Beiträge von AndreasC1977

    Nur wenn der Vermieter Dein Inventar vorsätzlich hat zerstören lassen, hast Du Anspruch auf Entschädigung.
    Ansonsten ist für das Inventar der Mieter bei Wohnraum deren Hausratversicherung, bei Gewerbe deren Inventarversicherung zuständig. hat der Mieter so eine Versicherung leichtsinnigerweise nicht, muss er mit den Konsequenzen leben.

    Man muss dem Vermieter also grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweisen können, um einen Schadensersatz zu erhalten. Z. B. wenn Sie ihm nachweislich (Einschreiben, Botensendung) mitgeteilt haben, dass das Dach undicht ist und Mangelbehebung gefordert haben, er jedoch nicht reagiert hat. Da könnte man aber auch wiederum gegenargumentieren, dass, wenn Sie von dem Zustand des Daches gewusst hatten, Sie das Inventar nicht in Sicherheit gebracht haben (Schadensminderungspflkicht).

    Ich tendiere deshalb dazu, dass Sie den Schaden an Ihrem Inventar selber zu verkraften haben.

    Den hätte ich auch gerne... da beide Mieter jeder für sich gesamtschuldnerisch für die Einhaltung des Mietvertrages haftet, bedarf es zum "Innenausgleich" zwischen den Mietern eine Vereinbarung. Gobt es eine solche "Kostenausgleichsvereinbarung" nicht, gibt es auch keine Berechnungsgrundlage. Im Gegenteil würde ich, wäre ich der ausgezogene Mieter, mit konkludentem Handeln argumentieren. Da der verbleibende Mieter nie eine Ausgleichszahlung gefordert hat, hat er den Auszug und die finanzielle Nichtbeteiligung stets geduldet.

    Letztendlich ist DAS aber auch kein Mietrecht mehr sondern Zivilrecht, und wird wohl wahrlich nur per Richter entschieden werden können, wer wem wieviel schuldet odfer nicht.

    Mietrechtlich gesehen sind beide im Mietvertrag, und beide hätten Anrecht auf Nutzung der Wohnung.

    So hart es sein mag, aber natürlich darf der Eigentümer sein Haus abreissen, wenn er will. Hier käme eine Verwertungskündigung in Betracht. K

    Ich frage mich immer wieder, wieso Mieter so viel Geld in eine Haus investieren, dass ihnen nicht gehört... man muss ja immer damit rechnen, dass man eine Eigenbedarfskündigung oder. Ä. erhält... Lieber das Geld sparen und ein Eigenheim kaufen/bauen... da kann man tun und lassen was man will... im Rahmen des rechtlich möglichen...

    Nun, wenn nicht die gesamte Fläche zum 31.12.2011 an den Vermieter zurückgegeben wurde, kann er ab dem 01.01.2012 Nutzungsentschädigung verlangen. Forderungen für das Jahr 2012 verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2015. Insofern kann eine Nutzungsenschädigung für die Räumlichkeiten für 2012 noch geltend gemacht werden, wenn Sie die Räumlichkeiten nicht komplett zurückgegeben haben. Ob Sie die Räumlichkeiten an irgendjemanden untervermietet haben spielt da keine Rolle, da Sie der Hauptmieter waren und die Räumung zu verantworten haben.

    Mensch AndreasC1977, es geht mir weder darum, Dein Kompetenz in Frage zu stellen
    noch unbedingt recht zu haben. Sollte das in meinem ersten Beitrag so rübergekommen sein,
    war das nicht gewollt; allerdings musst Du auch nicht gleich so herablassend tun.
    Es geht mir tatsächlich primär darum, dass der TE oder auch andere Fragende
    eine möglichst hilfreiche Antwort bekomm(t)en.
    Das gilt natürlich auch in diesem Fall. Und zugegebenermaßen bin ich offenbar nach wie vor
    anderer Meinung oder ich mißverstehe Dich einfach, was ja durchaus sein kann.
    Sieh es nicht als Angriff, sondern einfach als einen Austausch an - vielleicht können wir
    das Mißverständnis ja aufklären und finden doch noch zueinander :)


    Deine Berechnung (wie ich sie verstehe):
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08


    Meine Berechnung:
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08 wird begrenzt auf den oberen
    Spannenendwert 6,93

    Vorausgesetzt, dass ich Dich richtig verstanden habe, liegt der Unterschied darin, dass Du
    bei einer Kombination von Sondermerkmalen, die innerhalb der Spannen liegen +
    wohnwerterhöhenden Merkmalen über den Oberwert eines Mietspiegelfelds gehst, also im
    Beispiel bei einer ortsübl. Miete von 7,08 Euro landest.

