Beiträge von H Hamburg

    Hallo,

    du hast recht, es müßte dort aufgeführt sein. Gem. Betriebskostenverordnung wird zwischen 50/50 und 70/30 abgerechnet. Innerhalb dieser Grenzen ist er allerdings flexibel, zumindest gem. Mietvertrag, er kann allerdings nicht jedes Jahr wechseln, ohne es vorher vereinbart zu haben.

    Gruß

    H H

    Anzunehmen es geht um eine komplette EBK mit Elektrogeräten. Gibt es hierzu besondere Vereinbarungen lt.MV? Wird für die EBK zusätzlich zur Wohnraummiete noch extra Miete verlangt? Wenn ja, wäre es nicht mehr als recht und billig, die Spülmaschine wieder kostenlos für den Mieter in Funktion zu setzen. Eine Beschädigung durch den Mieter müsste vom VM bewiesen werden, was

    unmöglich scheint, selbst wenn es so wäre. Das Alter der Spülmaschine ist noch zu beachten, ob hier der Zahn der Zeit genagt hat oder bei einem neuwertigem Gerät Unachtsamkeit bzw. falscher Umgang des Benutzers schuld am Versagen ist.

    Kleinreparaturklausel könnte evtl. greifen, wenn nicht andere Vereinbarungen bezüglich der EBK vorhanden sind.(. Vielfach gibt es

    gesonderte Vereinbarungen mit EBK)

    Hallo,

    davon ist ja wieder einmal weniger als die Hälfte richtig.

    Auch ohne besondere Mietvereinbarung, wäre der Vermieter in der Pflicht. Ausnahme wäre lediglich, wenn es sich bei Geräten um eine kostelose Leihe handelt (das müsste aber spezifisch vereinbart sein).

    Die Kleinreparaturklausel greift auf gar keine Fall, wenn die Kosten über 100 Euro leigen, was hier ja eindeutig der Fall ist.

    Gruß

    H H

    Und sonst darf ich fragen ob Dir schon wieder nach Streit ist? Sieht danach aus. Lass es sein.

    Eine Richtigstellung meines Beitrags wäre sinnvoller. Da müsste der "Hamburger" nur seine eigene Meinung ändern, und das geht nun gar nicht.

    Berechtigte Kritik nehme ich gerne zur Kenntnis, aber niemals mehr Beleidigungen und Unverschämtheiten. Ist deutlich, oder?

    Mir geht es hier in erster Linie darum, dass dem Fragesteller geraten wird, zum Anwalt zu gehen, zu klagen oder Anzeigen zu schreiben.

    Es ist egal von wem die Kaution am Ende kommt, der Mieter hat nach einigen Wochen noch keinen Rückzahlungsanspruch. Da kann er klagen gegen wen er will. In der Rechtsprechung wird dem Vermieter eineangemessene Zeit gelassen die Kaution zurückzuzahlen.

    Rate du dem Fragesteller, was du willst, dann kann er überlegen ob er auf eine Frucht hören will.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    ich kann nur sagen, wie ich das sehe:

    Für einen Aufzug der von dir nicht genutzt werden kann, musst du nicht bezahlen.

    Nach jahrelangen Streitigkeiten fällte der Bundesgerichtshof 2006 ein Grundsatzurteil (VIII ZR 103/06) wonach Erdgeschossmieter, deren Mietvertrag die Klausel beinhaltet, dass er sich an den Aufzugkosten zu beteiligen habe, zur Einhaltung der Klausel verpflichtet sind, auch wenn er den Aufzug nicht nutzt.

    Ausschlaggebend ist, dass der Aufzug benutzt werden kann, egal wofür. Anders verhält es sich, wenn der betreffende Mieter in einem anderen Gebäudeteil wohnt und die Wohnung gar nicht mit dem Aufzug erreichbar ist. In diesem Fall dürfen die Aufzugkosten auf diesen Mieter nicht umgelegt werden (BHG, 08.04.2009, VIII ZR 128/08).

    Ebenso ein Hinterhaus eines MFH keine Zweifamiliehaus, nur weil dort lediglich zwei Mietparteien wohnen.

    Gruß

    H H

    Hallo

    du hast eine Anwältin, die dir die Frage eindeutig und richtig beantwortet, aber fragst in einem Internetforum????

    Hier die Antwort, die du haben willst:

    Nein, alle haben unrecht. Deine Freundin war gemein und muss alles bezahlen. Darauf muss auch der Vermieter Rücksicht nehmen.

    Ich kann aber nicht garantieren, dass das richtig ist ;-).

    Hier was ernst gemeintes: Spare dir den Prozess und bezahle den Vermieter. Das Geld kannst du dir dann bei deiner EX holen, die es dann in Raten bei dir abzahlt.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    ich denke, dass du gute Chancen hast, außerordentlich mich gesetzlicher Frist (3 Monate) zu kündigen. Bei einer Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter bringt ein Attest immer ein gutes Gewicht auf deine Seite der Waage. Deine Frist ist aber nicht kürzer, als die gesetzlche.

