Beiträge von saromina

    Zum mündlichen Mietvertrag habe ich auf mietrecht.de folgendes gefunden:

    Ein Mietvertrag kann nur in mündlicher Form geschlossen werden, wenn es sich um einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) handelt. Zeitmietverträge (befristeter Mietvertrag) müssen dagegen zwingend schriftlich geschlossen werden.

    Zustandekommen des mündlichen Mietvertrages
    Unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB.

    Darin ist bestimmt, dass es zwischen den künftigen Vertragsparteien zu einer Willenseinigung (bezüglich Objekt, Mietpreis etc.)kommen muss und zwar mit dem Ziel ein rechtsgeschäftliches Verhältnis (Mietvertrag) miteinander eingehen zu wollen.

    Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn das Angebot der einen Partei von der anderen Partei angenommen (Annahme) worden ist. Wirksam wird der mündliche Vertrag im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung.
    Wirksamkeit eines befristeten mündlich geschlossenen Mietvertrages
    Für den Fall, dass ein befristeter Mietvertrag mündlich und nicht – wie vom Gesetzgeber gemäß § 550 BGB in Verbindung mit § 126 BGB vorgesehen – in Schriftform abgeschlossen worden ist, so ist er gleichwohl wirksam.

    Der Mietvertrag wird lediglich umgedeutet und gilt dann als Mietvertrag auf “unbestimmte Zeit” (unbefristeter Mietvertrag).

    Beweislastregelung
    Da bei Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf Schriftstücke zu Beweiszwecken nicht zurückgegriffen werden kann, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB ein.

    Danach hat derjenige, der etwas behauptet, die Tatsachen vorzubringen, die die Behauptung beweisen können.

    Aus diesem Grunde kann es sich für die Mietparteien im Streitfall günstig auswirken, wenn und soweit man Zeugen, Fotos, Kontoauszüge etc. zu Beweiszwecken vorbringen kann. Diese können zur Sachstandsermittlung unter Umständen erheblich beitragen.

    Kündigung des mündlichen Mietvertrages
    Da ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, endet dieses Mietverhältnis erst mit Kündigung durch den Vermieter oder Mieter.

    Voraussetzung ist gemäß § 542 BGB die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Darüber hinaus hat die Kündigung in Schriftform (§ 568 BGB) zu erfolgen. Dadurch soll Klarstellung und Rechtssicherheit für den Gekündigten geschaffen werden.

    LG!

    Zwei meiner drei Antworten sind irgendwo zwischen "Absenden" und angezeigt werden verschwunden...

    Erst einmal noch mal vielen Dank für eure Antworten! Das "direkte" antworten hat irgendwie nicht funktioniert... jetzt also so:

    @AjaxMH: Ja, mir geht es nur um die drei Monate Kündigungsfrist! Ich möchte auch sobald wie möglich ausziehen, nur nicht in weniger als zwei Wochen...und nicht unter Druck bzw. nicht "rausgeworfen" werden.
    Wenn der Vertrag mit der Bedingung endet, dass ein Käufer gefunden wurde, müssen dann nicht trotzdem irgendwelche fristen gelten und müsste mir das nicht auch schriftlich (und nicht knappe 2 Wochen später per SMS) mitgeteilt werden? Er müsste ja auch belegen können, dass ich dem so zugestimmt habe, oder nicht?

    Der Vermieter hatte mir vor Einzug ja zugesichert, dass ich noch 3 Monate habe, wenn ein Käufer gefunden wurde, wenn er das jetzt abstreitet, steht Aussage gegen Aussage...?!

    anitari: Danke! Ja, auf den Quittungen steht sowohl "Miete" als auch die Adresse drauf!

    Aber Recht hin oder her, sobald ich nicht am 17. raus bin, kann er doch nur über eine Räumungsklage meinen Auszug bewirken, oder?
    Und da gegen müsste ich widersprechen können...?!

    Ganz liebe Grüße,

    Sandra

    Danke! ich hatte eben schon deine Frage beantwortet...abgesendet...und auf einmal ist es weg?!

    Ich habe jetzt noch dieses hier gefunden:

    § 549
    Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

    (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

    (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    ...

    Hallo,

    ich habe jetzt die letzten Tage ausgiebig recherchiert und würde aber gerne, wenn möglich, ein definitives "Ja, du bist im Recht" haben, bevor ich weitere Schritte unternehmen!

    Der Fall sieht wie folgt aus:

    Mitte Januar 2014 habe ich mit dem Besitzer und Verwalter eines zum Verkauf stehenden Hauses eine mündliche Einigung getroffen, dass ich das Haus auf unbestimmte Zeit nutzen kann, bis sich ein Käufer gefunden hat. Der Eigentümer sagte mir damals, dass ich dann allerdings noch (ca.!?) drei Monate Zeit hätte auszuziehen. Für mich räumte er mir eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ein. Meiner Recherche zufolge kam mit der Einigung zu den Konditionen, zur Miete und mit der Schlüsselübergabe ein unbegrenzter mündlicher Mietvertrag zustande, bei dem die gesetzlichen Kündigungsfristen genauso gelten, wie bei einem schriftlichen. Die Kündigung müsse in beiden Fällen schriftlich erfolgen.
    Nun wurde das Haus verkauft (Vertragsunterzeichnung am 24.06.14), der zukünftige Eigentümer teilte mir (per sms) mit, dass es vertraglich geregelt worden sei, dass ich bis zum 17.07.14 draussen zu sein habe.
    Der Verkäufer behauptete ihm gegenüber, dass zwischen uns ja gar kein Vertrag bestehe. Ich vermute, dass er die Mieteinnahmen schwarz kassieren wollte...Quittungen hat er mir jedoch ausgestellt.

    Jetzt die Frage:
    Gibt es irgendetwas was ich evtl. übersehen habe bei meiner Recherche und welche rechtlichen Mittel und Wege habe ich bzw. der Vermieter, wenn ich bis zum 17. noch nicht draussen bin?

    Meine Ergebnisse waren diese:
    gesetzliche Kündigungsfrist gilt auch bei mündlichem Mietvertrag
    Kauf bricht nicht Miete
    Bei Kündigung zur Eigennutzung muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
    Für eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung müssen triftige Gründe bestehen

    Mir ist bis heute keine Kündigung in irgendeiner Form zugegangen. Von der vertraglich vereinbarten Räumung innerhalb von vier Wochen wurde ich erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags (per sms) unterrichtet. Die Abmachung, die ohne meine Zustimmung und ohne mein Wissen getroffen wurde müsste demnach ohnehin rechtswidrig sein und somit hinfällig...

    Sollte das ganze gerichtlich geregelt werden müssen, wie stehen da meine Chancen?

    Viiiielen viiielen Dank vorab schon mal!

    Sandra

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