Beiträge von AndreasC1977

    Wände mit Mustern, und Muster entstehen ja bei Wischtechnik, muss ein Vermieter nicht zurücknehmen. Auch dann nicht, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Der Vermieter darf die Beseitigung dieser Muster verlangen, da diese eine Sachbeschädigung darstellen. Die Wände müssen in neutralen, hellen, DECKENDEN Farben gestrichen werden.
    BGH: Mieter m
    oder hier:
    BGH, Urteil vom 6.11.2013, AZ: VIII ZR 416/12

    Ich befürchte, dass Du da nichts machen kannst. Die Kameras sind wohl kaum heimlich versteckt, sondern sichtbar. Zumal gab es das Hinweisschild. Da erübrigt sich jeder weitere Hinweis. Dir hätte es also bei Anmietung bewusst sein müssen.

    Ich sehe keinen Grund für eine fristlose oder fristgemäße Kündigung vor Ablauf der Kündigungsauschlusszeit.
    Sorry!

    Las du lieber mal die Drogen weg, hier kommt ein Blödsinn nach dem anderen von dir.

    Seit wann Spielen Kinder in der Tiefgarage? Die haben da nix zu suchen, und wenn die felgen kaputt gehen, Eltern haften für ihre Kinder!!!

    Und wenn jemand unaufgefordert auf mein Grundstück geht kann ich ihn auch Anzeigen wegen Hausfriedensbruch, da befinden sich auch keine wände!!!

    Und außerdem muss er mich schriftlich und nachweisbar auf fordern die Sachen zu entfernen.

    Und einfach so darf der nix entfernen, außer wen dort gefahren Stoffe gelagert wären wie Öle oder 500 Liter Benzin..

    Und wegen 4 reifen, kann man nicht von gefahren Stoffe ausgehen..also besteht keine Gefahr für die Allgemeinheit..

    Lebensfremd, Weltfremd, oder einfach: dumm.
    Das scheinst Du zu sein.

    Kinder werden nicht in Käfigen gehalten. Die dürfen rumlaufen und könnten auch in Tiefgaragen reinlaufen.

    Du stehst mir Deiner Meinung relativ alleine da. JEDER professionelle Hausverwalter, der verantwortungsvoll handelt, hätte den Reifenstapel entfernt. Aber nein, die deutsche Rechtsprechung ist falsch und Du bist der einzige, der Recht hat. Wir preisen Dich alle, oh großer Micha. Amen.

    Jeder ist seines Glückes Schmied. Du verwechselst das Nutzungsrecht für einen Stellplatz mit dem Hausrecht in Deiner Wohnung.
    Aber mach nur weiter so. Für solche Mieter gibt es Gerichte, die denen zeigen, wo der Frosch die Locken hat.

    Also sehe ich das richtig, ich darf die Reifen dort nicht abstellen, gut, das Urteil habe ich auch gelesen.

    Aber der Hausverwalter darf auch nicht die Reifen einfach entfernen ist Diebstahl..

    Also muss er zwangsläufig gerichtlich gegen mich Vorgehen, ansonsten würde sich die Hausverwaltung strafbar machen.

    NEIN, er DARF, wenn er z. B. Hausaushänge macht und die Mieter auffordert unsachmäßig gelagerte Sachen zu entfernen. Im Zweifel hat er dafür Zeugen (Hauswart, Putzkraft).

    Er MUSS diese sogar entfernen, ansonsten ist der Verwalter Haftbar, wenn er es unterlässt und jemand, z. B. spielende Kinder, zu Schaden kommt.

    Sei froh, wenn Du die Entsorgungskosten nicht zahlen musst und "nur" den Verlust der Reifen beklagen brauchst.

    Und wen ich keine Miete zahle für die gemietete Wohnung ??

    Da darf der Hausverwalter ja auch nicht einfach meine Wohnung auf preschen und meine Sachen einfach auf die Straße stellen, sondern muss erst mal eine Räumungsklage machen..

    Der Stellplatz habe ich auch gemietet, somit hat er überhaupt kein Bestimmungsrecht über den Stellplatz.

    Und was irgendwelche halbstarken mit den Sachen machen die dort abgestellt sind da kann keiner was dafür, da werden die halbstarken zu Verantwortung gezogen, die habe ja den Schaden verursacht..

    Ich kann ja auch nicht sagen, wen auf der Straße ein Stein rum liegt und ich Schmeiße damit ein Fenster ein, kann ich ja auch nicht sagen, das ist die Stadtverwaltung schuld die haben den Stein hier rumliegen gelassen!!!

    Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Das eine ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug, wo eine Räumungsklage anhängt, das andere ist eine Sammelgarage mit verschiedenen Stellplätzen und Gegenständen, die einfach so unerlaubterweise dort abgestellt werden.