    Ob du allerdings innerhalb der verbleibenden 8 Monate überhaupt eine passende Wohnung findest, wage ich zu bezweifeln.

    Gruß

    H H

    Nein, denn du kannst eine Klage auf Kautionsrückzahlung einleiten oder einleiten lassen, siehe hier:

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    nicht voreilig klagen. Der neue Besitzer muss erst eingetragen sein, vorher ist er rechtlich nicht zuständig. Problematisch könnte auch sein, dass die Übertragung der Kaution Zustimmungspflichtig ist. Wenn du also nie zugestimmt hast, könnte der alte Vermieter zuständig bleiben.

    Unabhängig davon, hat der Vermieter (alter oder neuer) 6 Monate Zeit deinen Rückzahlungsanspruch zu prüfen.

    Ich würde sowohl den alten, als auch den neuen Vermieter weiter "nerven", damit die etwas mehr Druck haben.

    Gruß

    H H

    mein Vermieter hatt nun unsere gemietete Wohnung verkauft.

    Hallo,

    "nun", das klingt schon mal gut. Der neue Vermieter kann frühestens dann kündigen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Und das kann dauern.

    Der Käufer bzw neue Eigentümer möchte am liebsten schon in nicht mal 3 Monaten einziehen (bekam noch keine Kündigung).

    Kann er ja geren wollen, aber so schnell geht das nicht.

    Dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist 6 Monate, und wohnt der Mieter schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

    Wie die anderen schon geschrieben haben. Situation ist natürlich schlimm, aber nicht überkritisch. Du bist relativ gut geschützt, so dass du nicht so schnell raus musst.

    Aber früher oder später wird der Eigentümer seinen Bedarf durchsetzen können. Fang also schon an zu suchen. Du solltest aber nicht mit allzu hohen Ansprüchen ran gehen. Wenn es ein Haus oder Reihenhaus sein soll, sehe ich schwarz, dass du so etwas irgendwann findest.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    wie bitte, euer Freund macht die Wand kaputt, euer Vermieter übernimmt es sich darum zu kümmern, hat scheinbar Scherereien mit der Versicherung und jetzt beschwert ihr euch?

    Ich denke, ihr solltet euch euren Text nochmal selbst durchlesen und überlegen, wer hat was kaputt gemacht und wer eurer Mein ung nach dafür bezahlen soll.

    Gruß

    H H

    Hallo,

    unglückliche Situation. Auch wenn es so war, wie du sagst, wird an dir hängen bleiben, dass du den Backofen kaputt gemacht hast. Wenn du jetzt noch deinen Vermieter (die Mitbewohnerin) oder deren Vermieter den Schaden bezahlen lässt, gibt es gleich böses Blut.

    Eine neue Tür vom Herstewller kostet knapp 200 Euro, das dürfte sich nicht lohnen. Ich würde bei Ebay eine gebrauchte Backofentor bestellen (kostet um die 50 Euro). Dort werden jede Menge Türen angeboten.

    Gruß

    H H

    ... Es ist ausreichend, wenn der Brief im Briefkasten lag, falls er dann abhandengekommen ist, ist nicht mehr das Problem des Vermieters.

    ....

    Die Aussichten kann man meiner Meinung nach nicht wirklich beurteilen. Denn man weiß weder ob der Vermieter ein Brief geschickt hat, noch ob er es nachweisen kann. Das wird man am Ende nur während der Klage herausfinden.


    Hallo,

    du sagst es so, als ob du es genau wüsstest.

    Bei einem einziger Sammelbriefkasten für vier rechtlich voneinander unabhängigen Mietparteien, kann man niemals sicher sagen, dass der richtige Empfänger das Schreiben bekommen hat.

    Ich denke, ich kann die Aussichten beurteilen. Die sind sehr gut!

    Gruß

    H H

    Hallo,

    das lässt sich nicht so pauschal sagen.

    Ersteinmal kommt es darauf an, um was für eine Modernisierung es geht. Wird die Wohnung auf einen allgemein üblichen Stand gebracht, oder ist es eine energetische Sanierung, dann entfallen die allermeisten Härtefallgründe.

    - Wie wird die prozentuale Erhöhung ermittelt ? Neue Miete - alte Miete / alte Miete * 100% Die prozentuale Erhöhung spielt hier aber keine Rolle

    - Gesamtmiete neu gegenüber Geamtmiete vorher ? Netto gegen Netto oder Brutto gegen Brutto, je mnachdem, was du wissen willst. Bei Erhöhungen nach BGB 558 geht es um die Nettomiete.

    -Welche Mietbestandteile werden hier angesetzt ? Was auch immer das heißen soll

    -Was zählt alles zum Nettohaushaltseinkommen ? Das was ihr ausgezahlt bekommt.

    -Besteht ein Rechtsanspruch, dass die Mieterhöhung nicht mehr als 30 % des Nettohaushaltseinkommen sein darf ? Nein


    Gruß

    H H

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