    Nach meinem Verständnis wird bei so einer Kombi allerdings beim Oberwert ein Cut gemacht
    und daher wäre bei mir der Oberwert von 6,93 die ortsübl. Miete.
    Das wäre in diesem Beispiel zwar nur ein geringer Unterschied, kann bei anderen Gegebenheiten
    aber sehr viel deutlicher ausfallen.

    Bzgl. der von Dir zitierten Textstellen zum Über-/Unterschreiten der Spannenendwerte, bzw.
    des oberen Werts durch Sondermerkmale bin ich absolut d'accord.
    Das hatte ich in meinem ersten Beitrag ja ebenfalls so beschrieben.

    Schöne Grüße, Blümchen

    Okay, okay, ich glaube, ich verstehe, wo wir uns missverstehen:
    Kann es sein, dass Du die Sondermerkmale mit den zusätzlichen Merkmalen in der Spanne verwechselst?
    Die Sondermerkmale werden zum Mittelwert aufgeschlagen. Und wenn Du für eine Wohnung sämtliche Sondermerkmale hast, kannst Du auch über den Oberwert kommen, da dieser Spannenwert nur als Berechnungsgrundlage und Höchstgrenze bei den zusätzlichen Merkmalen dient.

    Als Extrembeispiel:
    Altbau bis 1918, unter 40 m², in guter Wohnlage (Feld C1: 4,62 - 5,76 - 6,90)
    Mittelwert: 5,76
    Wir nehmen an, wir haben für dieses Schmuckstück alle Sondermerkmale:
    Hochwertiges Parkett + 0,56
    moderne Küche +1,37
    separate Dusche + 0,63
    modernes Bad + 0,34
    ISO-Verglasung +0,28
    Aufzug: 0,64
    Wenn wir das alles addieren, so sollten wir bei 9,58 EUR pro SQM ankommen, sofern ich mich nicht vertippt habe.
    Und damit lägen wir weit über den Oberwert (6,90). Das wäre auch in Ordnung.
    Aber: Weil wir jetzt schon weit drüber liegen, dürfen wir nicht mehr die zusätzlichem wohnwerterhöhenden (mindernden) Merkmalsbereiche berücksichtigen. Die entfallen somit.

    Mit den zusätzlichen Merkmalen bildet die Obergrenze auch tatsächlich die Obergrenze.

    Man könnte es so ausdrücken, dass die SONDERmerkmale beSONDERS kraftvoll sind und die Obergrenze sprengen dürfen.

    Aber ACHTUNG: gerade in Berlin gilt eine Kappungsgrenze von 15 % über der vor 3 Jahren erzielten Miete... das muss ja auch noch betrachtet werden. Aber das hat nur nebenbei etwas mit dem Mietspiegel zu tun.

    Die Pflege für eine Grünfläche wäre umlagefähig. Eine Pacht, da bin ich wirklich unsicher und wage es aber auch zu bezweifeln, weil Pacht ja eben keine Wartungskosten sind sondern eine Nutzungsentschädigung...

    Aber:
    Alles, was als "sonstige Betriebskosten" umgelegt werden soll, muss auch explizit im Mietvertrag aufgeführt werden. Ist es das nicht, darf diese Position nicht berechnet werden.

    Hallo AndreasC1977,
    Das ist so nicht mehr aktuell.

    Wie bereits oben geschrieben, werden zuerst etwaige Beträge für Sondermerkmale
    auf den Mittelwert addiert. Nur wenn dann noch nicht der obere Spannenendwert
    erreicht ist, kann man die Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe
    vornehmen, allerdings nur bis zum oberen Spannenendwert.

    D. h. selbst wenn man in allen 5 Kategorien wohnwerterhöhende Merkmale hat,
    erreicht man in Verbindung mit Zuschlägen für Sondermerkmale, sofern sie allein
    für sich den Oberwert nicht erreicht haben, max. den oberen Spannenendwert.
    Darüber geht nicht!

    Es ist nur möglich den Oberwert eines Mietspiegelfelds zu überschreiten, wenn ein
    oder mehrere Sondermerkmale angerechnet werden können und diese Beträge in
    der Summe höher sind als die Differenz zwischen Ober- und Mittelwert.
    In diesem Fall spielen die Merkmale der Orientierungshilfe keine Rolle mehr und
    werden nicht berücksichtigt. Hierbei ist auch egal, ob es pos. oder neg. Merkmale sind.

    So wird es zumindest im Berliner Mietspiegel beschrieben, und kann auch über die
    Abfrage nachvollzogen werden, siehe die Links oben.

    Grüße, Blümchen

    Weißt Du, was ich echt witzig finde? Du korrigierst mich und benennst eine Quelle (Mietspiegel auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung), die aber genau das aussagt, was ich hier geschrieben habe... Das zeigt mir 2 Dinge: Du liest Deine eigenen Quellen nicht, und Du hast keine Ahnung von der Materie und blühst in der Verteilung von (falschem) halbwissen auf. Mach Dich doch bitte erst einmal Schlau, ehe Du Fachkräfte korrigierst.

