Zum mündlichen Mietvertrag habe ich auf mietrecht.de folgendes gefunden:
Ein Mietvertrag kann nur in mündlicher Form geschlossen werden, wenn es sich um einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) handelt. Zeitmietverträge (befristeter Mietvertrag) müssen dagegen zwingend schriftlich geschlossen werden.
Zustandekommen des mündlichen Mietvertrages
Unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB.
Darin ist bestimmt, dass es zwischen den künftigen Vertragsparteien zu einer Willenseinigung (bezüglich Objekt, Mietpreis etc.)kommen muss und zwar mit dem Ziel ein rechtsgeschäftliches Verhältnis (Mietvertrag) miteinander eingehen zu wollen.
Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn das Angebot der einen Partei von der anderen Partei angenommen (Annahme) worden ist. Wirksam wird der mündliche Vertrag im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung.
Wirksamkeit eines befristeten mündlich geschlossenen Mietvertrages
Für den Fall, dass ein befristeter Mietvertrag mündlich und nicht – wie vom Gesetzgeber gemäß § 550 BGB in Verbindung mit § 126 BGB vorgesehen – in Schriftform abgeschlossen worden ist, so ist er gleichwohl wirksam.
Der Mietvertrag wird lediglich umgedeutet und gilt dann als Mietvertrag auf “unbestimmte Zeit” (unbefristeter Mietvertrag).
Beweislastregelung
Da bei Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf Schriftstücke zu Beweiszwecken nicht zurückgegriffen werden kann, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB ein.
Danach hat derjenige, der etwas behauptet, die Tatsachen vorzubringen, die die Behauptung beweisen können.
Aus diesem Grunde kann es sich für die Mietparteien im Streitfall günstig auswirken, wenn und soweit man Zeugen, Fotos, Kontoauszüge etc. zu Beweiszwecken vorbringen kann. Diese können zur Sachstandsermittlung unter Umständen erheblich beitragen.
Kündigung des mündlichen Mietvertrages
Da ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, endet dieses Mietverhältnis erst mit Kündigung durch den Vermieter oder Mieter.
Voraussetzung ist gemäß § 542 BGB die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Darüber hinaus hat die Kündigung in Schriftform (§ 568 BGB) zu erfolgen. Dadurch soll Klarstellung und Rechtssicherheit für den Gekündigten geschaffen werden.
LG!