    Und jetzt kommt es ganz dicke für Dich: einen Diebstahl musst DU nachweisen, wenn aber der Hauswirt nachweisen kann, und das wird er garantiert können anhand von Aussagen seiner Mitarbeiter, Hausmeister, etc., dass er mittels Hausaushang oder gar per persönlicher schrifticher Aufforderung dazu aufgefordert hat, die Reifen zu entfernen, dann hast DU die Arschkarte, denn dann zahlst DU sogar noch die Entsorgung.
    Wenn es sich um einen Stellplatz in einer Sammelgarage handelt, hast Du da KEIN Hausrecht, weil der Stellplatz keine eigenen Wände und Tür hat sondern nur Bestandteil einer Gesamtgarage ist. Jeder darf über den Stellplatz drüberlatschen, und jetzt kommts es: Es darf nichts drauf gelagert werden, was einer Gefährung für die das Gebäude oder die Allgemeinheit darstellt. Und lagernde Reifen sind eine Gefährdung, sofern Du die nicht angekettet hast, da sie umfallen und gegen andere Autos rollen können, oder schlimmer: sie fallen um und erschlagen ein kleines spielendes Kind. Reifen sind schwer.

    Nochmal: Ein STELLPLATZ ist KEINE WOHNUNG, und deshalb darf da auch nicht sonstweiswas stehen. Wenn da was unerlaubtes steht, darf es zur Verkehrssicherung auch entfernt werden, es ist KEIN Diebstahl und DU trägst sogar die Kosten der Beseitigung.

    Achja, Dein "Der Stellplatz habe ich auch gemietet, somit hat er überhaupt kein Bestimmungsrecht über den Stellplatz. " kannst Du knicken. Wenn Du unerlaubte Sachen machst, auch in Deiner Wohnung, kann Dir deswegen sogar die Wohnung fristlos gekündigt werden (also lass die Drogen lieber sein, die Du bei Deinem Dünnschiss offenbar zu viel zu Dir nimmst).

    Und jetzt ist hier für mich Schluss.
    Wenn jemand so ******** ist, gegen Regeln verstößt und glaubt, er wäre im Recht, obwohl mehrere Fachleute ihm das Gegenteil sagen, dann soll derjenige meinetwegen juristisch voll mit dem Kopp gegen die Wand laufen. Beratungsresistente Personen mag ich nicht.

    Tschüssikowski

    Wenn das so ist wie sie sagen, darf der Hausverwalter aber trotz dem nicht die Sachen die auf dem Stellplatz stehen einfach entsorgen, das wäre Diebstahl!!!

    Vor ab muss der Hausverwalter mich abmahnen, sollte ich das immer noch nicht entfernen, muss er klagen, dann kann er einen Gerichtsvollzieher beauftragen, selbst darf er gar nix entfernen das wäre Diebstahl..

    Er muss nicht abmahnen. Das ist ein Irrtum.
    Er kann z. B. durch Hausaushang verlauten lassen, dass falsch abgestellte Gegenstände von den jeweiligen Mietern zu entfernen sind, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass es sich um Sperrmüll handelt.

    Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht würde ich als Verwalter in einer Tiefgarage unverschlossen gelagerte gegenstände auch zwangssichern lassen. Erstens lockt das Diebe an, zweitens können Halbstarke, die zumindest in Berlin es lieben in Tiefgaragen zu sprayen und anderen Unfug zu treiben, mit den Reifen Schindluder treiben, und dabei damit andere Fahrzeuge beschädigen.
    Dafür wäre dann der Vermieter verantworten, weil er es zugelassen hat, dass seine Mieter toll rollende Reifen wild lagern.

    Des Weiteren: such mal nach Definition des Begriffs Stellplatz. Da wirst Du ausschließlich die Definition finden, dass dort Fahrzeuge abgestellt werden.

    Und das letzte KO-Kriterium für Dich:
    Es handelt sich hier um ein Bauwerk. Nutzung von Bauwerk und Bauwerksteilen ergibt sich aus dem Baurecht. Während das Baugesetzbuch bundeseinheitlich gilt, verfeinert die jeweilige Bauordnung des jeweiligen Landes die Regelungen und setzt Definitionen. Und in jeder Bauordnung ist das Wort Stellplatz als offene Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs definiert. Nix Lager, sondern Kraftfahrzeug.

    Wir sind alle freiwillig hier und opfern unsere knappe Freizeit Menschen, die Rat suchen, Tipps zu geben, soweit es erlaubt ist. Keiner bezahlt uns, und schon mal gar nicht dafür, dass man einen fünfseitigen Monolog lesen soll.

    Wie lernt man es im Studium: In der Kürze liegt die Würze. Wenn ich unseren Profs eine Klausuraufgabe mit einem dreiseiter beantwortet hätte, hätte ich 0 Punkte für die Aufgabe bekommen. Und die Profs werden für ihre Arbeit sogar bezahlt.