    Der Berliner Mietspiegel kommt mit der Anleitung dar, die ich auch oben gegeben habe.
    Mit den fünf Merkmalgruppen errechnet man, wieviel man von den Spannen zum Mittelwert auf oder abschlägt, und es wird auf den Mittelwert noch die EUR-Summe der Sondermerkmale addiert (da höchsten +100 % und wenigstens -100 % möglich sind, als Anteil der Spanne vom Mittelwert zum Spannenwert, sind die Spannenwerte auch die Begrenzung... reine einfache Mathematik und dann werden die Geldwerte der Sondermerkmale addiert bzw. subtrahiert, je nach Ausprägung. Und das kann dann auch zu einer Miete über der Höchstmiete führen.).

    Dies sagt auch der Mietspiegel 2015, bzw. der Berliner Senat in seiner Anleitung zu seinem Mietspiegel.
    Link: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspi…spiegel2015.pdf

    Hier die entsprechenden Textstellen, falls jemand keinen PDF-Reader hat (Zitate):

    Seite 16, unterer Absatz:
    "Schritt 1: Berücksichtigung der Sondermerkmale
    Liegen Sondermerkmale (siehe Nr. 10.1) vor, sind die daraus resultierenden Beträge dem Mittelwert des jeweiligen
    Tabellenfeldes hinzuzufügen oder abzuziehen. Dadurch kann sich auch ein Überschreiten oder Unterschreiten der
    Spannenendwerte ergeben.
    Sollten sich durch Berücksichtigung der Sondermerkmale Werte innerhalb der ausgewiesenen Mietenspannen ergeben, können die verbleibenden Spielräume bis zu den Spannenendwerten durch Anwendung der Orientierungshilfe ausgeschöpft werden."

    und
    "Schritt 2: Spanneneinordung mittels zusätzlicher Merkmale der Orientierungshilfe
    Die wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmale sind in der Mietspiegeltabelle nicht gesondert ausgewiesen. Sie können aber die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der Spanne – ausgehend vom Mittelwert positiv oder negativ – mit jeweils 20 Prozent für folgende Merkmalgruppen beeinflussen:"

    Beispiel, wo der obere Spannenwert überschritten wird (Seite 18):
    C:
    Anwendung bei Vorhandensein von Sondermerkmalen (siehe Nr. 10.1) – ohne Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung
    Handelt es sich z.B. bei der zu bewertenden Wohnung um eine zwischen 1950 und 1964 bezugsfertig gewordene Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung, 65 m² groß, in einfacher Wohnlage (siehe Nr. 9 Mietspiegeltabelle, Mietspiegelfeld G3) und treffen zusätzlich die zwei Sondermerkmale »Moderne Küchenausstattung« und »Modernes Bad« für diese Baualtersklasse zu (siehe Tabelle unter Nr. 10.1), dann ergeben sich folgende Werte:
    Mittelwert: 5,09 Euro
    Oberwert: 6,07 Euro
    Sondermerkmal »Moderne Küchenausstattung«: + 1,04 Euro
    Sondermerkmal »Modernes Bad«: + 0,28 Euro
    ortsübliche Vergleichsmiete 6,41 Euro
    Die Addition der beiden Sondermerkmale auf den Mittelwert von 5,09 Euro ergibt für diese Wohnung dann eine ortsübliche
    Vergleichsmiete von 6,41 Euro/m² monatlich.
    Wie bereits unter Nr. 11.3, Schritt 1, ausgeführt, kann der Oberwert von 6,07 Euro durch Sondermerkmale überschritten werden.

    Wenn der Vermieter schon sein Sondermerkmal "modernes Bad" berücksichtigt, soll er aber auch die anderen Wohnwerterhöhenden und Wohnwertmindernden Merkmale berücksichtigen. Die sind in 5 Kategorien eingeteilt. In jeder Kategorie kann man zutreffende Merkmale ankreuzen. Wenn eine Kategorie mehr Positive als Negative hat, wird sie mit + 20 % gemerkt, wenn sie mehr negative hat, dann - 20 % und wenn Pro und Contra gleich sind, +/- 0%. Die Kategoriewerte werden addiert. Bei fünf kategorien kann also ein Faktor von maximal 5x+20% = +100 % und mindestens 5x -20% = - 100 % errechnet werden.

