Beiträge von RamonZarate
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Meiner Meinung nach ja, da du die Schönheitsreparaturen auch dann schuldest, wenn die renovierten Wände danach abgerissen werden.
Das dürfte so ähnlich sein, wie wenn dir jemand eine Dalle in dein Auto fährt. Du hast Anspruch auf Ersatz des Schadens, egal ob du die Dalle bei einem Jahreswagen reparieren lässt oder das Geld bei einem Altfahrzeug lieber für was anderes ausgibst.Ich habe das befürchtet. Beispielsweise steht wohl kurz nach unserem Auszug ein Austausch der Fenster an. Da ärgert es mich schon, für die alten Fenster zu zahlen, wenn doch neue eingebaut werden.
Mit dem Wort "unverbindlich" hab ich ein kleines Problem, da Kostenvoranschläge immer unverbindlich sind. Die Begründung des entsprechenden Urteils kenne ich nicht.
Das Wort "unverbindlich" bezieht sich wohl nicht auf das Erstellen durch den Malerbetrieb sondern darauf, dass er für den Mieter dahingehend unverbindlich ist, da es ihm freisteht, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen, welcher günstiger ist. Siehe hier:
Sch -
Unwirksam!
Das habe ich auch gehofft, da es 2013 das entsprechende Urteil gab. Jedoch ist in meinem Mietvertrag, im Gegenteil zum zugrundeliegenden Urteil von 2013 noch das Wörtchen "unverbindlich" enthalten. Dazu fand ich bei Nürnberger Mietrechtsanwälten folgendes:
"In vielen Formularverträgen wurde in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt, dass sich die Kosten von Schönheitsreparaturen nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts richten. Diese Regelung hat der BGH mit einem Urteil vom 29.05.2013 Az. BGH VIII ZR 285/12 für unwirksam erklärt. Hintergrund: Wenn der Mieter auszieht, ist muss er oft nicht renovieren, da eine Renovierung nach dem Fristenplan noch nicht fällig ist. Wenn die Quotenklausel wirksam ist, muss er dann zeitanteilig für Schönheitsreparaturen zahlen. Dann muss aber auch der Mieter die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Achtung: In den Verträgen des Grund- und Hausbesitzervereins Nürnberg und Umgebung ist von einem „unverbindlichen“ Kostenvoranschlag des Vermieters die Rede. Das Amtsgericht Nürnberg vertritt hier die Auffassung, dass die Regelung mit dem Zusatz „unverbindlich“ wirksam ist."
Mietrecht NIch danke für die bisherigen Antworten, würde mich jedoch freuen, wenn ungeachtet von Wirksamkeit oder Unwirksamkeit jemand meine eigentliche Frage beantworten könnte.
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Nach meiner Einschätzung sind diese Regelungen alle gültig. Und um die Gültigkeit geht es mir ja auch nicht. Sondern, ob man zahlen muss, wenn der Vermieter dann tatsächlich gar keinen Maler beauftragt.
"Hierfür gelten im Allgemeinen folgende Fristen: 5, 8, 10...
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter in Höhe des Betrags zu zahlen, der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den abgelaufenen Nutzungszeiträumen seit Beginn des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrad der Mieträume bemisst. Der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden."
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Guten Tag,
wir ziehen demnächst nach 3,5 Jahren aus und müssen dann zwar nicht selbst streichen, uns jedoch an den Kosten für einen Maler anteilig beteiligen. Außer wir streichen doch selbst.
Denn in unserem Mietvertrag sind wirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen und eine Quotenregelung auf Basis eines unverbindlichen Kostenvoranschlags eines durch den Vermieter ausgesuchten Malers. Soweit passt alles.Ich verstehe jedoch nicht:
Muss man die anteiligen Kosten des Kostenvoranschlages unabhängig vom tatsächlichen Entstehen der Kosten zahlen? Sprich, muss ich zahlen, obwohl der Vermieter dann gar nichts streichen lässt?Ich habe dazu im Internet lange gesucht, jedoch nichts gefunden. Besten Dank für die Hilfe.
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