Dachdeckerin
Herr, gib uns unsere Rippe zurück!
Beiträge von TeufelvonGegenueber
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@AjaxMH
Ich bin geradezu entzückt, endlich mal eine Meinung, mit der etwas anzufangen ist.
Ganz besonders danke ich für Ihren Hinweis der 2. Veröffentlichung und den dortigen Worten „Vor allem, wenn der Adressat Umstände belegen kann, die die Beweiskraft des Zustellungsvermerks erschüttern können, hat der Versender schlechte Karten. ...“ Und bei diesem Satz fällt mir wieder der Jurist J.W.G. ein mit den Worten "Im Auslegen seid frisch und munter, ..."
Konkret hat die Klägerin noch keine Beweise benannt, daß das Kündigungsschreiben dem Beklagten mittels eines Einschreiben-Einwurfs in den Briefkasten geworfen worden und ihm sei und ihm somit als zugegangen gelte.
Aber unterstellen wir doch einmal, die Klägerin könnte dies tun. Gehen wir sogar noch einen Schritt weiter und nehmen mal an, ein Zeuge könnte dies unter Eid vor Gericht aussagen.
Und dann soll mir dieses Kündigungsschreiben unumstößlich zugegangen sein?
Neeee, nicht mit mir. Dann komme ich nämlich mit einem Einwand, den viele, viele Mieter machen könnten, die, wie ich, nur 1 Briefkastenschlüssel erhalten haben, d.h. der 2. Briefkastenschlüssel hat die Vermieterin, somit besteht die Möglichkeit, daß ein Fremder das Kündigungsschreiben in den Briefkasten einlegt, die Vermieterin aber mit ihrem Briefkastenzweitschlüssel diese Sendung entnimmt!!!
Damit wäre der Zugang nicht bewiesen.Im Übrigen pädiere ich für eine Änderung einer Aussage unserer Alten "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand" in "Auf hoher See ist man in Gottes Hand! Vor(m) (Amts-)Gericht aber ist man in den Händen des Teufels?".
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Das erfahren Sie hier und zwar bei der deutsche Post. Können Sie das nicht selbst im Internet recherchieren, anstatt hier solche "schwierigen" Fragen zu stellen?
https://www.efiliale.de/einschreiben-e…abel-10er-block
Wir sind hier in einem MietRECHTSforum.
Bei der DP erfahre ich diesbezüglich kein RECHT.
Die Entscheider sind unser Richter.
Zum Beispiel:
Bei einem Einwurf-Einschreiben ist der Zugangsnachweis nicht erbracht, OLG Koblenz, B. vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04.Wer kennt eine andere obergerichtliche Entscheidung?
Wer kennt eine hessische Entscheidung?
Wer kennt eine höchstrichterliche Entscheidung? -
Hallo,
mein erster Beitrag. Hoffentlich mache ich nicht zu viele Fehler.
Ich lernte mal den Satz "Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung".
Meine Frage soll hier nur um diese "Empfangsbedürftigkeit" gehen.
Sachverhalt:
Ich erhielt eine Räumungsklage. Dieser liegt ein Kündigungsschreiben bei. Über dem Adressfeld steht "Einwurf-Einschreiben". Den Erhalt eines solchen Kündigungsschreibens habe ich bestritten.Nun die konkrete Frage: Gilt diese Kündigung als zugegangen?
Ich meine NEIN. Weil, um beim erwähnten Einschreiben zu bleiben, es ein Übergabe-Einschreiben hätte sein müssen. Aber rechtlich begründen kann ich es nicht.
Und nun lassen Sie mal ein bißchen Ihre grauen Zellen in Bewegung bringen - und mir die richtige Lösung.
Ihr Teufel von Gegenueber
(Wer will schon in den Himmel?
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