    Mietspiegelwerte: 4,92-5,68-6,93

    Ist der Faktor größer Null, sagen wir +20%, so dürfen wir diesen mit der OBERSPANNE (Oberer Wert - Mittelwert) multiplizieren. Beispiel:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 20 % = 0,25
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 0,25 = 5,93
    Dazu dann die Sondermerkmale: 5,93 +0,40 = 6,33

    Ist der Wert kleiner als Null, z. B. -20 %, so dürfen wir diesen mit der UNTERSPANNE (Mittelwert - unterer Wert) multiplizieren. Beispiel:
    5,68 - 4,92 = 0,76 UNTERSPANNE x 20 % = 0,15
    Der Wert wird vom Mittelwert abgezogen: 5,68 - 0,15 = 5,53
    Dazu dann die Sondermerkmale: 5,53 +0,40 = 5,93

    Es kommt sich also insbesondere auf die Merkmale der Wohnung an, von auf welchem Wert die Sondermerkmale aufgeschlagen werden. Pauschal auf den Höchstwert ist definitiv falsch, da der Höchstwert begründet werden muss.

    Hmm, AC, so'ne SE-V ist ja man keine WEG oder WG, auch keine HV, die dem VM entsprechend dessen MV alle Daten zu liefern hat...

    Du liebst Abkürzungen :D

    Naja, aber eine SE-V arbeitet ja für den ET (=VM) und sollte in seinem Sinne arbeiten. Sie sollte ihrem Auftraggeber (=Geldgeber) in Fachfragen beraten. U. wenn f. eine vollst. BKHK-Abr. noch der GrSt-Bescheid fehlt, sollte sie m. E. den ET darauf hinweisen u. ihn von ihm anfordern. Gewinnmaximierung (im Sinne des ET) nennt man das.

    Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (watt fürn Wort :rolleyes:) erstellt keine Abrechnungen für deren Mieter. Es sei denn es wurde extra vereinbart.

    Wenn nicht muß der Eigentümer das alleine machen. Was bei nur einer ETW keine Hürde sein sollte, wenn man denn weiß wie es richtig zu machen ist.

    sach ma, rede ich chinesich?

    "SE-Verwaltung" = Sondereigentumsverwaltung. Das ist die Verwaltung, denen Wohnungseigentümer die Verwaltung der Wohnung anvertrauen sollten, wenn sie selber keine Ahnung haben. Ich war davon ausgegangen, dass der Eigentümer eine SE-Verwaltung beauftragt hat, die die Abrechnung der WEG-Verwaltung weitergereicht hat. Deswegen auch mein Kommentar, dass die (SE-)Verwaltung zu faul war. Eine SE-Verwaltung hätte beim Eigentümer nach dem Grundsteuerbescheid fragen sollen.

    Hier ist es der Vermieter:cool:

    Die Grundsteuer ist bei ETWs nicht im Hausgeld enthalten.

    Ich meinte ja auch die SE-Verwaltung... oder macht der Eigentümer das alleine? Dann würde ich auf alle Fälle den Mietvertrag prüfen, denn die Standardmietverträge aus dem Internet sind nur selten "WEG-geeignet"...

    Kenne von den bisherigen NK-Abrechnungen es eben so, dass speziell unter Wasser/Warmwasser/Heizung die Posten einzeln aufgelistet werden. Insbesondere die jeweiligen Kosten (Brennstoffanlieferungen, Kaltwasser/Abwassergebühren, sowie die Kosten für die Warmwasseraufbereitung). Finde das auch interessant zu sehen, wie viel Kostendurch das Heizen und wie viel durch WW verursacht worden sind.
    Hier wird alles in einer Abrechnung zusammengefasst. Auch der Verteilungsschlüssel ist knapp formuliert "Verbrauch". Da kann ich ja auch nicht mal kontrollieren ob die Daten korrekt erfasst/eingegeben worden sind.

    Na, diese Position wird nicht alleine stehen. Da gibt es garantiert noch eine Heizkosten/Wasser/Warmwasserabrechnung eines Abrechnungsunternehmens als Anlage. Z. B. von Brunata, ista, Techem, oder ein anderes Unternehmen
    Auf dieser Abrechnung stehen alle Details drauf. Diese Abrechnung sollte Dir als Anlage mitgegeben worden sein zu der BK-Abrechnung.

    Die Abrechnung ist doch okay.
    Es steht der Verteilerschlüssel drauf (Miteigentumsanteile), die Gesamtkosten, die anteiligen Kosten... Was will man mehr... Formell korrekt.
    Ich gehe davon aus, dass bei den Nutzungszeiträumen und Abrechnungszeiträumen Daten stehen, die hier aber abgedeckt wurden.

    Somit sind die formellen Bedingungen erfüllt. Du kannst für die Berechnung der Kostenpositionen Belegeinsicht beim Vermieter einfordern. Oder gegen eine Gebühr die gewünschten Rechnungen in Kopie zusenden lassen.

    Inhaltlich kann ich nichts zu sagen, da ich Deinen Mietvertrag nicht kenne und nicht weiß, was dort vereinbart wurde.

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