    Hallo,

    wenn der Balkon nicht regendicht ist, dann kannst du ihn nicht als Regenschutz nutzen. D.h. du kannst nicht erwarten, dass du deine hellen Auflagen bei jedem Wetter liegen lassen kannst.

    Beim Wasser vom Blumengießen ist es sicher etwas anderes. Da sollte es selbstverständlich sein, dass nur so gegossen wird, dass es nicht durchläuft.

    Mir scheint es aber ohnehin kein genehmigter Balkon zu sein. Das sieht so dermaßen gewagt aus. Ich würde da weder drauf noch drunter sitzen wollen.

    Gruss
    H H

    Bei Euch in Hamburg wurden keinen Altbauten Balkone nachträglich angebaut, oder?
    Hier sind so manche Balkonböden nur Metallgitter, wo Du quasie vom obersten Stock bis zum Erdgeschoss "durchpinkeln" kannst.
    Nix für Höhenängstliche :D
    In den 90ern nach der Wende wurden viele der alten verranzten Bauten in Ostberlin mit solchen einfachen Stahlgestellbalkonen mit Gitterböden aufgewertet (weil z. B. die originären Balkone abgefallen waren)

    Wie wäre es mit Feststellungsklage?
    Per Klage feststellen lassen (Beklagte mit alter bekannter Anschrift), dass das Mietverhältnis fristgemäß gekündigt wurde und beendet ist.
    Natürlich beantragen, dass ein Versäumnisurteil bei Nichterscheinen der Beklagten erwirkt wird, und dass der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

    Einfach einen Anwalt fragen. Der kann prüfen, ob dieser Weg möglich ist. Ist nur so meine fixe Idee.

    Hallo Tom,

    Gebaeude muessen nur den zum Zeitpunkt Ihrer Errichtung gueltigen Vorschriften entsprechen. Ausnahmen gibt es meines Wissens nur bei gesundheitsgefaehrdenden (Beispiel: Bleirohre, Legionellen, austretendes Asbest) oder aktuell energierelevanten (Beispiel: alte Heizkessel, Daemmung oberste Geschossdecke) Themen. Ein Balkon gehoert da aber nicht dazu.

    Du muesstest also pruefen lassen, ob der Balkon schon bei Errichtung nicht zulaessig war. Nur dann hast Du eine Chance, erfolgreich dagegen vorzugehen.

    cu
    Guenni

    Ich stimme dem zu.
    Entsprach der Balkon den Richtlinien zur Bauzeit, und davon ist auszugehen, da der Bau ja vom Amt abgenommen wurde, ist der Zustand auch jetzt noch "legal".

    Eine Mietminderung sehe ich hier nicht, da es kein Mangel darstellt (Mangel = Abweichung des IST-Zustands vom SOLL-Zustand), da es baulich so vorgesehen wurde. Zudem war dies bei Mietbeginn offensichtlich und man hätte damit rechnen können.

    Verträge sind da um eingehalten zu werden.

    In Gewerbeverträgen findet sich oftmals eine Klausel, die besagt, dass eine außerordentliche Kündigung (jedoch nicht fristlose!) möglich ist, wenn der Gewerbetreibende gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist sein Gewerbe fortzuführen.

    Ich würde diese Position grundsätzlich als umlagefähig bezeichnen.
    Auch wenn diese nur alle 15 Jahre stattfindet.

    Wenn z. B. Bäume alle 20 Jahre gestutzt werden müssen, so sind auch diese Kosten umlagefähig. Es ist aber auch möglich, um die Mieter nicht finanziell zu kastrieren, diese Kosten dann auf mehrere Jahre zu verteilen.

    Also, nur weil vor 15 Jahren etwas das letzte mal gemacht wurde, würde ich nicht sagen, dass es nicht umlagefähig ist, denn die Pflege der Außenanlagen ist gem. Betriebskostenverordnung umlagefähig.
    Wenn z. B. vereinbart wurde, dass die Mieter für die Pflege verantwortlich sind, dieser aber nicht nachkommen und das Objekt verwahrlost, kann der Vermieter neue Betriebskosten einführen und die Pflege veranlassen.

    ist es ein Studentenheim?

    wenn nicht, was ist der Grund der Befristung? "Studentsein" ist keine rechtswirksame Befristung. In dem Fall wäre es automatisch ein unbefristeter Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist für Dich. Und dazu: siehe voriger Post. Das Konstrukt, welches Du da nennst "weil ich student bin ist der Vertrag befristet und monatlich kündbar" gibt es per Gesetz nicht und ist auch nicht abweichend vom Gesetz vereinbar.

    Hier das Gesetz:
    § 575
    Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

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