"Meist ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, die in § 2 Ziffer 1 – 17 BetrKV bezeichneten Nebenkosten zu bezahlen. Handelt sich dabei um Nebenkosten, die namentlich in § 2 Ziffer 1 – 16 BetrKV bezeichnet sind, kann der Vermieter diese ohne Weiteres in der künftigen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen und entsprechende Vorauszahlungen einfordern (BGH VIII ZR 80/06 DWW 2007, 19)."
http://www.nebenkostenabrechnung.com/neue-nebenkost…is-auf-2-BetrKV