vorsichtshalber davon ausgehen, dass die Bedingungen gueltig sind und Euch ueberlegen, ob Ihr den Mietvertrag unter diesen Bedingungen auch abschliessen wollt.

    cu
    Guenni

    tut mir leid, aber das ist nicht richtig.

    Individualvereinbarungen liegen ganz ganz selten vor. Sobald einer der Vertragsparteien den Vertragsinhalt vorgibt, ohne das ein Aushandeln statt fand (eine einfache Zustimmung alleine reicht in den allermeisten Fällen nicht aus), liegt eine Formularvereinbarung vor.


    zum Sachverhalt: der Fragesteller sollte drauf achten, wer hier Vertragspartner wird und ob die Eltern mit als Mieter eingetragen werden. Das wäre nicht zu empfehlen. Alle Mieter würden gesamtschuldnerisch haften und hätten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Die o. g. Vereinbarung soll ich eine Sicherung darstellen, gleich Kaution. Die Kautionshöhe ist gesetzlich geregelt, § 551 BGB. Die Kautionsvereinbarung verstößt gegen die gesetzl. Regelung, so dass § 551 Abs. 4 BGB greift. Mithin müssten die Eltern gar keine Sicherheiten leisten (im Fall der Fälle).

    Die Regelung zum Bagatellschäden ist ebenfalls unwirksam. Auch hier müssten im Ernstfall ncihts geleistet werden.

    Daraus folgt, der Vertrag könnte bedenkenlos unterschrieben werden. Es besteht aber die ernstliche Gefahr einer zukünftigen strittigen Auseinandersetzung mit dem Vermieter.

    Wenn man auf Nummer Sicher gehen will und eine Rechtsschutz besitzt, dann kann man sicherlich nen Fachanwalt hinzuziehen. Anderenfalls kann man sich den aber sparen. Das Schreiben des Anwaltes ist ok, die Kündigung dürfte aber rechtlich nicht wasserdicht sein und durchsetzbar sein.

    Ich würde dem Anwalt schreiben, dass die Kündigung eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung darstellt. Diese Kündigung ist ausgeschlossen, gem. § 573 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist nicht gegeben. Du erachtest demnach die Kündigung als gegenstandslos an. Da scheinbar jedoch die Beendigung des MIetverhältnisses gewollt ist, bietest du eine Beendigung zum 30.09.2015 an. Als Forderung stellst du, dass du von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen befreit wirst (Falls vertraglich vereinbart! Eventuell bist du auch gar nicht zur Durchführung der Schönheitsreparatur verpflichtet, auch wenn vertraglich vereinbart, da die Wohnung eh kernsarniert wird. Jedoch wärst du so auf der sicheren Seite), keine Baumaßnahmen innerhalb der Wohnung bis zum Ende des MV, und das die Kaution im Ganzen nach dem Mietverhältnis innerhalb von 2 Wochen zurück gezahlt wird.

    Was kann schlimmstenfalls passieren?
    - Anwalt bleibt bei seiner Kündigung. Du reagierst nicht, er muss auf Räumung klagen. Fraglich, ob er mit seiner Klage Erfolg haben wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!